Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt *
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
gchriftleitung des nichtamtlichen Telles, Drudkeu. Verlag von Gebr. Dofer Saorbruͤden⸗
Völklingen. — Gerasprecher der Druckere Nir. 1164 (Amt Saucbrücken,)
Nr. 3
Freitag,
Inhalt.
Entrichtung der Luxussteuer und Weinsteuer (S. 9).
Einreisegesuche in das Saargebiet (8. 99. — Miet-⸗
zinssteigerungen (S. 10. — Erloschene Maul- und
stlauenseuche (S. 10. — Viehseuchenpolizeiliche An—
»rdnungen (S. 10. — Schleunigste Ablieferung von
28)
betreffend die Entrichtung der Luxussteuer und der Weinsteuer
in Abanderung der Bestimmungen Rr. 7800 4.
nom 27. April und Nr. 8070 A. C. vom 80. Mai 1919.
. Vom 11. Januar 1920 an werden Luxussteuer und Weinsteuer von
den hierunter angeführten Personen nicht mehr bezahlt werden:
q) von Nilitärpersonen der französischen Armee und ihren
Familien,
) von Mitgliedern der interalliierten Kommission und ihren
Familien,
c) von Militärpersonen der verbündeten Armeen und ihren
Famlilien in der Besetzungszone der französischen Rheinarmee.
II. Die Weinsteuer beträgt 20 Prozent vom Verkaufspreis aller
deutschen und fremden Weine.
Il. Die Luxussteuer beträgt 10 Prozent vom Verkaufspreis und be⸗
risfst folgende Gegenstände:
a) Edelmetalle, Perlen, Juwelen, echte und synthetische Edel⸗
teine, vergoldete und versilberte Gegenstände, bei diesen
letzteren Gegenständen wird die Steuer nach dem Wert des
ebelsten Metalls berechnet. Für Brilleneinfalssungen gilt diese
Steuer nicht.
Taschenuhren, deren Preis 100 Mu. übersteigt.
ßemälde und Werke der plastischen und graphischen Kunst,
owie Kopien, deren Verkaufspreis 200 Mir. übersteigt.
Driginalgemälde, plastische Bildwerke und graphische Kunsl⸗
lätter von noch lebenden odor in den letzten 5 Jahren ver—⸗
storbenen Künstlern, die vom Künstler, oder nach seinem Tode von
einer Frau, seinen Eltern oder seinen Kindern oder von
einer Künftlergesellschaft verzauft werden. Der Zeitraum von
5 Jahren zählt von dem Augenblick an, wo die Kunstwecke
zum Verkouf gestellt werden.1)
Antiquitäten einschließlich alte Drucke und Sammel—
zegenstände, vorausgeseht, daß diese Sammlungen nicht aus
Gegenständen bestehen, die zum wissenschaftlichen Gebrauch
zestimmt sind; künstlerische Druchwerke auf besonderem Papier
and in begrenzter Auflage.
Photographische Apparate nebst Zubehör.
bianos, Harmoniums und alle mechanischen Musikapparéle,
ꝛlektrische Klaviere, Grammophone. Phonographen und die
zazugehörenden Platten oder Walzen.
) billards nebst Zubehör.
n) Waffen und Wassentele, sowie Munition für Handwaffen.
Malle Verkehrsmittel für Land- und Wassertransport, die durch
Motoren betriebon werden oder ausschließlich dem Vergnügen
der dem Sport dienen. Der Verwaltungsrat der betreffenden
Anternehmungen stellt fest, ob sie zu den erwähnten Kate⸗
zorien gehören.
Teppiche, sowie Vorhänge, deren Preis 200 Mu. für den
Quadraimeter übersteigt.
Tierfelle, die zu Pelzen verarbeitet sind, mit Ausnahme von
zewöhnlichen Schassfellen, ebenso Kleidungsstücke und Gegen⸗
zdände für den Hausgedrauch, die ganz oder teilweise aus
Belzwerk bestehen. mit Ausnahme von gewöhnlichem Schnss⸗
jell, menn es nicht als Schmuck getragen wird. (Pelgkragen
und Pelzfutter gelten nicht als Schmiick.)
iV. Alle Haudeltreibenden sind verpflichtet, eine Liste der vhen⸗
zenannten Gegenstände in frangösischer und deutscher Sprache
aufzulegen und sie durch den Verkäufer vorlegen uu lassen.
Jeder Käufer ilt verpflichtet, einen Schein nach untenstehendem
Schema. der vom Verkäufer vorgelegt wird. zu unterzeichnen:
Erlaß
Bezugepreie für das Vierteljahr 1.8 Mt.
Aunzeitengebühbren: die Gmol geivaltene Zeile oder deren Raum 11 Via
Amtliche Anzetgen: die Zeile oder deren Raum 5
23. Januar 1920. 46. Jahrg.
Getreide (8. 105. — Friseurzwangsinnung für die
Bürgermeistereien Völklingen, Püttlingen und Lud—
weiler (8. 11). — Obstbaukurse (S. 11). — Lustbar—
keitssteuerordnung für Gemeinde Brebach (S. 19).
— Gemeinderatssitzung Auersmacher (S. 12).
Befreiuna von der Luxus- und Weinsteuer.
(Name, Dienstgrad oder Stellungh... .... bescheinige
daß die Firman . mir heute verkauft hat:
Zahl der Gegenstände JEinzelpreis im Ganzen
Die vorliegende Bescheinigung gilt als rechtlicher Beleg.
Den. (Unlerschrift.)
Kraft dieser Bescheinigung wird der deutsche Kaufmann bei der
deutschen Steuerbehörde von der Zahlung der Steuer befreit.
VI. Die Glieder der obengenannten Familien müssen auf ihren
Personalgusweisen die Bescheinigung ihres Verwandtschafis—
grades mit den Nilitärpersonen oder den Mitgliedern der
C. J. T. R. tragen. Diese Bescheinigung wird für die Mllitär—
personen von den Chefs der Truppenkörper oder der Dienst—
stellen, und von der Hohen Kommission für ihre Nitglieder erteilt
Q. G., le O janvier 1920.
. Der Kommandierende General der Rheinarmee.
gez. Degoutte.
1) Die Zahlung der Steuer erstreckt sich auf Künstlergesellschaften
deren Zweck es ist. die Werke ihrer Mitglieder oder fremdoe
Werke au verkaufen.
ILLIV
29) Bekanntmachung
Nach einer Verfügung des Militärverwalters vom
10. Januar d. Is. sind sämtliche Einretsegesuche in
das Saargebiet nach beiliegendem Muster zu be—
handeln.
Saarbrücken, den 16. Januar 1920.
Der Landrat.
J. A.:: Breuer
Gesuch um Einreise-Genehmigung
für das Saargebiet.
Name
Vorname
Datum u. Geburtsort
Augenblicklicher Wohnort
Straße J
Beruf —
Soldat oder nicht
Staatsangehörigket
Wünscht sich zu begeben nach
Dauer des Aufenthalts
Tage oder Wochen
Genauer Grund
den
1920