Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152,
sreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 15. Juni 1920.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
ordnung vom 10. Dezember v. 36. J. 7102, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 18. Juni 1820.
Der Landrat.
8. B.: Best.
3531) Viehsenchenpolizeiliche Anorduung.
In dem Gehöfte des Bierverlegers Peter Altmeyer in Engel—
'angen ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärzilich festgestellt
vorden. Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängzt. Der
Sperrbezirk wird auf den Zanzen Ort Engelfangen ausgedehnt
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöfts—
perre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus unverseuͤchten
Behöften zu Fuhrzwechen im Ort und Gemeindebanne zestattet;
in anderen Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit aus—
drüchlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einhonung
reines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk finden
die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom
10. Dezember v. Is. Kreisblatt Seite 254, sinngemäß An—
wendung.
Saarbrücken, den 16. Juni 1820.
348) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem in Clarenthal in einem weiteren Falle der Ausbruch
der, Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, erkläre ich im
Anschlusse an meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 10.
—F ds. Is. J. 3887 17 den ganzen Ort Clarenthal zum Sperr—
hezirk.
Saarbrücken, den 18. Juni 1820.
Der Landrat.
J. V.: Best.
349) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Landwirts Christian Hermann in
Krughütte ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich
jestgestellt worden. Ueber das Gehöft wurde die Sperré
berhängt. Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Krug—
hütte ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtlichs Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
böftssperre, doch ist die BVerwendung des Rindviehs aus un—
verseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
hanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
BGehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
poliseibebbrde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoliseilichen An⸗
ordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Snarbrücken, den 18. Juni 190.
Der Landrat.
J. B.: Best.
Der Landrat.
J. V.: Best.
— Bekanntmachung.
Unter dem Viehbestande des hier Neuhäuserstraße Ne. 40
vohnenden Johann Dohr heirscht die Maul⸗ und Klauenseuche
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforder—
ichen Maßnahmen sind getroffen.
Zum Sperrgebiet ist der Ortsteil Rußhütte erklärt.
Saarbrücken, den 16. Juni 1820.
Der Polizeidirektor.
353) Bekanntunchung.
Nachdem die unter dem Viehbestande des hier Ludwigstr. Nr. 37
vohnenden Lippmann Weiller festgestelle Maul- und Klauenseuche
rloschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der vorschrifts—
näßig ausgeführten Desinfektion des Stalles usw. stattgefunden
zat, hebe ich die unterm 27. 5. ds. Is. angeordneten Schutzmaßiahmen
hiermit wieder auf. (Saarbrücher Kreisblatt Nr. 18
Seite 75.
Saarbrücken, den 16. Juni 1920.
Der Polizeidirektot.
350; Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Maschinisten Johann Peter Neu⸗—
hausen in Brebach ist die Maul⸗ und Klauenseuche amts-⸗
ferärztlich festgestellt wprden. Ueber das Gehöft wurde die
Sperre verbängt. Der Sperrbezirk wurde auf den ganzen
Ort Brebach einschlietzlich Neufechingen ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
oböftssperre, doch ist die Berwendung des Rindviehs aus un—
berseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
hanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Zehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlafsen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbegirk
tinden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
355) Bekanntmachung
betr. die Gemeinderatswahlen in den Gemeinden der Bürgermeisterei Heusweiler. J
Die Gemeinderatswahlen finden in den 17 Gemeinden der trauensmannes, so dilt der erste Unterzeichner als solcher. Soll
Bürgermesterei Heusweiler am 11. Juli 1920 von 8 alhr vprmittags Jjpäter ein Vertraͤuensmann durch eine andere Person ersetzt wer⸗
dis 6 Uhr nachmittags statt. den, so ist hierzu die Erklärung von mehr als der Hälfte der
Die fur die einzelnen Gemeinden in Bettacht kommenden Wahl- Unnterzeichner erforderlich und genugend.
pokale, die Namen der ernannten Wahlvorsteher und deren Stell- In Gemeinden, in denen kein Wahllvorschlag eingereicht wird,
dertreter, die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Ge— xfolgt diꝛe Wahl als Mehrheitswahl. Liegt auch nur ein Wahl⸗
neindevertreter Und die Mindestzahl der Wähler, von welcher dorschlag vor, sind Einzelbewerbungen unzulassig. Eine Listen⸗
die einzureichenden Wahlvorschläge unterzeichnet sein müssen, so— derbindung ist in keiner Weise gestattet, auch nicht bei der Ein
vie die Ramen der Beifißer, die mit dem unterzeichneten Bürger- reichung der Wahlvorschlãge.
neister als Wahlkommissar den Wahlausschuß gemäß 8 13 der Bie Stimmzettel sind mit den Namen der Bewerher, denen der
Wahlordnung voimn 29. 4. 1920 bilden, sind aus dem nachfolgenden Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege
Verzeichnis ersichtlich. der Vervielfältigung gu vpersehen.
Die Wahlworschlaͤge sind bis spätestens 27. Juni ds. Is. bei Die Wähler sind berechtigt, auf ihren Stimmzetteln die Namen
dem unterzeichne ten Wahlkommissar einzureichen. Sie dürfen nicht oon Bewerbern aus verschiedenen Wahworschlãgen einzutragen,
mehr NRamen enthalten, als Vertreter zu wählen sind. Die Zu— oder die auf den Stimmzelteln ursprünglich eingetragenen Namen
stimmung der vorgeschlagenen Bewerber ist dem Wahlvorschlag u streichen und durch Bewerber zu ersetzen, deren Namen in einem
anzuschliehen, Ein und derselbe Bewerber kann nicht gleichzeitig auf der zugelassenen Wahlvorschläge genannt sind. Zur Gultigleit
Vhemn Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden. Jeder Wähler ——— genügt schon die Angabe des Namens eines
nun nur einen Wa lag unterzeichnen. ewerbers.
Jare 3 en Die Wahlhandlung und die Ermittelung der Wahlergebnisse sind
Angabe der Bewerher nach Vor⸗ und Zunamen, Stand öffentlich.
oder Beruf, Wohnort und Hausnummer; Gewãhlt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können
die Unterschriflen der Unerze ihner und Angabe ihres Stan— sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl peierimWhr
des oder Berufes, Wohnort und Hausnummer. Die Stimmzettel sollen zweimal zusammengefaltet in die Wabl⸗
Weite son der Wohivoschlag enthalten die Bezeichnung eines uirne gesegt werden Sie muͤssen von weißem, mittelstarkem Schreib
VBertrauensmannes, der für die Verhandlungen mit dem Wahlkom⸗ apier sein und mit dem Aufdrud oder der Aufschrift — *—
nissfar ud den Wahlausschußz und zur Rüdnahme des Wahlpor- atswahl verseten sem. Sie duürfen kein Kennzeichen tragen. Di⸗
hlages bepeiimäßtgt isngFehlte die Bezeichnung eines Ver- ßSröhße der Stimmzettel muß 1016 cm betragen.
354 Bekanntinachung.
Nachdem die unter dem Viehbestande des hier Kirchenpfad Nr. 2
wohnenden Peter Roth festgestellte Maul- und Klauenseuche er—
soschen ist und die amtstierärztliche Abnahme der vorschciftsnäßig
ausgeführten Desinfektion des Stalles usw. stattgefunden
hat, hebe sch die unterm 27. 5. ds. Is. angeordneten Schutzmaß⸗
rahmen hiermit wieder auf. (Saarbrüder Kreisblatt Nr. 19
Seite 75.)
Saarbrücken, den 16. Juni 1820.
Der Polizeidirektor.