Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

195) Bekanntmnnachung.
Unter Bezugnahme auff die Bekanntmachung des Reichsanzlers
 vom 3. Juli 1916 GG8t. G. Bl. S. 658), betrsffend
die Festsetzung der Ortslöhne, und den Erlaß des Herrn
Ministers für Handel und Gewerbe vom 17. August 1917,
etriffend Zwischenfestsetzung der Ortslöhne (88 149 bis
152 der R. V. Olh, wird hiermit der für die einzelnen
Versicherungsämter des Regierungsbezirks Trier geltende
Ortslobn (Zwischemestsetzung vom 27. November 1918, Re—
gierungsamtsblatt Nr. 49 von 1918) erhöht. Die neuen
sind in der beigefügten Nachweisung ersichtlich ge—
nacht.
Diese Aenderungen gelten nur bis zur nächsten allge—
meinen Festsezung und treten zwei Monate nach ihrer
erentlichung in Kraft (8 151 Abs. 1 und 2 der R.

Betrag des Ortslohnes 88 149 1880
uns e Vue
männliche Arbeiter — weibliche Arbeiter
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Urier, den 14. Februar 1920.
Preuß. Oberversicherungsamt.
J. V. KBanselow.

Beßanntmachung
betreffend Frühgemüse aus Holland.
Die Srühgemüfeeinfuhr aus Holland, für die nach
den bisherigen Ermittelungen der Reichsstelle ein sehr er—
heblicher Bedarf besteht, soll nach Anordnung dieser Be—
hörde unter einigen gus Valutarücksichten unerläßlichen
Einschränkungen grundsätzlich dem freien Handel überlassen
verden.
Als Beschränkungen sind lediglich vorgesehen:
i. Die Reichsstelle bestimmt im voraus, welche Arten von
Frühgemüse überhaupt zur Einfuhr gelangen dürfen und
vährend welcher Zeiträume. Dadurch soll die Einfuhr von
Luxusgemüse und von unwirtschaftlich teuerer Erftlings—
vare verhindert werden.
2. Die Einfuhr wird nur unter der Bedingung genehmigt,
daß die Ware ausschließlich in Konsignation (Kommission)
ohne Preislimit geliefert wird.
3. Da die deutschen Händler ihren Bedarf an ausländi—
chem Frühgemüse mit Rücksicht auf die welchselnden Zuffuh—
ren an Inlandsware im voraus auch nicht annähernd anzu—
zeben vermögen, wird die Einfuhr im Interefse größter
Beweglichkeit des Verfahrens nicht von Berlin aus, fondern
durch den holländischen Delegierten der Reichsstelle für
Bemüse und Obst den Haag Kanalstaat (Drahtanschrift:
Qmega Den Haag) vermittelt werden, der keine sachliche
Entscheidungsbefugnis hat, sondern nur prüßen muß, ob die
deantraate Gemüseart zur Einfuhr zugelasfen ist.
Der deutsche Händler hat also keinen Einsuhrantrag an
die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder deren bollän—
dischen Delegierten oder eine sonstige Stelle zu richten.
Vielmehr muß er sich ausschließlich mit seinem hoölländifschen
Lieerer Kommittenten) ins Benehmen setzen. Der hollin—
dische Lickferer hat sich dann mit seinem Einfuhrantrage an
den Delegierten der Riichsstelle sür Gemüse und Obst im
vaag zu wenden und dort die Einffuhrbewilligung nachzu—
uchen. Dabei muß angegeben werden
2) Firma und Sitz des holländischen Exporteurs,
9) Zahl der beantragten Bahnwagen, gesondert für jede
einzelne Gemüseart und jede Grenzübergangésftation.

96)

Soffern in einem Wagen verschiedene Gemüsearten ver—
sandt werden, muß dies gleichfalls vermerkt werden
Die Zeiträume, innerhalb deren die Einfuhr der ein—
zelnen Wagen erfolgen soll.
Dagegen ist keine Mitteilung darüber erhorderlich, an
velche Empffangsstellen in Deutschland die Ware geschickt
verden soll. Vielmehr wird die Bewilligung für die Ein—
tuhr an beliebige deutsche Empfänger erteilt.
4. Diese Regelung tritt mit dem 12. April 1920 in
Kraft und gilt vorläufig bis zum 15. Juli 1920.
5. Die Reichsstelle behält sich vor, die Einfuhr jederszeit
zu sperren oder schärsseren Bedingungen zu unterwerfen,
'obald sich herausstellen sollte, daß das holländische Früh—
zemüse nicht preisdrückend auf den deutschen Markt wirkt,
ondern Preise erzielt, die als unvereinbar mit einer ge—
unden deutschen Wirtschaftspolitik angesehen werden müssen
müfssen.
LUrier, den 8. April 1920.
Besirksstelle für Gemüse und Obst.
gez. Schrakamp.
197) Bekanntmachung.
Zum weiteren Abbau der Reichsstelle für Gemüse
ind Obst ist beabsichtigt, die Verordnung über Gemüse,
Obst und Südfrüchte vom 8. April 1917 (Reichs-Ge—
etzblatt Seite 306) aufzuheben. Da die Vorbereitung
ich noch einige Zeit verzögern wird, erscheint es not—
vendig, schon jetzt darauf aufmerksam zu machen, daß
für das Jahr 1920 keine Bewirtschaftung von Ge—
müse und Obst beabsichtigt wird. Auch wird die Reichs—
telle weder Höchst- noch Richtpreise für diese Waren
rufstellen.
Der Schlußscheinzwang wird fortfallen.
Der Verkehr in Lieferungsverträgen für Gemiise
und Obst wird für die kommende Ernte nicht mehr
durch die Reichsstelle und die ihr nachgeordneten Lan—
des⸗, Provinzial- und Bezirksstellen überwacht werden
er wird vielmehr dem freien Verkehr überlassen. Amt—
liche Vertragsmuster werden nicht aufgestellt, Ver—
trags⸗ oder Höchstpreise nicht festgesetzt. Eine Geneh—
migung durch die Reichsstelle kommt nicht in Frage.
Für Streitigkeiten aus den Verträgen sind nicht die
bei der Reichsstelle sowie den Landes-, Provinzial—
und Bezirksstellen gebildeten Schiedsgerichte, sondern
vorbehaltlich besonderen Schiedsvertrages grundsätzlich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ob die inländische Marmelade auch noch im Wirt—
schaftsjahre 1920/21 bewirtschaftet werden soll, steht
noch nicht fest.
Hinsichtlich der Ein- Uund Ausfuhr von Gemüse, Obsi
und Südfrüchten sollen die bisherigen Bestimmungen
aufrecht bleiben.
Trier, den 9. März 1920.
Bezirksstelle für Gemüse und Obst
für den Reg-Bezirk Trier, Verwaltungsabteilung.

Saarbrücken, den 22. April 1920.
Der Landrat:
J. B.: ban Endert.

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