Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

340 VBlelrseuchenpolizeiliche Anorpnung.
In dem Gehöfte des Gemeindevorstehers Kaufmann in
Raßweiler ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich
— worden. Ueber das Geböft wurde die Sperre ver⸗
—X
Der ganze Ort Naßweiler wird zum Sperrbezirk erklärt
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sänstliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus un—
erseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
hanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh
die Geböfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts⸗
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbesick
inden die Vorschriften meiner viebseuchenpolizeilichen Anord⸗
nung vom 10. Dezember v. Is. l. 7152, Kreisblatt Seite
254 sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. JZuni 1920.
Der Landrat.
J. B.: Michels.

346 Biehsenchenpolizeiliche Auordnuung.
In dem Gehöfte des Bergmanns Nikolaus Wagner im
Dudweiler ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich
festgestellt worden. Ueber das genannte Gehöft wurde die
Sperre verhängt.
Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Dudweiler aus⸗—
ge t.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Säm tliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus un—
verseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
banne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauendieh
die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Anord⸗
nung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254 sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. Juni 1920.
Der Landrat.
J. B.: Michels.

342) Viehsseuchenpolizeiliche Auorduung.
In dem Geböfte der Witwe Christian Schneider in Gers—
veiler ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich fest—
gestellt worden Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängt.
Der ganze Ort Gersweiler wird zum Sperrbesirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die Berwendung des Rindviehs aus un—
perseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
banne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh
die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
oolizeibehörde nach Einbolung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254 sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. Juni 1820.
Der Vandrat.
J. B.: MichelLs.

343) Bekanntmachung.
In den Gehöften des Pensionärs Wilhelm Gerstner in
Clarenthal und des Bockhalters Franz Kiefer sowie zahl⸗
reichen anderen Gehöften in Fenne ist die Maul- und
stlauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber die
derseuchten Gehöfte wurde die Sperre verhängt. Aus dem
Orte Fenne und der Fennerstraße bis zum Fettkohlenschacht
und der Stephanstraße von Clharenthal wird ein gemeinsamer
Sperrbezirk gebildet.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sömtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die VBerwendung des Rindviehs aus un—⸗
derseuchten Geböften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeinde—
banne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh
die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
tinden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Anord—
aung vom 190. Dezember v. 38. J. 7152, Kreisblatt Seite
254 sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. Juni 1920.
Der Landrat.
J. W.: Michels

344 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Geböfte des Schreiners Nikolaus Mergen in
Wehrden ist die Mul- und Klauenseuche anmtstierärtstlich
—n * worden. Ueber das Gehöft wurde die Sperre ver—
ängt.
Der ganze Ort Wehrden wird zum Sperrgebiet erklärt
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
zöftssperre, doch ist die Berwendung des Rindviehs aus un—
verseuchten Gehöften zu Fuührzwecken im Ort und Gemeinde—
banne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieb
die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
achtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbesirt
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Anord—
nung vom 10. Dezember v. Is. lJ. 7152, Kreisblatt Seite
254 fsinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. Juni 1920.
Der Landrat.
J. B.: Michels.

345) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Bergmanns Nikolaus Wagner
in Dudweiler ist die Maul- und Klauenseuche amtstier—
ärztlich festgestellt worden. Ueber das genannte Ge—
höft wurde die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Dudweiler
rusgedehnt.
Saarbrücken, den 10. Juni 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert

346) Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Bergmanns Johann Kattler in
Sellerbach, des Bergmanns Peter Nersbach in Buchen—
schachen und des Pensionärs Konrad Kreuzberger in
Valpershofen ist die Maul- und Klauenseuche amtstier—
ärztlich festgestellt worden. Ueber die Gehöfte wurde
die Sperre verhängt. Die Orte Sellerbach-Buchen—
schachen und Walpershofen werden zu Sperrbezirken
erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs
aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort
und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Benehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung
eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
dezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152.
sKreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 15. Juni 1920.
Der Landrat.
J. V.: Michels

347) Bietzse uchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Pensionärs Andreas Kreuzer
in Holz ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärzt—
lich festgestellt worden. Ueber das Gehöft wurde die
Sperre verhängt. Der Ortsteil „Unterdorf“ wird zum
Zperrbezirk erklärt. Für den ganzen Seuchenort wird
die in der diesszitigen Bekanntmachung vom 30. 4. 1920
Kreisblatt Nr. 16) unter d, Ziffer 2, bezeichnete Maß—
regel angeordnet, mit der Maßgabe, daß statt „kreis—
ierärztliche Untersuchung“ „tierärztliche Untersuchung“
zu setzen ist.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs
aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort
und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darj
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher
Benehmigung der Orispolizeibehörde nach Einholund
ꝛines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.