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seuche. Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der
Seuche erforderlichen Maßnabmen sind gesroffen
Der Ortsteil Rußhütte wird zum Sperrgebiet erklärt.
Saarbrücken, den 12. Juni 1920
Der Polizei⸗Direktor.
orkunnimuchungen guderer ßehören.
3295 Gewerbestener⸗ Drodnuug
der
Gemeinde Rilchingen⸗ Hanweiler.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Rilchingen⸗Hanweiler vom 19. Febr. 1920 wird gemäß
z 29 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 18983
vorbehaltlich der vorgeschriebenen Genehmigung für
die Gemeinde Rilchingen-Hanweiler folgende Gewerbe—
steuerOrdnung erlassen:
81
Gegenstand der Besteuerung.
Die staatliche Gewerbesteuer der nach der Reichs—
versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 unfallversiche—
rungspflichtigen Betriebe, die mehr als 20 Arbeiter
beschäftigen und nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891
zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wird vom 1.
April 1920 ab ersetzt durch eine besondere Gewerbe—
steuer nach folgenden Grundsüäützen.
82.
Art der Besteuerung.
Der Besteuerung werden die von den Arbeitern und
Betriebsbeamten in dem der Veranlagung vorausge—
gangenen Kalenderjahre verdienten Löhne und Gehäl—
ter einschließlich aller Nebenbezüge zu Grunde gelegt.
Für die gezahlten Löhne und Gehälter einschließ—
lich aller Nebenbezüge der Arbeiter und Betriebsbeam—
ten sind die zu Beginn eines jeden Jahres der Unfall—
berufssgenossenschaft nach 88 732 und 750 Abs. 2 unter
lund 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli
1911 für das angelaufene Kalenderjahr mitgeteilten
Beträge maßgebend.
Bei der Eröffnung eines steuerpflichtigen Betriebes
im Laufe des Steuerjahres wird die Summe der vor⸗
aussichtlich zur Umlageberechnung kommenden Löhne
und Gehälter in Anrechnung gebracht.
83.
Maßgabe der Besteuerung.
Die Steuer beträgt jährlich mindestens 1 Mk. (eine
Mark) von jedem Hundert der Summe der festgestellten
Behälter und Löhne einschl. aller Nebenbezüge (5 2
der Ordnung), wobei ein angefangenes Hundert, wenn
der überschießende Betrag die Zahl 50 übersteigt, als
doll gerechnet, andernfalls außer Anrechnung gelassen
wird.
Bei einer Erhöhung des in Absatz 1 bezeichneten
Mindeststeuersatzes ist das Verhältnis zwischen dem
Steuersatze der besonderen Gewerbesteuer und den zu
erhebenden Prozenten der Staatssteuer der nicht unter
diese Ordnung fallenden Betriebe dahin einzuhalten,
daß bei Erhebung von je 1000 der Staatssteuer als
besfondere Gewerbesteuer je 10 der Gehälter und Löhne
erhoben werden. Nach diesem Verhältnis ist die be—
sondere Gewerbesteuer auch zu berechnen, wenn die
prozentuale Belastung der staatlich veranlagten Ge⸗
werbesteuer ein volles Hundert nicht erreicht.
84.
Ist bei Anwendung der besonderen Gewerbesteuer
der Steuerbetrag geringer als bei Erhebung von Zu—
schlägen zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer, so
bleibt für diese Fälle die staatliche an Stelle der be—
sonderen Gewerhesteuer in Geltung.
8 5.
Bornahmeder Veranlagung.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den
Gemeindevorstand für jedes Rechnungsjahr.
Die Bekanntmachung der Veranlagung erfolgt in
Bemäßheit der Vorschrift in 8 65 Abs. 2, 3 des Kom—
munalabgabengesetzes.
86.
Obliegenheiten der Steuerpflichtigen.
Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Unternehmer
eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebes verpflichtet, auf
die an ihn seitens des Gemeindevorstandes gerichtete
schriftliche Aufforderung über bestimmte für die Be—
teuerung erhebliche Tatsachen innerhalb der ihm zu
bestimmenden angemessenen Frist schriftlich oder zu
Protokoll Auskunft zu erteilen.
Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung an
die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird aber die erteilte Auskunft beanstandet, so sind
dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe
der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen,
hierüber binnen einer zu bestimmenden angemessenen
Frist eine weitere Erklärung abzugeben (8 683 des
stommunalabgabengesetzes).
Die den Steuerpflichtigen obliegenden Verbindlich—
beiten liegen in gleicher Weise ihren gesetzlichen Ver—
tretern, Vormündern, Pfleger, Vorständen und Korpo⸗
rationen, Aktiengesellschaften usp. sowie den mit der
deitung der steuerpflichtigen Betriebe beauftragten Per⸗
sonen ob. 87.
Steuererhebung.
Die Steuer ist in den ersten 8 Tagen eines jeden
Monats in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs⸗
zwangsverfahrens beigetrieben.
88.
Zu⸗- und Abgangstellung der Steuer im
Laufe des Steuerjahres.
Die Steuerzugangstellung im Laufe des Steuerjahres
geschieht mit dem Ersten des auf die Eröffnung des
Betriebes folgenden Monats.
Die Steuerabgangstellung im Laufe des Steuer⸗
jahres geschieht vom 1. des auf die Einstellung des
Betriebes folgenden Monats ab.
Wird ein Gewerbe innerhalb des Monats, in wel—⸗
chem dasselbe eröffnet worden ist, wieder eingestellt,
erfolgt Zugangstellung für einen Monat.
Eine zeitweilige, durch die Natur des Gewerbes
bedingte Unterbrechung begründet eine Ab⸗ und Wieder⸗
zugangstellung der Steuer nicht. Die Steuer ist hier⸗
bei auch für die Zeit des Ruhens des Gewerbes zu
entrichten.
89.
Strafen.
Wer eine ihm in Gemäßheit dieser Steuerordnung
obliegende Auskunft nicht rechtzeitig in der vor⸗
geschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach
den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit Geldstrase bis zu 30 Mark bestraft.
810.
Rechtsmittel.
Das Rechtsmittelverfahren regelt sich nach den Be—⸗
stimmungen in den 88 69 bis 75 des Kommunalab⸗
zabengefetzes.
811.
Die Besteuerung der übrigen nach 8 28 des Kom—
munalabgabengesetzes steuerpflichtigen Betriebe erfolgt
gemäß 8 30 a. a. O. in Prozenten der vom Staate
veranlagten Gewerbesteuer.
Kleinblittersdorf, den 19. Februar 1920.
Der Büurgermeister.
Günther.