Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle
Gewerbetreibende, welche das Bäckerhandwerk in den
genannten Bürgermeistereien betreiben, dieser Zwangs—
nnung an.
Trier, den 24. März 1920.
Der Regierungspräsident.
gez. v. Schorlemer.

*7N-*
besfmochungen ge rulõslnlb.
89) Bekanntmnachung.
Seitens der Bevölkerung wird lebhaft Klage darüber
geführt, daß die Vorschriften über den Straßenverkehr
dielfach außeracht gelassen werden. Insbesondere wür—
den die Bürgersteige von Radfahrern benutzt, die Fahr—
räder seien bei Nacht nicht beleuchtet, die Fuhrwerke
veichen nicht nach rechts aus usw.
Zur Durchführung des freien und ungehinderten
Straßenverkehrs und zur Verhinderung von Unglücks—
fällen ist es notwendig, daß die bestehenden Bestim—
mungen über den Verkehr auf öffentlichen Straßen
und Plätzen beachtet werden. Die Polizeibeamten sind
angewiesen, schärfer wie bisher hierauf zu achten und
Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Saarbrücken, den 30. März 1920.
Der Landrat.
J. VB.: van Endert.

190 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Ackerers Karl Kurtz in Güdingen,
Saargemünderstraße 132, ist die Maul- und Klauenseuche
amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber das genannte Ge—
höft wurde die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk umfaßt den von der Eisenbahnlinie Saar—
drücken-Saargemünd und der Saar begrenzten Teil des
Ortes Güdingen, nach Brebach zu bis zum Kirchhose.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der unverseuchten
Sehöfte des gesperrten Ortsteiles unterliegen der Gehöfts—
perre, doch ist die Verwendung des Rindviehs zu Fuhr—
zwecken im Ort und im Gemeindebann gestattet.
An den Haupteingängen zu dem Orte sind von der
Ortspolizeibehörde Warnungstafeln mit der deutlichen Auf—
schrift: „Maul- und Klauenseuche“ unverzüglich und leicht ficht—
bar anzubringen; die Ausfuhr von Klauenvieh ist nur mit
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zulässig. Die Erlaubnis
vwird nur für Schlachtvieh und nach kreistierärztlicher Un—
tersuchung des gansen Viehbestandes des Gehöftes auff
Brund eines Seuchenfreiheitsscheines, der nur 24 Stunden
veltung hat, erteilt.
Die Ver- oder Entladung von Klauenvieh auf der Eisen—
ahn vder Schississtation des Seuchenortes ohne polizei—
liche Erlaubnis ist verboten. Der Vorstand der betr. Station
ist von der Ortspolizeibehörde entsprechend zu benachrich—
tigen.
Weitere Maßregeln, insbesondere auch das Verbot der
Abhaltung von Klauenviehmärkten und des Handels mit
alauenvieh im Umhersziehen, werden vorbehalten.
Für die verseuchten Gehöfte und stür den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuͤchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember v. Is 1 752, Kreisblatt S.
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 10. April 1920.
Der Landrat..

91)

Bekanntmachung
Rachdem die Maul- und Klauenseuche in den Gehöften
bon Götten, Rössel, Kunkel, Petry, Eckel, Klinkhammer, Hu—
big, Berg und Herrmann in Völklingen erloschen ist, wird
neine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 30. Dezember
. Is. 1. 7657 — Kreisblatt 1920 S. 1- hiermit aufge—
phen.
Saarbrücken, den 13. April 1920.
Der Landrat.

behunemaungen ooderer ßehhrsen
Bekanntmachung.
Infolge weiterer Ausbreitung der Maul- und Klauen—
euche unter den Rindviehbeständen des Hüttenarbeiters
Daniel Sommer in Ludweiler Nr 359 Differterstraäße und

92)

des Ackerers Conrad Reinhard Nr. 319 Hauptstraße, wird
solgende Anordnung erlassen:
Die Differterstraße von Haus-NAr. 358 bis 388, sowie
die Hauptstraße (Große Seite) von der Metzgerei Guil—
aume bis zur Wirtschaft Huppert werden gesperrt. Für den
Sperrbezirk gelten folgende Vorschrifften:
Sämtliches Klauenvieh Rindvieh, Schafe, Ziegen und
-zchweine) nichtverseuchter Gehöfte unterliegt der Absonde
rung im Stalle. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
rezirk, sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Beszirk ist verboten. Die Einfuhr von Klauenvieh zur
ofortigen Schlachtung kann von der Ortspolizeibehörde nur
inter der Bedingung gestattet werden, daß die Einfuhr
zu Wagen erfolgt. Zu Nutz- und Zuchtzwecken ist die Ein—
uhr won Klauen-Vieh nur ausnahmsweise in dringenden
Fällen mit Genehmigung der Behörde zulässig. Im Seu—
hengehöft selbst darsf die Einfuhr von Klauenvieh über—
haupt nicht stattfinden.
Schlächtern, Händlern und anderen Personen, die ge—
verbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die
ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller
Ställe von Klauenvieh in den Sperrbesirken, desgleichen
der Eintritt in das Seuchengehöft verboten. Sämtliche
dunde sind festzulegen und das Geflügel im Hofraum ein—
zesperrt zu halten. Uebertretungen werden nach dem Seu
hengesetz vom 26. Juni 1909 bestraft.
Ludweiler, den 8. April 1920.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
W. Poller.

93)
Gewerbestener⸗ Ddnung der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates vom 26. Februar
920 wird gemäßze8 29 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juh
893 vorbehaltlich der vorgeschriebenen Genehmigung für die Ge—
neinde Güchenbach folgende Gewerbesteuerordnung erlassen:
81.
Gegenstand der Besteuerung.
Die staatliche Gewerbesteuer der nach 8 732 und 750 Absatz,
inter 1 und 2. der Reichsversicherungsordnung (Gewerbeunfall
»erficherung) vom 19. Juli 1911 unfallversicherungspflichtigen Be
triebe, welche nach dem Gesetze vom 24. Juni 1801 in den Klassen 1
und 25 zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wird vom 1. Apri
1920 ab ersetzt durch eine besondere Gewerbesteuer nach folgenden
Frundsätzen:

82.“
Art der Besteuerung.
Der Besteuerung werden die von den Arbeitern und Betriebs—
reamten in dem der Veranlagung vorangegangenen; Kalenderjahre
virklich verdienten Gehälter und Löhne einschließlich aller Neben
sezüge zugrunde gelegt.
Für die gezahlten Gehälter und Löhne einschließlich aller Neben
»ezüge der Arbeiter- und Betriebsbeamten sind die zu Beginn eines
eden Jahres der Unfallberufsgenossenschaft nach 8 99 Abs. 2
unter 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 für
das abgelaufene Kalenderjahr mitgeseilten Beträge maßgebend.
Bei der Eröffnung eines steuerpflichtigen Betriebes im Laufe
des Steuerjahres wird die Summe der voraussichtlich an die Ar—
seiter und Betriebsbeamten zur Auszahlung gelangenden Gehälten
ind Löhne in Ansatz gebracht.
83.
Maßgabe der Besteuerung.
Die Steuer beträgt jährlich mindestens eine Mark von jedem
Hundert der Summe der festgestellten Gehälter und Löhné ein—
chließlich aller Nebenbezüge (52 der Ordnung), wobei ein an—
nefangenes Hundert, wenn der überschiefzende Betrag die Zahl 50
ibersteigt, als voll gerechnet, andernfalls außer Anrechnung ge—
lassen wird.
Bei einer Erhöhung des in Absatz 1 bezeichneten Mindeststeuer—
atzes ist das Verhältnis zwischen dem Steuersatze der besonderen
Gewerbesteuer und den zu erhebenden Prozenten der Staatssteuer
der Klassen 3 und 4 dahin einzuhalten, daß bei Erhöhung von je
100 000 der Staatssteuer als besondere Gewerbesteuer je Jo⸗ der
Gehälter und Löhne erhoben werden. Nach diesem Verhältnis
ist die besondere Gewerbesteuer auch zu berechnen, wenn die prozen—
tuale Belastung der staatlich veranlagten Gewerbesteuer der Klassen
3 und 4 ein volles Hundert nicht erreicht.
84
Vornahme der Beranlagung.
Die Veranlagung der Sieuer geschieht durch den Steuerausschuß
ür jedes Rechnungsjahr.
Die Bekanntmachung, der Veranlagung erfolgt in Gemäßheit de'
Vorschrift in 865 Absatz 2, 3 des Kommunaglabgabengesetzes.
8 5.
Obliegenheiten der Steuerpflichtigen.
Zum Zwecke der Veranlagung ist jeder Unternehmer eines steuer
aflichtigen Gewerbebetriebes verpflichtet, auf die an ihn seitens
»es Gemeindevorstandes oder des Steuerausschusses gerichtete schrift—
iche Aufforderung über bestimmte, für die Besteuerung erheßlich
            
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