Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

Sorifileltung des nichtamtlichen Tetles, Drucku. Verlag von Gebr. Hofer. Saarbruͤcken⸗
Soltlingen. — Fernsprecher der Druckere‘ Nr. 1184 (Amt Saarbrüden.)

—— — ——

Nr. 7

Samstag,

Bezagepreté fuͤr das Vierteljabt 2.M Mi.
Anzetgeungebühren: die Ginal gespaltene Zetle oder deren Raum 11 Bitg
Amtliche Anzelgen: die Zeile oder dere n Raum d0 Pfg.

14. Februar 1920. 46. Jahrg.

Inhalt.
Ausgabe von Postwertzeichen (S. 25). — Verbot der Betei- (S. 26,27). — Jagdscheine für Monat Januar 1920 (S. 28).
igung'an Debatten und Besprechungen für Nichtsaarländer (S. 25). — Zuschußgeld für Stutenbesitzer (S. 28). — Besitzsteuererklärung
Reisen ins nichtbesetzte Deutschland (S. 25). — Verxkaufs?⸗ (S. 28). — Einreichung von Rechnungen für die Gemeinden der
dreis für Hausbrandkohlen (S. 25). — Unterdrüdung unlauteren Bürgernigisterei Brebach (S. 28). Gemeinderatssitzungen Bisch—
deldwechsels 138. 25). — Schlafkrankheit (S. 268). — Verzeichnis misheim ünd Sulzbach (S. 28).
der prämierten Ziegenböcke im Landkreise Saarbrücken für 1919

Administration Supérieure
de la Sarre
Etat · Major
Bureau Administrative
Saarbrücken, den 29. Januar 1920.
38) Bekanntmachung.
Generalleutnant Wirbel, Oberster Verwalter des Saargebiets
erfügt wie folgt (30
Art. ĩ. Den Postämtern des Saargebiets werden in nächster
Zeit Postwertzeichen zugehen, die den Aufdruck „Sarre“
ragen. Diese Wertzeichen gelangen am 30. Januar 1920
um Verkauf.
Nit Ausnahme der größeren Firmen oder Behörden und
olcher Personen, welche nachweislich einen umfangreichen
Briefverkehr zu unterhalten pflegen, erhält das Publu
!um auf den Postämtern vorläufig nur zwanzig Exem—
plare jeder Marlkensorte.
gez. Wirbel.
Generalleutnant, Oberster Verwalter des Saargebiets

dministration Supérieure
le la Sarre.
Ztat-Maior.

O. G. le 7 Février 1020.
39) Bekanntmachung.
In Zurkunft ist es im Saarland jedweder, nicht daselbst an—
ässigen Person untersagt, in Versammlungen das Wort zu er—⸗
greifen oder an Debatten und Besprechungen sich zu beteiligen,
Iind zwar gleichviel, wesches Thema behandelt wird.
Der“ General, Oberster Verwalter des Saarlandes, behält sich
edoch vor, eventuelle Ausnahmen zu gestatten, wenn besonders
wichtige Gründe dafür sprechen. 638
gez. Wirbel,
Oberster Berwalter des Saarlandes.

xdministration supérieure
de la Sarre.
Etat-Maior.

—

OQ. G. le5 février 1920.
do) Verfügung.
Dder General, Oberster Verwalter des Saargebiets, verfügt.
»aß Reisen in das nichtbesetzte Deutschland von Bewohnern de—s
Zaargebiets keiner weiteren Genehmigung seitens der Milität
erwalter bedürfen.
Jedermann, der im Besitze einer Identitätskarte Personal⸗
Ausweis) ist, die mit dem interalliierten Zonentempel versehen
ist, kann ohne weiteres in das unbesetzte Deutschland einreisen,
dorausgesetzt, daß er den deutscherseits aufgestellten Einreise—
vorschriften entspricht.

gez. Wirbel,
Oberster Verwalter des Saargebiets.

Sdministration domaniales des mines francçaises
dans le Bassin de la Sarre.
Bekanntmachung.
Verkausspreis sür Hausbraudkohlen.
Die französische Grubenverwaltung im Saarbechen-Gebiet hat
us bhesonderes Entgegenkommen beschlossen, für den Hausbrand

M

(Geschäfte, Kleinindustrie und eigentlichen Hausbrand) für den
Monat Februar 1920 die Januarpreise gelten zu lassen, ohne
Rücksicht auf die Preiserhöhungen, die im allgemeinen für den
Perkauf von SaarkohlenFeintreten könnten.

Administration Supérieure
de la Sarre.
Etat-Major.
Section Economique.

92

Q. G. le 6 F«éevrier 1920.
Versfuͤgung.
Zum Zwecke der Unterdrückung unlauteren Geldwechsels, verfügt
Didisjonsgeneral Wirbel, Oberster Verwalter des Saargebiets:
1. Der Geldwechsel ist den Bankhäusern vorbehalten, unter Aus—
schluß jedes anderen Unternehmens und alser Privatper—
fonen, außer solchen, die der General, Oberster Verwadder,
in ganz kesonderen Ausnahmefällen im allgemeinen Inter—
esse dazu ermächtigen sollte. Insbesondere ist der geheime
Feldwechsel, wo und wie er immer stattfinden mag, streng
„erboten.

Jede Aeckertretung dieser Vorschrift wird den ordentlichen
Serichten zur Aburteilung überwiesen und mit Strafen bis
zu einem Jahr Gefänanis und 10000 Mark Geldbuße belegt
werden.
Jeder vorgenommene Geldwechsel ist von den Banken in
ein besonderes Register einzutragen. Darin sind außer den
gewechselten Summen, dem Kurs, Name, Staatsangehörigkeit
und Wohnort des Wechselnden zu vermerlen. Jedermann
hat sich beim Geldwechsel der Bank gegenüber durch einen
Personalausweis zu legitimieren.
Die Banken, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, setzen
sich einer Geldstrafe in Höhe von 15 00 der unvorschriftsmäßig
gewechselten Summen aus.
Die Vorschriften vorliegender Verfügung treten von Montag,
zem 9. des laufenden Monats, an in Kraft. (39
gez. Wirbel,
Oberster Berwalter des Saargebiets.
Administration Supérieure
de la Sarre
Service de Sante.
33) Versügung.
Da sich im Saargebiet Fälle von Schlafkrankheit gezeigt
haben, ordnet Divisionsgeneral Wirbel, Oberster Verwalter des
Saargebiets, folgendes an:
Die Schlafkrankheit ist bis auf weiteres zu den Kranhkheiten
zu zählen, bei deren Eintritt Anzeigepflicht vorliegt. (Reichs⸗
desetz vom 30. Juni 1900. Preußisches Gesetz vom 28. August
1905).

Anzeige, Isolierung der Kranken, Ueberwachung ihrer Umgebung
und Desinfektion sind bei Fällen von Schlafkrankheit obligatorisch
die bei den anderen, in den oben erwähnten Gesetzen angeführten
ansteckenden Krankheiten.
Vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft
gez. Wirbel.
            
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