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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
nerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Sartttltitüng des nichtamitlichen Teiles, Drncku. Berlag von Gebr. Hofer Saarbrücken—
Boltlingen. — pernfpredder der Druckere: Ne. 1184 (Amt Saccbrücken.)
zU reirs tüt das Lierteljabt 1.S Lt.
kAzeigengebsahren: die Cnal zelreltent Zeile eder deren Reren 11 8'.
Swtliche Anzeigen: die Zeite oder deren kiaum 50 Vig.
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Nr. 11. Mittwos.
24. März 1920. 46. Jahtrg.
IAuthalt.
Freigabe des Verkehrs im gansen Saargebiet für die Be—
vohner des Saarlandes (S. 41). — Neuregelung der Zement—
»ewirtschaftung S. 41). — Lehrgang in der Huibeschlag⸗
lehrschmiede (S. 41). — Stellvertretende Beisiter des Meister—
orüfungsausschasses für das Huf-, Wagenschmied- und Stell—
macherhandwerk im Saargebiet (S. 42). — Anbringung von
Berkaufspreisen (S. 42). — Stierverkauf S. 42). “ Höchstvpreis
für Eier (S. 42). — Erloschene Maul- und Klauen—
Regierungskommisston
des Saargebiets.
Saarbrücken, den 10. März 1920.
57) Verfügung.
Der Präsident der Regierungskommission für das
Saargebiet, Staatsrat Rault, verfügt auf Beschluß der
stegierungskommission vom 9. März 1920 was folgt:
8 1. Den Bewohnern des Saarlandes ist der Ver—
ehr im ganzen Saargebiet freigegeben. Die Kon—
trolle auf den Bahnhöfen ist infolgedessen aufgehoben,
iusgenommen auf den Grenzstationen.
*8 2. Die Bewohner des Saarlandes sind nichts—
destoweniger verpflichtet, die roten Ausweiskarten auf—
zubewahren, da sie ohne diese Karten nicht in das
besetzte linksrheinische Gebiet einreisen, noch von dort
in das Saarbecken zurückkehren könnten. (55
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
euche S. 42 und 43). Neuverpachtung des im Stadt—
reise Saarbrücken gelegenen Fischereibezirts S. 45)).
Aerirdische Telegraphenlinie (SS. 42. Gemeinde-Ange—
egenheiten von Sulzbach (S. 43). Wodurch heben wir
die Viehzucht und steigern dadurch unsere Fleisch- und Fett—
orräte? (S. 43). — Rangoonbohnen Mondbohnen) S. 445.
Welche Landwirte sind bei den Betriebsunfällen versichert?
S. 445)
b) Die eingehenden Bedarfsanmeldungen werden nach
der Dringlichkeit gesichtet und an die Zentralstellen
weitergegeben. Als solche gelten für Bergbau die Ober—
bergämter und weiterhin das Preußische Ministerium
für Handel und Gewerbe, für Hochbauten und Klein—
jandel der Reichskommissar für Wohnungswesen, für
Wasser-, Tief- und Eisenbahnbauten das preußische
HYtinisterium der öfsentlichen Arbeiten und für Post—
zauten das Reichspostministerium.
c) In der Ende des laufenden Monats stattfindenden
Zementverteilungssitzung wird die Erzeugnungsmöglich—
keit an Hand der vom Reichskommissar für die Kohlen—
berteilung für die Zementindustrie in Aussicht ge—
reliten Kohlenmengen festgestellt und die geschätzte Er—
zeugung des kommenden Monats nach einem in der
Stgung festzustellenden Verteilungsschlüssel den zen—
ralen Stellen zur Verfügung gestellt.
d) Die zentralen Stellen nehmen die Unterverteilung
ruf die ihnen unterstehenden Stellen (GBergrevier—
zeamte, Bezirkswohnungskommissare, Eisenbahndirek—
idnen, Oberpostdirektionen usw.) vor, die ihrerseits
unter Berücksichtigung des dringendsten Bedarfs Be—
zugtscheine bis zur Höhe der auf den betreffenden Ver—
zranchsbezirk entfallenden Menge ausstellen.
bohmsmochungen hor zontruchehhruon
58) Beokanntmachunug
äber die Neuregelung der Fementbewirtschastung.
Für die Zementbewirtschaftung gelten mit Aus—
rahme des Gebiets der Länder Bayern, Württemberg,
Baden und Hessen, für die bereits besondere Anord—
qungen erlassen sind, künftig foslgende Bestimmungen:
3.
Boei den Ländern außer Preußen treten an die Stelle
der zu 2. genannten Anmeldungs- und QButeilungsbe—
jörden — ausgenommen für Eisenbahnbauten und
Loftbauten — die von den Landesregierungen be—
tfinmnemten Behörden.
Es findet eine amtliche Bedarfssermittlung und
Zementzuteilung für sämtliche Verbrauchergruppen
rtatt.
2
Für die Bedarfsermittlung und Zementzuteilung
gelten folgende Grundsätze:
a) Die Zementverbraucher melden ihren Bedarf an
Zement für den kommenden Monat bis zum 5. des
laufenden Monats an, und zwar für die nachstehenden
Berbrauchsgebiete bei den angegebenen Stellen:
für Bergbau bei den Bergrevierbeamten,
für Hochbauten bei den Bezirkswohnungskom—
nissaren,
ür Wasser- und Tiefbauten bei den Regierungs—
oräsidenten,
für Eisenbahnbauten bei den Eisenbahndirek—
itonen,
'ür Postbauten bei den Oberpostdireltibnen,
ür Kleinhandel bei den Bezirkswotbnungstom-—
nissaren.
VBorstehende Bestimmungen treten, soweit die Be—
darfsanmeldung in Frage kommt, sosort, soweit die
zementzuweisung in Frage sdommt, am . März 1920
n Kraft. Für die Zuweisung von Zement im Monat
Februar 1920 gelten die bißherigen Restimmungen
Berlin, den 29. Januar 1920
Der Reichswirtschaftsminister.
In Vertretung: gez. Hirsch.
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39) Bekanntuachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier
betreffend
Der nächste Lehrgang in der Huifbeschlaglehrschmiede
hier beginnt am Montag, am 7. April und endet am
34. Zuli 1820.