vurde die Sperre verhängt. Der am Ostschacht liegende Orts—
eil von Friedrichsthal wird zum Sperrbezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Saämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
dehöftesperre: doch ist die Verwendung des Rindviehs zu
Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne gestattet, in an—
deren Fallen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
Ausdrüdlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verfeuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorfchriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
rdnung vom 10. vezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 29. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
A Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Pensionärs Georg Kipper und der
Bergleute Wilhelm Bell, Jakob Geibel und Johann Gün—
her in Fischbach ist die Maul- und Klauenseuche amtstier—
irztlich festgestellt worden. Ueber die genannten Gehböfte
vurde die Sperre verhängt.
Der ganze Ort Fischbach wird zum Sperrbesirk erklärt
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
dehöftssperre: doch ist die Verwendung des Rindviehs zu
Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne gestattet, in an—
deren Faällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
zolung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 29. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
272 Viehseuchenpotizeiliche Anordnung.
In den Gehöften der Landwirte Johann Schäfer in Ober—
albach und Ludwig Michler und Peter Büch in Nieder—
albach ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich fest—
gestelli worden. Ueber die genannten Gehöfte wurde die
Sperre verhängt.
Die Orte Obersalbach und Niedersalbach werden zu Sperr⸗
ezirken erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkaäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs zu
Fuhrzwecken im. Ort und Gemeindebanne gestattet, in an—
deren Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
»olung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
ZFür die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
»rdnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 29. Mai 1920.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.
273) Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Ackerers Georg Speicher in Heus—
reiler und des Maschinenwärters Peter Simmet in Num—
born ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich fest—
gestellt worden. Ueber die genannten Gehöfte wurde diae
Sperre verhängt.
Die Orte Heusweiler und Numborn werden zu Sperr—
3 erklärt. Ein Beobachtunasgebiet wird nicht ge—
dildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs zu
Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne gestattet, in an—
deren Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
»rdnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 29. Mai 1920.
Der Vandrat.
J. K.: van Endert.
2741 Bekanntmachung.
In verschiedenen Orten des Landkreises Saarbrücken ist
»ie Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt.
Wegen bestehender Gefahr der Weiterverbreitung wird
daher auf Grund der 88 16, 17 und 78 des Reichs-VBieh⸗—
euchengesetzes vom 26. 6. 1909 und auf Grund der 88 164
md 168 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. 5
1912 zum Viehseuchengesetze für die Dauer der Seuchen
zefahr die Abhaltung von Klauenviehmärkten im Land—
freise sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und
Wochenmärkte verboten. J
Dieses Werbot erstreckt sich auch auf marktähnliche WBer—
anstaltungen und auf die Veranstaltung von Versteigerungen
ron Klauenvieh.
Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauen—
vieh ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur mit Erlaubnis des
Unterzeichneten zulässig. Die Erlaubnis wird in der Regel
aur für Schlachtvieh und nach kreistierärztlicher Untersuchung
des ganzen Viehbestandes des Gehöfts auf Grund eines
— der nur 24 Stunden Geltung hat,
erteilt.
Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf Eisenbahn—
und Schiffsstativnen ohne polizeiliche Erlaubnis, ist ver
oten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun—
zen werden auf Grund der 88 74-77 des Reichsviehseuchen⸗
zesetzes vom 26. 6. 1909 mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
»der mit Geldstrafe bis 3000 Mk, bestraft.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Mai 1920.
Der Landrat:;
J. W.: Best.
275) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Ackerers Peter Diehl in Kölln
sst die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt
vorden. Ueber das Gehöft wurde die Sperre verbängt.
Orte Kölln und Rittenhofen werden zu Sperrbezirken
erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehes zu
Fuhrswecken im Ort⸗ und Gemeindebann gestattet, in anderen
Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück
licher Genehmigung der Orispolizeibehörde nach Einbolung
eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirt
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
»rdnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 1. Juni 1920.
Der Landrat.
J. B. van Endert.
276 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften der Ackerer Mathias Neu in Kurhof
und Peter Ziegler in Hirten ist die Maul- und Klauen—
euche amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber die ge
nannten Gehöfte wurde die Sperre verhängt. Die Orte
Obersalbach und Hirtel werden zu Sperrbezirken
erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehes zu
Fuhrzwecken im Ort- und Gemeindebann gestattet, in anderen
Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfse nur mit ausdrück
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung
eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirt
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seit
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 1. Juni 1920.
Der Landrat.
J. W. van Endert
277) Bekanntmachung.
Amtstierärztlich ist in verschiedenen Fällen im Stadt—
bezirk Saarbrücken die Maul- und Klauenseuche festgestellt
Wegen bestehender Gefahr der Weiterverbreitung wird
daher auf Grund der 88 16, 17 und 78 des Reichs-Wieh⸗
seuchengesetzes vom 26. 6. 1909 und auf Grund der 88 164
und 168 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. 5
1912 zum Viehseuchengesetze für die Dauer der Seuchen—
gefahr die Abhaltung von Klauenviehmärkten, der Auftrieb
ron Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte verboten.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Ver—
anstaltungen und auf die Veranstaltung von Versteigerungen
ron Klauenvieh.
Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauen—
rieh, ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur mit Erlaubnis der
Polizeidirektion zulässig. Die Ersaubnis wird in der Regel