15. Oktober 1919 und 24. Januar 1920 vorgesehenen
Strafen bestraft und unterliegt der Strafverfolgung
auf Grund dieser Verordnungen.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
8 5. Die Verordnung der Regierungskommission
vom 2. August 1921, Amtsblatt Nr. 641, wird auf—
zehoben.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1921.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
Der Präsident: gez. BV. Rault, Staatsrat
253) Bekauntmachung.
Am 1. Dezember 1921 findet innerhalb des Saar⸗
gebietes eine allgemeine Viehzählung statt. Es werden
gezählt Pserde — ohne Militär- und Grubenpferde —,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen und
Federvieh.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts—
anwesend ist, ist nur bei derjenigen Haushaltung zu
zählen, zu der es gehört. Am 1. Dezember verkauftes
Bieh ist stets beim Verkäufer und nicht beim Käufer
zu zählen. Das bei Schlächtern (Metzgern) und
dändlern stehende oder am Zähltage eintreffende und
in der Nacht zum 1. Dezember 1921 beförderte zum
Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh ist bei den
Schlächtern usw. zu zählen, sofern die Tiere nicht erst
im Zähltage gekauft sind. Militär- und Grubenpferde
sind n icht mitzuzählen. Viehherden und einzelnes
Vieh sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der
sie sich auf der Weide befinden; handelt es sich um
Tiere, die zur Fütterung übernommen sind, so werden
sie in der Haushaltung dessen gezählt, bei dem sie
stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer der Tiere ist.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich
den Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der För—
derung der Tierzucht, n icht etwa zu Steuerzwecken
Jeder Tierbesitzer ist zur richtigen Angabe seines Vieh—
hestandes verpflichtet. Wer vorsätzlich eine Anzeige
zu der er verpflichtet ist, nicht erstattet, oder wissent—
lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
wird nach 8 4 der Verordnung des Bundesrats vom
30. Januar 1917 mit Gefängnis bis 6 Monaten be—
ttraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver—
schwiegen worden ist, im Urteil „für den Staat ver—
fallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1921.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Heetor.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
254) Bekanntmachung.
Im hiesigen katholischen Schwesternhaus in der
Friedensstraße ist unter dem Schweinebestande die
Rotlaufseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft ist die
Sperre verhängt.
Friedrichsthal, den 9. November 1921.
Die Polizeiverwaltung.
Kondruhn.
——— —
2551 Bekanntmachung.
Tschechoslo wakische Staatsangehörige
werden in ihrem eigenen Interesse auf die Konskription
und Abstempelung der in ihrem Besitze befindlichen
Vorkriegs-Staatsschuldverschreibungen aufmerksam ge—
macht.
Die Konskription und Abstempelung betrifft fol—
gende Werte:
100 —
1. 400 österr. Goldrente mit Kupons 1./4. und 1./10
2. 400 österr. Kronenrente J. Em. mit Kupons 1./3
und 19. (Märzrente).
3. 400 österr. Kronenrente II. Em. mit Kupons 1./6
und 1./12. (Junirente).
4. 31/,000 üsterr. Investitionsrente mit Kupons 1./2
und 1./8.
5. 41/300 Staatseisenbahnanleihe vom Jahre 1913
(auf Mark lautend) mit Kupons 1./5. und 1/11.
AM./3010 Staatskassenscheine vom Jahre 1914 mit
Kupons 2./1. und 1./7.
7. 4.200 Papierrente mit Kupons 1./2. und 1./8
(Februarrente).
8. 4. 200 Silberrente mit Kupons 1./4. und 1./10
(Aprilrente).
9. 400 konvertierte Papierrente mit Kupons 1./5
und 1./11. (Mairente).
10. 400 konvertierte Silberrente mit Kupons 1.41
und 1./7. (Januarrente).
11. Verschiedene ältere Staatsschuldverschreibungen der
Zeit vor dem Jahre 1868 (ausgenommen die
aus dem Jahre 1860 und 1865.
Die im Besitze der in der Provinz Rheinland, am
Zaargebiet und in Birkenfeld wohnhaften tschecho—
flovakischen Staatsbürger befindlichen oben bezeich—
neten Wertpapiere, sowie solche, die als Eigentum
ohysischer oder juristischer Personen, welche in der
Tschechoslovakischen Republik ihren Wohnsitz haben, im
Rheinland, Saargebiet und in Birkenfeld deponier!
sind, werden beim unterzeichneten Konsulate konskri
biert und abgestempelt.
Die hiezu erforderlichen Formulare nebst eingehender
Belehrung sind beim gefertigten Amte gegen Entrich—
tung bezw. Voreinsendung einer Manipulationsgebühr
von 5 Mk. erhältlich.
Die Konskriptionsfrist läuft mit dem 25. November
. Is. endgiltig ab.
Köln, den 9. November 1921.
Konsulat der Tschechossovakischen Republik
Der Konsul: Sedlacek.
Saarbrücken, den 23. November 1921.
Der Landrat:
JDr. Vogeler.
να νναααα ανÑ α ννααν αανα ναααναα αα ααα-—
Meo—üea Ar————————————
Anfertigung von
Drucksochen ieder Art
für Behörden, Handel, Industrio und
Gewerbe, sowio für den Privatgebrauch
in 8Schwarz- Bunt- und KRopierdruck
Schnelle Lieferung. Sauberste Ausführung.
Buchdruckerei Gebr. Hofer A.G.,
(Versaꝗ des Saarbrũccer Kreisblattes.)
Völklinden.
——ů—-2
e—
Café Englert, Saarbrücken 1
Telephon 1008. XCC Telephon 1006
Gute Küche. ff. Biere.
Straßenbahnhaltestelle. Saal für Vereine. Vereinslokal fün
Turner, Sänger, Eisenbahner ꝛc. ꝛc.