Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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stige Entsernung von Klauenvieh aus den Gehöften
nur mit polizeilicher Genehmigung.
Die Ausfuhr von Klauenvieh aus der Stadt Saar—
brücken ist nur mit Erlaubnis der Polizeidirektion
zulässig. Die Erlaubnis wird nur für Schlachtvieh
und nach kreistierärztlicher Untersuchung des ganzen
Viehbestandes des Gehöfts auf Grund eines Seuchen—
freiheitsscheines, der nur 24 Stunden Geltung hat,
erteilt.
Saarbrücken, den 17. Mai 1920.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.

234) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In des Gehöften des Hüttenarbeiters Johann Jung—
fleisch in Scheidterberg und des pensionierten Hütten—
arbeiters Nikolaus Zimmer in Rentrisch ist die Maul—
und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden
Ueber die genannten Gehöfte wurde die Sperre ver—
hängt.
Die Orte Scheidterberg und Rentrisch werden in
ihrem ganzen Umfange zu Sperrbezirken erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
viehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne ge—
stattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh di—e
Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärzt—
lichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchen—
polizeilichen . Anordnung vom 10. Dezember v. Is
J. 7152, Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung
Saarbrücken, den 19. Mai 1920.

Der Landrat.
J. V.: van Endert.
235) Biehseuchenpolizeiliche Anorduung.
In den Gehöften des Bergmanns Adolph Schneider
in Güchenbach und des Lehrers Kirchberg in Hilsch—
bach ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich
festgestellt worden. Ueber die genannten Gehöfte wurde
die Sperre verhängt.
Die Ortsteile Güchenbach-Ziegelhütte und Hilschbach—
Ziegelhütte werden zu Sperrbezirken erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre, doch ist die Verwendung des Rind—
viehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärzt—
lichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchen—
polizeilichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is.
J. 7152, Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
236) Viehseuchenpolizeiliche Auordnung.
In den Gehöften des Ackerers Wilhelm Büch und
des Wirtes Jakob Scherer in Dilsburg und des Ge—
meindevorstehers Peter Prinz und des Ackerers Peter
Ziegler in Eiweiler ist die Maul- und Klauenseuche
amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber die ge—
nannten Gehöfte wurde die Sperre verhängt.
Die Orte Dilsburg und Eiweiler werden in ihrem
ganzen Umfange zu Sperrbezirken erklärt.

Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre, doch ist die Verwendung des Rind—
diehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne ge⸗
tattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Behöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orts—
polizeibehörde nach Einholung eines kreistierärzt—
lichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk sfinden die Vorschriften meiner viehseuchen—
polizeilichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is.
7152, Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung
Saarbrücken, den 19. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V. van Endert.
237) XREXE
Nach Mitteilung des Kreistierarztes ist die Maul—
und Klauenseuche in den Gehöften des Röchling'schen
Schlafhauses und des Heinrich Gonschorek in Völklingen
erloschen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen wer—
den daher hierdurch aufgehoben.
Saarbrücken, den 19. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.

2383 Behanntmachung
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande bei dem
hier Fichtestraße Nr. 2 wohnenden Ludwig Meurer
die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der
Seuche erforderlichen Maßnahmen sind getroffen
Als Sperrgebiet gilt die Fichtestraße.
Saarbrücken. den 4. Mai 1920.
Der Polizei-Direktor.

239) Bekanntmachung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande des hier
Bruchwiesenstraße Nr. 72 wohnenden Paul Weides
die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die
zum Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche
erforderlichen Maßnahmen sind getroffen.
Als Sperrgebiet wird die Bruchwiese erklärt
Saarbrücken, den 7. Mai 1920.
Der Polizei-Direktor

240 Bekanntmachung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande des
zier Mainzerstraße Nr. 14 wohnenden Lohnkutschers
dudwig Schmeer die Maul- und Klauenseuche festge—
tellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
oerbreitung der Seuche erforderlichen Maßnahmen sind
getroffen.
Das Sperrgebiet umfaßt das von der Mainzerstraße,
Bleichstraße, Großherzog-Friedrichstraße und Paul—
Marienstraße umschlossene Gebiet. Sämtliche Wieder—
käuer und Schweine der unverseuchten Gehöfte des
gesperrten Ortsteils unterliegen der Gehöftssperre, doch
st die Verwendung des Rindviehs zu Fuhrzwecken
im Ort und im Gemeindebann gestattet.
Saarbrücken, den 12. Mai 1920.
Der Polizei-Direktor.

241) Bekanntmnachung.
Amtstierärztlich ist unter dem Milchviehbestande der
Stadt Saarbrücken, welcher auf dem hiesigen Landgut
Petersberg untergebracht ist, die Maul- und Klauen—
seuche festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die
Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Maßnah—
men sind getroffen
            
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