Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt 2*
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

zchrifileltung des nichtamtlichen Tetles, Druck u. Berlag von Gebr. Hofer, Saarbrücken⸗
Woltlingen. — Zerusprecher der Druckerel Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Dezugepreis für das Bierteljaht 1.20 Mt.
Ruzeigengebühren: die Emel gespaltene Zeile oder deren Raum 117 Pig.
Amtliche Anzeigen: die Zeile oder deren Raum 80 Pfg.

—5—720

Nr. 12. Samstag,

3. April 1920. 46. Jahrg.

Inhalt.
Ausbildung von Gewerbelehrerinnen (S. 45). — Be— Ortsstatut über die Teilnahme an den Bürgernutzungen
chlagnahme der Tabakernte (S. 45). — Frühjahrsschonzeit in der Gemeinde Kleinblittersdorf (S. 47, 418). — Er—
der Fische (S. 45). — Preis für Petroleum (S. 45). — richtung einer oberirdischen Telegraphenlinie (S. 48). —
Terminkalender April 1920 ( 46 473. Preis für Bürgermeistereiratsfißung Brebach (S 48. Vermehr—
Zucker (S. 47). — Preise für Milch und Beitter (S. 47). ter Kartoffelanbau (S. 48.)

* 7
b sor
1710) Lehrgang
zur Ausbildung von Gewerbelehrerinnen an
Madchensortbildungsschulen.
Zugelassen werden in beschränkter Zahl:
1. Wissenschaftliche und Volksschullehrerinnen und
2. Technische Lehrerinnen.
Voraussetzung für die Zulassung ist in beiden Fällen,
daß die Bewerberinnen eine mehrjährige, in der Regel
nindestens dreijährige Lehrpraxis besitzen und sich auf dem
Bebiete der Jugendpflege betätigt haben. Die unter 1an—
zeführten Lehrerinnen müssen außerdem den Nachweis er—
bringen, daß sie sich Kenntnisse im Kochen und in den Haus—
und Handarbeiten angeeignet haben. Zum Nachweise dieser
stenntnis kann ihnen unter Umständen eine Aufnahmeprü—
ung auferlegt werden.
II. Die Ausbildung, die Anfang April d. Is, beginnt,
umfaßt ein Jahr und erfolgt im:
3) Pestalogzgi⸗Fröbelhaus U in Berlin,
b) VLette-Berein in Berlin.
Schulgeld wird für diesmal nicht erhoben.
Bemerkung;:
Die Anstalt, an die die Ueberweisung bevorzugt wird,
ist zu unterstreichen, jedoch kann die Gewähr dafür, daß
die Ueberweisung an die gewählte Anstalt erfolgt, nicht
übernommen werden.
III. Die Ausbildung muß durch eine halbiährige praktische
Tätigkeit, über die noch Bestimmungen ergehen, ergänzt
werden. Bemerkuns;:
Die bereits abgeleistete, von der Vorsteherin eines Ge—
— überwachte Tätigkeit kommt in An—
rechnung.
IV. Nach Erfüllung der Bedingungen unter J1 und III
wvird die Lehrbetätigung als Gewerbelehrerin erteilt.
Anmeldung einzureichen bis zum 15. März ds. Js.
VLor- und Zuname
Wohnunga
Beburtstag und Geburtsort
Stand des Vaters
Schulbil dung Name des Semmars Tag der Prüfung
Ausbildung als wissen—
schaftliche oder Bolks⸗
schullehrerin
Aushildung als Hand—
arbeitslehrerin
Ausbildung als Haus—
wirtschaftslehrerin
Lehrtätigkeit
3 Tätigakeit —
ätigkeit in der Jugendpflege
Als Anlage werden beigefügt:
14. Kurser Lebenslauf,
2. Schulabgangszeugnis,
2. Zeugnis über die Prüfung als wissenschaftliche oder
Volksschullehrerin,
b. Zeugnis über die Prüfung als Handarbeitslehrerin,
5. Zeugnis über die Prüfung als wirtasererw
b. Zeugnis über lehramtliche, praktische und jugendpfle—
gerische Tätigkeit.
2 bis 6 in beglaubiater Abschrift.)

9. —

72) Bekanntmachung.
Laut, Entscheidung des Herrn Reichswirtschaftsministers
Peibht die Reschlaägnahme der Toboternte 1919 quf Grund

Gutachtens des aus allen Wirtschaftskreisen zusammen—
gesetzten Wirtschaftsrates unter Beibehalkung der Rahmen—
bpreise von Mk. 325 bis Nk. 450 per 50 kg zuzüglich der
estgesetzten Prämie von 20 Prozent bestehen. Wir bitten
deshalb umgehend für Ablieferung an die Bezugasberech—
tigten Sorge tragen zu wollen.
Eine VBerweigerung der Ablieferung würde die Enteig—
nung nache83 4 und die unberechtigte Veräußerung vder
Berarbeitung die strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsinwaltschaft
 nach 8 14 der Bcrordnung vom 10. Oktober
1916 Geichs-Gesetzblatt S. 1145) zur Folge haben.
Berlin, den 26. Februar 1920
Der Minister für Handel und Gewerbe.
— — J. A. Neubaus.
07 eht m ng Pyße
bohanntna ung gBes . ucs-Pesnstonon.
173) Brkanntmachung,
Auf Grund des 8 14 der Fischereiordnung vom 29
März 1917 wird hinsichtlich der Frühtohrsschonzeit der Fische
Folgendes bestimmt:
In den nach 8 4 meiner Bekanntmachung vom 6. April
1917 (Amtsblatt S. 78) der Frühjahrsschonzeit unterlie—
zenden Gewässern und Gewässerstrecken des Regierungs—
hezirks Trier ist für das Jahr 1920 in der Zeit vom
10. April bis 9. Zuni d. Is., abends 6 Uhr,
nit welchem Zeitpunkt die Frühjahrsschonzeit endigt, jeder
Betrieb der Fischerei, auch der Aalfang, an drei Wochen—
tagen, nämlich
von Montag, morgens 6 Uhr,
bis Donnerstag, morgens 6 Uhr,
ausnahmsweise gestattet. Auch der Fang der Makrelen Mase,
hondrostomga nasus), für welche nach 8 5 der obengenannten
Bekanntmachung eine besondere ununterbrochene Schonzeit
zeit vom 15. Märs bis einschließlich 5. Mai
estgesetzt wurde, ist an den obigen drei Wochentagen für
920 ausnahmsweise ebenfalls gestattet.
Die stille Fischerei, das heißt die, welche mit Fang—
zeräten betrieben wird, die weder gestoßen noch gesogen
verden, und der Fischfang mit der Angel ist während der
zanzen vorbezeichneten Zeit erlaubt.
Andgeln ist auch nach dem 9. Juni an Sonntagen ohne
die besondere Erlaubnis des Landrats den Fischereiberech—
tigten gestattet. Die Fanggeräte der stillen Fischerei dür—
fen auch während der Sonntagsschonzeit (vormittags 9 bis
iachmittaas 6 Uhr) im Wasser bleiben.
Die vorstehend zugelassene Unterbrechung der Frühiahrsschonzeit
 von drei Wochentagen bezieht sich nicht auf die
GBewösserstrecken der Mosel, Sauer und Our, soweit sie
die Grenze zwischen Preußen und Luxemburg bilden
Trier, den 10 Märs 1920.
Der Pegierungs-Präsident:
J. am p.
—3—
Doen üeg. umibs.
174) Bekanntmachung
Der Hauptausschuß der Oberpreisprüfungskommis—
sion hat in seiner Sitzung vom 10. 3. 1920 beschlossen,
den Kleinhändlern auf den Einstandspreis von 8,75
Mark für 1 Liter Petroleum einen Zuschlag von 0,50
Mark zu genehmigen.
Saarbrücken, den 19. März 1920.
Der Landrat.
J. V.: Michels
            
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