oorhandenen Mengen ausreichen, in den nächsten Tagen
his etwa Mitte August einzudecken, da bis dahin mit
Lieferung von nennenswerten Mengen an Frühkartof—
æRln nicht gerechnet werden kann. Mit Rücksicht auf die
borgeschrittene Jahreszeit ist es den Gemeinden nicht
möglich, die Kartoffeln in größeren Mengen zu lagern,
da sonst die Gefahr besteht, daß die Kartoffeln verder—
ben, während sie sich in kleineren Mengen leichter und
länger lagern lassen.
Saarbrücken, den 20. Mai 1920.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.
228) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Landwirts Jakob Bickelmann
zu Bietschied ist die Maul- und Klauenseuche amts—
tiexärztlich festgestellt worden. Ueber das genannte
Behöft wurde die Sperre verhängt. Der Sperrbezirk
wird auf den ganzen Ort Bietschied ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre, doch ist die Verwendung des Rind—
piehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistier—
äürztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152,
streisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 11. Mai 1920.
Der Landrat.
J. VRb: van Endert
229, Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Schuhmacher in
Bübingen, Saargemünderstr. 2a, ist die Maul- und
stlauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber
das genannte Gehöft wurde die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Bübingen
ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre, doch ist die Verwendung des Rind—
oiehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Behöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistier—
irztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
»ezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152,
Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 14. Mai 1920
Der Landrat.
J. V.:van Endert.
239) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Bergmanns Matthias Jakobs
in Sulzbach, Hauptstraße 3, ist die Maul- und Klauen—
euche amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber das
zenannte Gehöft wurde die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk wird auf die Hauptstraße von der
Bahnhofstraße bis zum Ausgang nach Dudweiler mit
den Nebenstraßen ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre, doch ist die Verwendung des Rind—
oiehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
zestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Behöfte nur mit ausdrücklicher denehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistier—
ärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152
treisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 14. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.e: van Endert
2316 Viehseuchenpolizeiliche Anorduung.
In den Gehöften des Polizeiwachtmeisters Fried—
cich Kopp in Bildstock, Viktoriastraße 22, und des
Bergmanns Johann Trapp daselbst, Schäfergäßchen 1,
ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich fest—
gestellt worden.
Ueber die genannten Gehöfte wurde die Sperre
verhängt.
Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Bild—
tock ausgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre, doch ist die Verwendung des Rind—
oiehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
gestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Behöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistier—
ärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr
»ezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152
streisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 14. Mai 1920.
Der Landrat.
JI. Ve:van Endert
232 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Stierhalters Heinrich Hettrich
in Scheidt, Scheidtbergerstraße 8, ist die Maul—- und
slauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Ueber das genannte Gehöft wurde die Sperre
berhängt.
Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort Scheidt
rusgedehnt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftsperre, doch ist die Verwendung des Rind—
ziehs zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
zestattet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die
Behöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistier—
ärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bdezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152
treisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 14. Mai 1920.
Der Landrat.
J. V.e: van Endert
233) Bekanntmachung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande de—s
hier Saargemünderstraße 211 wohnenden Pensionärs
dudwig Müller die Maul- und Klauenseuche festgestellt
worden. Die zum Schutze gegen die Weiterverbreitung
der Seuche erforderlichen Maßnahmen sind getroffen
Das Sperrgebiet umfaßt die Saargemünderstraße
mit den in sie einmündenden Straßen und deren Neben—
traßen.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der unver—
seuchten Gehöfte unterliegen der Gehöftssperre, doch
ist die Verwendung des Rindviehs zu Fuhrzwecken
im Ort und im Gemeindebann gestattet, eine son—