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beranstaltung der steuerpflichtigen Lustbarleit eröffnet wird, und
endigt mit dem Schluß des Monats, in dem die Einstellung
erfoigt. Monatssteuern sind im voraus zu entrichten, sie lönnen
nuf längeren Zeitraum bis zu einem Jahre im voraus gezahlt
verden.“ Für“ die Zahlung haftet derjenige, der die Lust⸗
barleit veranstaltet, und, falls ein geschlossener Raum für die
Veranstaltung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer oder
Inhaber desselben, und zwar dieser mit dem Veranstalter für
den ganzen Betrag.
8 6.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung wer—
den diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen
»der Gesellschaften, oder von solchen Vereinen (Gesellschaften)
beranstaltet werden, die zur Veranstaltung von Lustbarkeiten ge—
lildet sind, oder aber, welche von einzelnen oder mehreren
Unternehmern in der Absicht auf Gewinn oder Erwerb ver—⸗
instaltet werden.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen
richt, ber denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse
obwaltet, letzteres jedoch nur, falls auf seiten des Unternehmers
die Absicht der Gewinnerzielung nicht besteht, oder falls ein von der
Regicruug anerkannter Kunstschein vorliegt. Ebenso gelten
iis zfsentuche Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung nicht die von
Arkeitgebern ihren Arbeitern und Angestellten gegebenen Fest⸗
ichleiten, sowie die regelmäßigen Uebungen von Gesangvereinen,
Musikgefellschaften, Feuerwehren und ähnlichen Vereinigungen in
nicht öffentiichen Räumen.
87.
Vereine bleiben von der Abgabe bei Veranstaltungen für die
Jugendpflege, zu wohltätigen, dpatriotischen, lirchlichen oder ge—
neinnütigen Zwecken und bei den von der Gemeinde unter—
tützten Festlichkeiten für einen Tag im Jahr befreit, wenn der
Zweck einwandfrei nachgewiesen wird.
88.
Zum Zwede der Besteuerung ist jeder Unternehmer einer
teuerpflichtigen Lustbarkeit verpflichtet, auf die an ihn seitens
des Bürgermeisters gerichtete schriftliche Aufforderung über be—
timmte für die Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb der zu
testimmenden angemessenen Frist schriftlich oder zu Protokoll Aus—
tunft zu erteilen.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung
amerliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer
einer Strafe von 3 bis 30 Mark.
8 10.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern und
Ztrafen unterliegen, sofern sie nicht innerhalb der durch diese
Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.
8 11.
Unkerührt bleihen die im Bezirke der Polizeiverwaltung
Friedrichsihal erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten be—
reffenden polizeilichen Vorschriften.
8 12.
Vorstehende Ordnung tritt nach ortsüblicher Bekanntmachung
m Kraft. Gleichzeitig wird die bisher geltende Ordnung vom
20. März 1914 aufgehoben.
Friedrichsthal, den 18. Dezember 1919.
Der Burgermeister:
Ballke.
Nr. 88584.
Henehmigt. Beschluß vom 3. Februar 10920.
Saarbrücken, den 4. Februar 1920.
Der Kreisausschuß.
J. V.: Michels.
Vorstehende Ordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
ebracht.
Friodrischssthal, den 16. Februar 1920.
Der Bürgermeister:
Ballke.
Saarbrüden, den 28. Februar 1920.
Der Landrat:
J. B.: van Endert.
Wie uns amtlich mitgeteilt wird, ist es den energischen
Schritten unserer zuständigen Verwaltungssterlen gelungen,
zu erreichen, daß den unter bhesonders schwierigen und teuren
Lerhältnissen arbeitenden Rheinischen Landwirten für das
abzuliefernde Getreide 90 Mk. für den Doppelsentner Gerste
uind Roggen und 100 Mk. für den Doppelzentner Weizen
zei Ablieferung bis 15. März 1920 von den Kommunal—
erbänden gezahlt werden können, diese Preise werden auch
ür alle bereits abgelieferten Mengen nachgezahlt. Eine Mehr—
delastung der Konsumenten tritt hierdurch nicht ein. da die
entstehenden Mehrausgaben der Kommunalverbände nicht
durch Brotpreiserhöhung, sondern durch bereite Mittel
Deckung finden.
Wir geben dieser Mitteilung, die bei der mangelhaften
Kartoffelversorgung eine geregelte Brotversorgung gewähr—
leistet, mit dem warmen Ruf an die Vandwirtschaft Raum,
daß es nunmehr ihre heiligste Pflicht ist, durch schnelle
und restlose Ablieferung ihres Getreides das drohende
Hungergespenst von Stadt und Land fern zu halten
Reichsgesetzliche nusallversicherung der Krastwagen-⸗
führer, Kutscher, Bootsleute und des Hilfspersonals
wie Wagenwäscher, Pferdepfleger, Dienstboten usw.
Die Besitzer von Kraftwagen, Pferdefuhrwerken, Reitpfer⸗
den, Wasserfahrzeugen (Ruder-, Segel-, Motorbooten) wer—
den darauf hingewiesen, daß sie auf Grund der Reeichs-»ersicherungsordnung
verpflichtet sind, ihre Angestellten zur
reichsgesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Es handelt
ich hier um solche Fahrzeug⸗- und Reittierhaltungen, die
richt als Bestandteil eines landwirtschaftlichen oder in—
zustriellen Betriebes bereits bei der landwirtschaftlichen
»der einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versichert sind.
Neben den reinen Privatfahrzeug- und Reittierhaltungen
wommen hiernach die Kraftwagen-,, Fuhrwerks- und Rieit-—
ierhaltungen der Aerzte, Tierärzte, Geistlichen, Amtsper—
vnen, sowio der verschiedenen Kleingewerbetreibenden
Pferde- Vieh-, Kohlen-, Milchhändler, Bäcker uswe), in
Betracht, deren Gewerbe über den Umfang des Klein—
»etriebes nicht hinausgeht und die deshalb nicht Mitglied
iner gewerblichen Berufsgenossenschaft sind. Ferner sind
bersicherungspflichtig die Kraftwagen- und Gespannhaltun—
en der Gemeinden und Kommunalverbände, soweit die
Fahrzeuge nicht in versicherungspflichtigen gewerblichen Be⸗—
frieben oder zu Lohnfuhren verwendet werden. Ebensos
unterliegen die Fahrzeughaltungen gemeinnütziger Unter—
rehmungen (WGereine, Stiftungen u. dergl.) der Versiche—
rungspflicht. Für die 8wangsunfallversicherung aller bei
erartigen Fahrzeug- und Reittierbetrieben beschäftigeen Per—
onen ist die Berufsgenossenschaft Nr. 68 (Versicherungs—
genossenschaft der Privatfahrzeug- und Reittierbe
itzer, Berlin S. W. 11, Kleinbeerenstraße 25) zuständig.
x wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß nicht
twan nur die ständig beschäftigten Kraftwagenführer,
Katscher, Bootsleute, sondern auch solche Fer npen der
Versicherungspflicht unterliegen, die nur lose und, wenig
Arbeitsleistungen an den Wagen oder bei den Pferden
derrichten, wie z3. B. Wagenwäscher, Kurbeljungen, Putzer
Pferdepfleger, Mitfahrer, Dienstboten usw.
Da die unterlassene oder nicht rechtzeitig erfolgte An—
neldung derartiger versicherungspflichtiger Fahrzeug- und
seittierhaltungen mit empfindsichen Geldstrafen geahndet
werden kann, so liegt es in eigenstem Ieereht der Be—⸗
sißer von Fahrzeugen und Reittieren usw, die Anmel—
dung unverzüglich zu bewirken. Diess hat beim Beriiche—
rungsamt und zwar am zweckmäßigsten durch Vermittelung
der Gemeindebehörde des Wohnortes zu ersolgen.
Güdingen. Gemeinderatssitzung vom 8. Januar 1920. Dem
wangl. Frauenverein wurde zur Unterhaltung der Kleinkinder—
chule für 1919 ein Zuschuß von 600 Mark gewährt. Die
Abgabe' von 6 Baustellen am Bühlerweg an Gemeindeeingesessene
purde grundsätzlich genehmigt. Der Verkaufspreis wurde auf
4,50 Mark für das Quadratmeter festgesetzt. An die Abgabe
der Baustellen soll aber die Bedingung geknüpft werden, daß
die Grundstücke innerhalb einer Frist von 5 Jahren bebaut
werden und daß die Gemeinde sich im Falle der Wiederveräuße—
»ung das Rückaufsrecht an den Grundstücken zum gegenmärtigen
Kaufpreis ohne Unkosten vorbehält. Die noch rüchständigen Kosten
für den Kriegsteilnehmern gelieferte Anzüge sollen eingezogen
verden, da sämtliche Schuldner zur Zahlung fähig sind. Dem
Wegewärter wurde vom 1. September 1919 ab ein Lohn nach
dem Tarif B für Industriearbeiter gewährt. Außerdem soll
ex eine Teuerungszulage in gleicher Höhe, wie diese Arbeiter
zekommen haben, erhalten. Die Besoldung des Feldhüters wurde
benfalls vom 1. September 1919 ab entsprechend erhöht. Für
»en bisher dem Feldhüter obliegenden Maulwurfsfang soll eine
indere Person angenommen werden. Ferner wurde eine Erhöhung
»er Lohnsätze der Brückengelderheber nach deren Antrag beschlossen.
ẽs wurde beschlossen, bei der Verwaltung des Stiftes St. Arnual
iochmals vorstellig zu werden, wegen Abgabe von Holz aus den
Stiftswaldungen an die Gemeinde-Eingesessenen von Güdingen,
nsbesondere deshalb, weil die evangl. Kirchengemeinde an dem
Ztiftsvermögen mit beteiligt ist, und weil die Gemeinde Gü—
dingen keinen Waldbestand besitzt, aus dem genügende Mengen
Brennholz abgegeben werden könnten. In der Abzweigung der
Brückenstraße soll eine weitere Straßenlaterne angebracht werden,
Ddem Müllabfuhrunternehmer wurde für das letzte Vierteljahr
c eine Erhöhung der Fuhrkosten von 100 Prozent be—
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