Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt *
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
vehriftleltung des nichtamtlichen Teiles, Druchn. Verlag von Gebr. Hofer, Saarbruͤcken⸗
Boltlingen. — Gernusprecher der Druckerel Nr. 1184 (Amt Saarbrucen.)
—
Nr. 26. Deienstag,
Bezugepreie fur das Vierteljahr 1.3 Vn.
sznzetgengebähren:
die Omal gespaltene Nonpareille / Zelle ober deren Aaum 80 X
20. Juli 1920. 46. Jahrg.
Inchalt.
Fortführung des Geschäftsbetriebes von Kreditgenossen- für Frühkartoffeln „S. 101). — Kontrolle für Obst- und
chaften S. 99). — Polizeiperordnung betr. den Verkehr Semüusebandel S. 101). — Erloschene Pferderäude S. 1019
wmit Flußfahrzeugen auf den Grenzstrecken der Mosel, Sauer — Errichtung nes Hammerwerks (S. 101). — Gemeinde—
und OQur GS. 99). — Höchstpreise für Vimonade und Spru— ratswahlenergebnis Kleinblittersdorf (SS. 1025.. — Gemeinde⸗
del (S. 99). — BViehseuchenpolizeiliche Anordnungen (S. 99, ratssitzung Kleinblittersdorf S. 102)
100, 101). — Pferde-Versteigerung (S. 101). HvHöchstpreife
boaunntmochungen dor zenteghehörsdon
107) Bekauntmachung
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsfinanzminister gestatten
vir Kreditgenossenschaften (Spat⸗ und Darlehnskassen), welche die
techtzeitige Anmeldung ihres Betriebs gemäßes 76 Reichs-Stempel⸗
zesetz versäumt haben, die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes
m Sinne des 811 Absatze1 der zweiten Verordnung über Maß—
ahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (R.-G. Bl.
5. 50) sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes gegen die
Kapitalflucht vom 8. September 1919 (R.G.Bl.“ S. 1540) schon
hestanden und einem Revisionsverbande gemäß 88 54 ff. des
ßesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in der Fafsung vom 20. Mai 1898 (R.-G.Bl. S. 810) ange
chlossen waren.
Die Entscheidung auf Anfragen Beteiligter darüber, welche Unter—
tehmungen im einzelnen unter diese Vorschrift falien, übertragen
e den Regierungspräsidenten und in Berlin dem Polizeipräfi—
denten.
Berlin, den 5. Mai 10920.
Der Minister für Handek und Gewerbe.
J. V.: Dönhoff.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. A.: Krenzlbin.
IItt.IL
108) Polizeiverordnung.
beiressend den Verlehr mit Flußfahrzeugen auf den
Grenzstrecken der Mosel, 6auer und Our.
Auf Grund der Bestimmungen des 8 348 des Wasser⸗
jesetzes vom 7. April 1913 und der 88 138, 139, 140 und
141 des Gesetzes über die allgemeine Londesverwaltun
om 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirks
ausschusses Nachstehendes verordnet:
8 1.
Alle Wasserfahrzeuge, die zum Befahren der Grens—
trecken der Mosel und Sauer bestimmt sind, sind von
den Eigentümern dem Wasserbauamt Trier nach Zaähl,
Art, Tragfähigkeit und Verwendungszweck schriftlich in dop—
»elter Ausfertigung anzumelden. Für die bereits vor—
zndenen Fahrzeuge hat die Anmeldung bis spätestens
5. Juli 19260, für neu hinzukommende Fahrzeuge oder
bei Eigentumswechsel binnen 14 Tagen nach ihrer Er⸗
verbung zu erfolgen. Ein Stück der Anmeldung erbhält
der Fahrzeugeigentümer, mit amtlichem Vermerk versehen
als Ausweis zurück Er hat dieses Stück aufzubewahren
ind auf Verlangen vorzuzeigen.
8 2.
Wäbrend der Nachtseit, d. h. vom 1. Oktober bis 31.
März zwischen 6ühr abends unde3 ühr morgens, und
om 1. April bis 30. September zwischen 9 Uhr ahends
md 4 Uhr morgens müssen alle Wasserfahrzeuge der Mosel
uind Sauer, soweit die Slüsse die Grenze zwischen Preußen
ind dem Großherzogtum Luxemburg bilden, an dein preu⸗
ischen Ufer angeschloffen werden. Die Sclüffel sind sicher
ufzuhewahren, Die zu den Fahrzeugen gehörigen Fabr—
ind Rudergeräte sind nachts an einem, undefugten Per—
men nicht zugänglichen Ärte niederzulegen.
8 3.
An welchen Plätzen und in welcher Weise die Fahrzeuge
anzuschließen sind, hestimmt für jeden einzelnen Fall dae
Wasserbauamt in Trier.
Eine Benutzung der Fahrzeuge während der festgesetzten
Nachtzeit ist nur ausnahmsweife mit besonderer schrift licher
Senehmigung des Wafserbauamts in Trier oder des zu⸗
tändigen Strommeisters gelattet
Die Bestimmungen der 88 123 gelten sinngemäß auch
ür die Our, soweit dieser Fluß die Grenze zwischen Preußen
uind Luremburg bildet, mit der Maßgabe, daß anstelte
des Wasserbauamts Trier (81 u. 3) der zuständige
Oberzollkontrolleur tritt. 85
D.
Vorsätzliche oder fahrlaässige Zuwiderhandlungen gegen
or stehende Verordnung oder die hierzu erlassenen Aus—
übrungsbestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60
Ucark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft be
traft. zs
—
Tiese Verordnung tritt am 10. Juli 1920 in Kraft.
Trier, den 30. Juni 1920.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Eichhorn
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409) Bekanntmachung.
In der Oberpreisprüfungskommission sind folgende Höchst
preise festgesetzt worden:
Für Limonade und Sprudel als Erzeugerpreise
für Limonade “, Lir. Flasche auf 0.50 Mt.
für künstl. Limonade , Ctr. Flasche auf 0.40 Mt.
Der Verkaufspreis in den Ausschankstellen an den Stra⸗
zen wird festgesetzt für Limonade auf 0.60 Mk. für künstl.
Sprudel auf 0.850 Mk. Die Zuschläge auf Limonade und
Sprudel für Wirte werden festgesetzt auf 500/5 für Limo⸗
—
Sprudel auf den Einkaufspreis.
Der Preis für 1 Pfd. Zwieback ist auf 2.30 Mk. fest⸗
gesetzt worden.
Saarbrücken, den 1. Juli 1920.
Der Landrai.
110 Viehseuchenpolizeiliche Anoroͤnung.
Nachdem in einem weiteren Gehöfte in der Schloßberg,
straße in Altenwald der Ausbruch der Maul⸗ und Klauen
seuche festgestellt worden ist, wird der gemäß meiner Ver.
ügung vom 29. v. Mtis. gebildete Sperrbezirk auch au
die Schloßbergstraße ausgedehnt.
Saarbrücken, den 2. Juli 1920.
Der Landrat.
J. V.: B e st.