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Amtliches Anzeigeblatt in
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
zrittleitung des nicht: tlichen Teilet, Drucku. Verlag von Gebr. voer. Saarbrücktn
Boltiingen. — rniprecher der Dructrel NRr. 1184 (Amt Saarbruücken.)
Ar. 15. Dienstag,
Sezuegepreta sor dats Vierteljaht 1. B Ait.
Anzeigengebsühren: die Gmal gelpaltene Zelle oder dertn Rarm 11 Nig
Amitliche Anzei gen: die Zeile oder deren Rum WVPfs.
4. Mai 1920. 46. Jahrg.
Juhalt.
Schornsteinfegertaxe im Landkreise Saarbrücken S. 57. 1 Imker (S. 59). — Vferderäude (S. 59), — Ausledung
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 57. — .Termin⸗ eines Planes in Tudweiler (S. 59). — Rotlaufseuche (S
alender Mai 1920 (S. 58). — Jagdscheine Märs 1920 509). — Hundesteuer (S. 59). — Gemeinderatssitzung Klein—
S. 58). — Aufhebung der Höchstpreise für frisches Fleisch blittersdors, und Brebach (S. 59). — An die rheinischen
und für daraus hergestellter Wurst auf 4 Wochen (S. 58). — Jäger (S. 60).
Kleinverkausspreis für Speisekartoffeln (S. 59). — An die
bosunnsmushungen es Lonsegltälles.
98) Taxe
kiür die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbe-Ordnung und
»es 8 46 der Bestimmungen über die Anstellung und die
Pflichten der Besirksschornsteinfeger vom 1. 12. 1917 wird
für die Reinigung der Schornsteine im Landkreise Saar—
zrücken folgende Taxe festgesetzt:
8 *.
Für die einmalige Reinigung eines Schornsteines sind an
den Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren zu entrichten
3) in einem eingeschossigen Hause 0,60 Mk
b) in einem zweigeschossigen Hause 0,70
6) ut zedes weitere Geschoß mehr 010,
q) für einen Schornstein der Zentralheizung oder
ihnlicher Anlagen in einem eingeschossigen
Hause
für denselben Schornstein für jedes weitere
Beschoß mehr
Hierführ muß die Reinigung von der Basis
des Schornsteines bis zu seiner Oeffnung vober⸗
halb des Daches ersolgen.
Für das Ausbrennen eines Schornsteines ohne
Rücksicht auf die Zahl der Stockwerke beträgt
die Gebühr 1,6508
Bei Schornsteinen, für welche sich eine Gebühr nicht
nach Geschossen begeichnen läßt, werden je 3 Meter Höhe
sür ein Geschoß gezählt. Bei Berechnung der Geschosse gilt
das Dachgeschoß für ein besonderes Geschoß, wenn sich in
demselben Mansarden befinden, oder wenn das Dachge—
schoß vom Fußboden bis zur Firste gerechnet mehr als
Meter beträgt. Ferner gilt das Kellergeschoß auch als
besonderes Geschoß, wenn der Schornstein nach dem Kel—
ler durchgeführt ist und die Entleerung des Rußes im
ßeller stattfindet.
Die Gebühren dürsen nur vom Haus-Eigentümer oder
dessen Verwalter gefordert werden.
832.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine von
Tampfkesseln, sowie für die Reinigung von Dampfkessel—
zügen, Malzdarren, Backofenzügen, Ofenröhren, Kochherden,
Zentralheizungen usw. werden bestimmte Gebühren nicht sest—
zesetzt. Sie unterliegen der gegenseitigen freien Verein—
arung
88.
Sür die Reinigaung auf Bestellung zu einer bestimmten
zeit ist neben der im 81 fsestgesezten Reinigungsgebübr
ne besondere Vergütung von 2.— Mk. zu entrichten.
84.
Falls der Schornsteinseger von der Reinigung der Schorn—
teine auf Verlangen des Hauseigentümers oder der Haus—
tewohner ohne zwingende Gründe Abstand nehmen muß,
kann eine besondere Gebühr von 1 Mark in Anrechnuns
zebracht werden, wenn die Schornsteinreinigung vechtseitig
am Tage vorher dem Hauseigentümer bezw. seinem Ver—
valter angemeldet worden ist.
8 5.
Dem Sahblungspflichtigen ist auf
dung auszustellen, die den Tag
ezahlten Betrag enthalten muß
8 6.
Falls der Bezsirksschornsteinseger im Einzelfalle seitens
der Polizeibehörde auch zu den in 8 43 der eingangs er—
wähnten Bestimmungen aufgeführten Verrichtungen mit Aus—
nahme der seuerpolizeilichen Abnahme (vergl. 8 7) heran—
gjezogen wird, ist ihm für jede angefangene Stunde seiner
znanspruchnahme eine Vergütung von 4 Mk. zu zablen.
Hierbei bleibt der Hin— und encwes außer Ansatz
Für die fseuerpolizeiliche Abnahme sind dem Schornstein—
segermeister von dem Bauherrn oder wenn der Betrag von
diesem nicht zu erlangen ist, von dem Bauleiter zu zahlen:
a) für den ersten zu besichtigenden Schornstein eines Ge—
bäudes 5 Mark.,
b) für jeden weiteren Schornstein desselben Hauses 1 Mk.,
c) für jede durch Verschulden des Bauherrn oder seiner
Bauführer erforderlich werdende Wiederholung der Be—
sichtigung die Sätze wie zu à undb,
d) neben diesen Sätzen werden für Zu- und Abgang je
1,50 Mk. berechnet. *
Uebertretungen dieser Taxe werden nach8 148 VNr. 8 der
Reichssgewerbeordnung bestrost
Gegenwärtige Taxe tritt mit Wirkung vom 1. April
1920 ab an Stelle der bisher für den Landkreis Saar—
brücken in Geltung gewesenen Taxe vom 22. September
1919, Kreisblatt Seite 200, in Kraft
Saarbrücken den 16. April 1920
Der Landrat.
J. V.e: van Endert.
199 Viehseuchenpolizeiliche Anorduung.
—Güdingen ist in den Gehöften
des Landwirtes Georg Göritz,
Schuhmachers Wilhelm Wiedenkofen
Hüttenarbeiters Johann Hoffmann,
Landwirts Georg Ziegler,
Witwe Ludwig Hausknecht,
Landwirts Christian Diener,
Christian Hertel,
Karl Fischer und
9., J Jakob Müller
die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt
vorden. Ueber die genannten Gehöfte wurde die Sperre
oerhängt. Der Sperrbezirk wird auf den ganzen Ort
Büdingen ausgedehnt. Ein Beobachtungsgebiet wird
nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs
zu Fuhrzwecken im Ort und im Gemeindebanne ge—
stattet.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbe—
zirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember v. Is. J 7152.
Kreisblatt S. 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. April 1920.
Der Landrat.
J. V.:; van Endert
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