Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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V. Pflege. Weiches Futter, Tränke, trockene
Streu, gute Lüftung des Stalles, Reinlichkeit und
zftere Desinfektion der Stallgassen und -Rinnen. Bei
schweren Klauenleiden als Nachkrankheit ist tierärzt—
liche Hilfe zu empfehlen.
VI. Anzeigepflicht. Bei Vermeidung hoher
Geldstrafen ist jeder Besitzer zur Anzeige verdächtiger
Erscheinungen (siehe II) verpflichtet.
VII. Die kreistierärztlichen Unter⸗
suchungen zur Feststellung der Seuche und der
Abheilung, sowie zur Abnahme der Desinfektion er—
dolgen kostenlos.
Die erfolgte Abheilung bei allen Tieren des Be—
standes (abgesehen von schweren Klauenleiden als
Nachkrankheiten) ist von dem Besitzer der Polizei zu
melden.
Desinfektion und Düngerabfuhr erfolgen nach be—
onderer polizeilicher Anweisung.
III. Maßregeln.
a) Vorläufige Maßregeln: Sobald der Ausbruch
»der Verdacht der Maul- und Klauenseuche zur amt—
lichen Kenntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde
den beamteten Tierarzt zuzuziehen, jedoch sofort und
ohne das tierärztliche Gutachten abzuwarten, das
sRlauenvieh des verdächtigen Gehöftes zu sperren und
das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft bis
auf weiteres zu verbieten.
) Für die verseuchten Gehöfte:
.Die Haupteingänge des Gehöftes und die Ein—
gänge der betr. Ställe sind von der Ortspolizeibehörde
durch Warnungstafeln „Maul- und Klauenseuche“ zu
sennzeichnen;
2. alle Wiederkäuer und Schweine sind der Stall—
sperre zu unterwerfen;
3. das Geflügel ist tunlichst so zu halten, daß es den
hof nicht verlassen kann, Hunde sind festzulegen;
4. Pferde und sonstige Einhufer dürfen außerhalb
des gesperrten Gehöftes nur unter der Bedingung be—
nutzt werden, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des
Gehöftes gehörig gereinigt und mit 2 Prozent Lysol—
oder Kreolinlösung desinfiziert werden;
5. die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts—
eingängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf dem Hofe sind stets besenrein zu halten und,
venn Kalk irgendwie zu beschaffen ist, täglich durch
lebergießen mit dicker, gut deckender Kalkmilch zu
desinfizieren. Für Kalk und seine Anwendung hat
die Ortspolizeibehörde auf Kosten der betr. Gemeinde
nach Möglichkeit zu sorgen;
b. das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den
Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und Tierärzten gestaättet;
7. Händlern, Schlächtern, Viehkastrieren und an—
deren in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Per—
sonen ist das Betreten des Gehöftes untersagt;
8. die Abgabe roher Milch ist verboten; es empfiehlt
sich, die Milch zum menschlichen Genuß ebenfalls zu
kochen, da Menschen, besonders Kinder, auch erkranken
onnen, aus dem gleichen Grunde ist die Milch für die
im Gehöft befindlichen Schweine zu kochen;
9. im Stalle beschäftigte Personen haben sich jedes
Mal vor dem Verlassen des Stalles und des Gehöftes
Hände, Füße und Schuhwerk zu waschen, sowie die
Kleider zu reinigen; beim Melken und Stallreinigen
sind zweckmäßig besondere Röcke oder Schürzen an—
zulegen, die im Stalle verbleiben;
10. der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
dürfen seuchenfreie Stallungen anderer Gehöfte nicht
betreten;
11. die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
ist verboten;

12. fremde Wiederkäuer und Schweine dürfen das
Gehöft nicht betreten;
13. Felle geschlachteter und gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
c) Für die unverseuchten Gehöfte des gesperrten
Ortes oder Ortsteiles: Sämtliche Wiederkäuer und
Schweine unterliegen der Gehöftssperre; doch ist die
Verwendung des Rindviehs zu Fuhrzwecken im Ort
und im Gemeindebann gestattet.
d) Für den Seuchenort:
1. An den Haupteingängen zu dem Orte sind von der
Drtspolizeibehörde Warnungstafeln mit der deutlichen
Aufschrift: „Maul- und Klauenseuche“ unverzüglich
und leicht sichtbar anzubringen;
2. die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur mit Er—
saubnis der Ortspolizeibehörde zulässig; die Er—
aubnis wird nur für Schlachtvieh und nach kreistier—
irztlicher Untersuchung des ganzen Viehbestandes des
Behöftes auf Grund eines Seuchenfreiheitsscheins, der
nur 24 Stunden Geltung hat, erteilt;
3. die Ver- oder Entladung von Klauenvieh auf der
Fisenbahn- oder Schiffstation des Seuchenortes ohne
volizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Vorstand der
zetr. Station ist von der Ortspolizeibehörde ent—
prechend zu benachrichtigen.
Weitere Maßregeln, insbesondere auch das Verbot
der Abhaltung von Klauenviehmärkten und des Han—
dels mit Klauenvieh im Umherziehen, werden vorbe—
halten.
Die hier unter VIII angegebenen Vorschriften stellen
unter weitgehender Berücksichtigung der augenblicklich
iußerst schwierigen Lage der Landwirtschaft eine wesent—
liche Milderung der noch gültigen Viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 1. 5. 1912 dar. Sie sind unter den gegenwär—
tigen Verhältnissen im hiesigen Bezirke durchsührbar
und das Mindestmaß dessen, was zur Einschränkung
und Unterdrückung der Seuche gefordert werden muß.
IX. Die gesetzlichen Strafbestimmungen bei Zuwider—
zandlungen bleiben in Geltung.
Saarbrücken, den 30. April 1920.
Der Landrat.
J. BV. van Endert

212 BViehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Christian Duchène in
dudweiler ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärzt—
lich festgestellt worden. Ueber das genannte Gehöft
vurde die Sperre verhängt. Der Sperrbezirk umfaßt
den Ortsteil „Kleine Seite“ von Ludweiler.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs
zu Fuhrzwecken im Ort und im Gemeindebanne ge—
stattet.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbe—
zirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152.
streieblatt S. 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 5. Mai 1920

Der Landrat.
J. V.: van Endert.
2133 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Ge—
höften des Hüttenarbeiters Daniel Sommer, des Acke—
rers Konrad Reinhard, des Bergmanns Christian Geis—
bauer, der Witwe Philipp Höhn und des Bergmanns
Friedrich Höhn in Ludweiler erloschen ist, wird meine
diehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. April do.
Is. J. 2344 — Kreisblatt S. 532 — hiermit aufge⸗
zoben.
            
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