b) wenn der Saal über 150 qm gIroß ist:
1. wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert;, 30 Mk.
2. wenn dieselbe über 12 Uhr nachts dauert, 50 Mk.
3. wenn dieselbe von Masken besucht wird, ohne Rüchsicht auf
die Dauer, 100 Mk.
c) wenn der Saal über 300 qm g3roß ist:
. wenn dieselbe bis 12 Uhr nachts dauert, 50 Mk.
2. wenn diesenbe über 12 Uhr nachts dauert, 100 Mk.
3. wenn dieselbe von Masken besucht wird, ohne Rüchsicht
auf die Dauer, 200 Mk.
Für das Veranstalten eines Festes unter' freiem Himmel,
rinschl. Festzug, für den Tag 30 Mk.
Für die Veranstaltung einer Theatervorstellung, eines Kon—
zertes, je 5 Mk.
Für Musik-, deklamatorische und Gesangsvorträge, humo—
ristishher und ähnlicher Art — Tingel-Tangel — für den
Tag 25 Mk.
Für gewerbsmäßige Vorträge auf Musikinstrumenten, aus
cchließlich Automaten, in Wirtschaften, öffentlichen Ver—
znügungsräumen, Buden, Zelten usw., für den Tag 10 Mk
Für Musik-, Gesangs- und aühnliche Vorführungen im Umher
ziehen, für den Tag 10 Mk.
Für das Halten automatischer Musikwerke in öffentlichen
Räumen:
a) für einen kleinen Automaten, fürs Jahr 20 Mk.
b) für einen großen Automaten, fürs Jahr 30 Mlk.
c) für ein Orchestrion, fürs Jahr 100 Mk.
1) für ein Grammophon, fürs Jahr 50 Mtk.
82.
B. Kino — Schiffsschaukel — Karussell.
Für das Halten eines Kinos, für den Tag 20 Mt.
Für den Betrieb einer Schiffsschaukel:
2) mit höchstens 6 Schiffen, für den Tag 10 Mtk.
b) mit mehr als 6 Schiffen, für den Tagz 15 Mk.
c) einer russischen Schaukel, für den Tag 20 Mk.
Für das Aufstellen und den Betrieb eines Karussells:
a) mit Menschenhand gedreht, für den Tag 10 Mk.
b) mit Pferdekraft gedreht, für den Tag 20 Mk.
o) mit maschineller Kraft gedreht, für den Tag 30 Mk.
83.
Schaustellungen — Buden — Preisschießen pp. — Masken.
Für Vorstellungen von Turnkünstlern, Seiltänzern, Zauber—
fünstlern usw.:
a) bei Erhebung von Eintrittsgelsd, bis 50 Pfg. oder
Tellersammlung 10 Mk.
d) bei Erhebung von Eintrittsgeld, über 50 Pfg. 15 Mk.
Für das Halten eines Puppentheaters, Panoramas, Wachs—
iguren, Museums, Menagerie, Aufsteigen von Luftballons
usw., für den Tag 10 Mk.,
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
1) bei Erhebung von Eintrittsgeld, bis 50 Pfg. oder MOe
sammlung, für den Tag 10 Mk.
bei Erhebung von Eintrittsgelldd, bis 1 Mk., für den
Tag 20 Mk.
2) bei Erhebung von Eintrittsgelsdd, über 1 Mk., für den
Tag 30 Mk.
Für das Halten:
a) einer Würfelbude. für den Taz 10 Mtk.
») einer Spiellbude mit Glücksrad und ähnlichen Einrich—
tungen, 25 Mk. 8
2) einer Schießbude, 10 Mk.
Iy einer Bude zur Herstellung von Lichtbildern oder ähn—
liche Einrichtung,. 10 Mk.
o) einer Krambude, 3 Mk.
». Für Aufstellung und Betrieb eines Kraftmessers, für den
Tag 10 Mk.
b. Für Aufstellung und Betrieb von Ring- und Platten—
werfen, für den Tag 10 Mk.
— das Halten und den Betrieb von Glücksspiel, Geschick
ichkeits⸗ und sonstiger der Unterhaltung und Ergötzung
den Apparate für den Tag 5 Mk., für das Jahr
5
Für Preisschießen mit Büchsen oder Flinten, für den Tag:
1) bei Verteilung von Prämien, Preisen oder Gewinnen
im Werte von
10 50 Mk. 5 Mk.;
2. 50- 100 Mk. 10 Mk.;
3. über 100 Mk., 20 Mk.
Für Preiskegeln und Preisbillardspielen, für den Tag:
a) bei Verteilung von Prämien, Preisen oder Gewinnen
im Werte von
1. 10—– 50 Mk., 5 Mk.;
2. 50- 100 Mk., 10 Mk.;
3. über 100 Mk. 20 Mk.
19. Von allen maskierten Personen über 14 Jahre auf Straßen
oder öffentlichen Plätzen, für den Tag 8 Mk
84.
J Kartensteusr.
Es werden erhoben für:
3.
1. alle zu Veranstaltungen der im 8 1, 2 und 3 bezeichneten
Art auszegebenen Eintrittskarten oder sonstigen die Stelle
solcher vertretenden Ausweise:
a) bei einem Eintritt bis zu 50 Pfg. — 5 Pfg.;
b) bei einem höheren Eintrittsgeld für jede weitere an—
gefangene halbe Mark — 5 Pfg.
An Kactensteuer ist jedoch in allen Fällen wenigstens der
Mindestbetrag der fuͤr die betreffende Veranstaltung zu
zahlenden Pauschsteuer zu entrichten.
Jede kartensteuerpflichtige Veranstaltung muß spätestens
48 Stunden vorher bei der von dem Bürgermeister zu be—
stimmenden Stelle angemeldet werden. Zur Anmeldung ver—
pflichtet ist sowohl der Veranstalter, sowie der Besitzer oder
Inhaber des Lokals. Uober die Anmeldung wird eine
schriftlichs Bescheinigung erteilt. Bei verspäteter Anmel—
dung kann an Stelle der Kartensteuer die Pauschsteuen
gefordert werden.
Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer.,
dem Namen des Veranstalters, Zeit, Ort und Art der
Veranstabtung, Eintrittspreis und Steuerbetrag versehen
sein, soweit nicht Ausnahmen hiervon vom Bürgermeister
zugelassen werden.
D. Ergänzende Keragraphen.
8 5.
Zteuerfrei blbeiben:
1. Kirchliche und Wohltätigkeitsvperanstaltungen, wenn der Er—
trag ausschließlich zu wohltätigen und gemeinnützigen
Zwecken Vescwendung findet.
Veranstaltungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, be—
lehrenden, künstlerischen oder Unterrichte und Prüfungs—
zwechen dienen.
Kinemato graphische Vorstellungen, die als volkserziehend an—
erkannt sind,
woweit diese Veranstaltungen nicht mit Tanz verbunden sind.
86.
Auswärtige Vereine zahlen in jedem Falle die doppelte Steuer.
87.
An den zwei Kirmestagen wird eine Steuer nicht erhoben, und
den Fastnachtstagen wird die Pauschsteuer der öffentlichen Tanz—
sustbarkeiten an den drei Tagen um die Hälfte ermäßigt.
88.
Werden von einem Verein jährlich mehr als vier Festlichkeiten
veranstaltet, so ist für jede weitere Lustbarkeit das dreifache der
dafür in der Ordnung festgesetzten Stieuer zu entrichten. Vor
eder Veranstaltung einer Lustbarkeit muß der Verein den Be—
chluß nachweisen, daß die Veranstaltung der Festlichkeit auch
virklich beschlossen worden ist. 9
89.
Die Pauschsteuer ist mindestens 24 Stunden vor dem Beginn
der Lustbarkeit zu entrichten. Für die Zahlung haftet auhßer dem
Beranstalter der Besitzer des Lokals.
8 10.
Der Bürgermeister ist befugt, zur Vereinfachung des Ge—
chäftsganges mit einzelnen Steuerpflichtigen besondere Vereinba—
Inse über Anmeldepflicht, Zahlungsbedingungen usw. abzu—
dießen.
811.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung
anterliezen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steue
einer Strafe von 32530 Mk.
8 12.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern und Strafen
interliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese Ordnung
'estgesehzten Frist gezahlt werden, der Beitreibuna im Verwal
tungszwangsverfahren.
8 13.
„Unberührt bleiben die im Bezirle der Polizei-Verwaltung Pütt—
lingen erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten betreffen—
den polizeilichen Vorschriften.
8 14.
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die bisherige Lusi—
harkeitssteuerordnung vom 26. August 1919 aufgehoben
Püttlingen, den 26. April 1820.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete, gez. Angol.
Nr. K. A. 3001.
Genehmigt. Beschluß vom 4. 5. 19820.
Saarbrücken, den 5. 5. 10920.
Der Kreisausschuß.
J. V.: gez. Michels.
265) Gewerbestener⸗ Dronung
der
Gemeinde Kleinblittersdorf.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Kleinblittersdorf vom 9. Februar 1920 wird demäß