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Amtliches Anzeigeblatt —
für den Kreis Saarbrücken
erausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Inin aung de s nichtam tlichen Teiles, Druck u Verlag von
hebr. Hoser AeG. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 28. Samostag-Bezugspreis
für das Vierteljahr 1,25 Wk.
Anzeigengebühren:
die bnial gespaltene Monpareille-Heile der deren Raum 1. — W
31. Dezember 1921. 47. Jahrg.
Inhalt:
Gebührenordnung für die öffentlichen Desinfektoren des Verkaufsverbot an Personen unter 16 Jahren S. 113).
Saargebiets (S. 111). — Brotversorgung des Saargebiets Bekanntmachungen der Oberpreisprüfungskommission (S. 113
S. 1)1). — Termintalender Januar 1922 (S. 112, 1135). — 114). — Wahl von Beisitzern für. das Berggewerbegerich
Bestimmungen, welche für das Saargebiet nicht zur An- S. 114 — 116*
wendung kommen (S. 113). — Rauch- und Tabafmaren-Bekanntmachung
der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
270) Verordnung
betresfsend Gebührenordnuung sür die öfsentlichen
Desinfektoren des Saargebiets.
Die Regierungskommission verordnet auf Grund des
z 19 der Anlage zum Abschnitt 1V“ (Teil 8) des
Friedensvertrages von Versailles und gemäß Beschluß
der Regierungskommission in der Sitzung vom 2. 11. 21,
vas folagt:
312
Die öffentlichen Desinfektoren des Saargebietes sind,
soweit sie nicht gegen feste Bezüge angestellt sind, be—
rechtigt, für ihre berufsmäßigen Dienstleistungen Ge—
hühren nach folgenden Bestimmungen zu berechnen:
Für die Ausführung der dienstlichen Verrichtung
— gleichgültig welcher Art — für jede angefangene
halbe Stunde 5 Mark. Der Berechnung wird die
Zeit vom Betreten der betreffenden Wohnung bis
zum Verlassen derselben nach Erledigung des
dienstgeschäftes zugrunde gelegt. Etwaige Bar—
auslagen werden ersetzt.
Bei dienstlichen Verrichtungen in einer Entfer—
aung von mehr als 2 Klm. vom Wohnort des
Desinfektors außer der Gebühr für die Verrich—
rung (siehe 1.5).
1) bei Benutzung der Eisenbahn oder Straßen—
bahn, Erstattung der Fahrkosten (Eisenbahn—
karte III. Klafsse) und für jede angefangene
halbe Stunde Zeitversäumnis 3 Mark;
„Rbei Landwegen für jeden angefangenen Kilo—
meter 1,20 Mark.
Soweit Verkehrsmittel unentgeltlich gestellt wer—
den, wird nur die Zeitversäumnis vergütet
82.
Die baren Auslagen für Desinfektionsmittel, für
den Transport von notwendigen Gegenständen und
die sonst in Ausführung der Dienstverrichtung noch
notwendigen Aufwendungen werden ersetzt.
Werden mehrere Dienstgeschäfte auf, einem Wege
(Rundfahrt) vorgenommen und kommen für die Tra—
gung der Kosten verschiedene Stellen in Betracht, so
find die gesamten Kosten in angemessener Weise auf
die einzelnen Zahlungspflichtigen zu verteilen.
84..
Die Gebührenrechnungen sind bei der Ortspolizei—
zehßrde, die den Auftrag erteilt hat, einzureichen.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
öffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Alle bisherigen, ihr entgegenstehenden Vorschriften
treten hiermit außer Kraft.
Gegeben zu Saarbrücken (Saargebiet), den
November 1921.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebiets.
Der Präsident: gez. Rault, Staatsrat.
279 Verordnung
betr. Brotversorgung des Saargebiets.
Auf Grnud des Artikels 19 der Anlage 4 (Teil 3) des Friedens
»ertrages von Versailles und auf Grund des Beschlusses der Re—
——— in der Sikuna vom 14. 12. 1921 wird ver
*xxb»nnhe
8 1.
Der Brotpreis für ein 4-0Pfundbrot, das auf Brotmarken abge—
geben wird, beträgt 12. — Mk. Der Mehlpreis für das Brot.
mehl, das an Stelle von Brot auf Brotmarken nerabfolat wird, be
trägt Mk. 8.80 für oas Viund
82.
Den Bäckern und Brotverkaufsstellen ist es untersagt, Brotkartet
ohne Verabfolgen von Brot oder Mehl anzunehmen.
83.
Die Inhaber von Brotkarten dürfen keine Brotkarten an Bäder
oder VBerkaufsstellen abgeben, ohne Entnahme von Brot oder
Mehl. Unbenutzte Karten müssen bei dem Empiang neuer Karten
an die Ausgabestelle Zirhahegebgu werden.
84.
Denjenigen Personen, die Brotgetreide angepflanzt haben (Roggen
Weizen, Mischelfrucht), ist es untersagt, Brotkarten anzunehmer
ind' zwar füt den Zeitraum, für den sie mit dem selbstange—
zauten Getreide ausreichen müssen. Bei Berechnung dieses Zeit—
aumes sind 12 Kilogramm pro Kopf und Monat zu Grunde
zu legen. Wenn Wetreideerzeuger ihr Getreide verkaufen, so haber
cie Kotzdem keinen Anspruch auf Belieferung mit rationiertem
Zrot: üie müssen dann ihren Brotbedarf im freien Einkauf decken
8 5.
Die Komnmunalverbände werden mit der Durchführung der Ver—
ordnung beauftragt und sind berechtigt, die erforderlichen Aus
ührungsbestimmungen zu erlassen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Verfügung und die
don den Komnmunalverbänden erlassenen Ausführungsbestimmungen
verden mit Hefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geld—
trafen bis zu 50000 Mark, bestraft. Zuständig ist das Sonder—
zericht. Bädkereien oder Geschäfte, die entgegen vorstehender Ver—
ordniing Brotkarten annehmen, ohne Brot oder Mehl ꝛu ver
abfolaen. müssen geschlossen —3
87.
Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 1921 in Kraft.
Mit demselben Datum tritt die Verordnung vom 185. Augus
1821 Nr. 656, Amtsblatt der Regierungskommission vom 25
August 1921, Stück 13, außer Kraft.
Saarbrücken. den 15. Dezember 1921.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets:
PDer Präsidesit. gez. Rault, Staatsrat.