den sosten werden, wie in der Bekanntmachung vom
17. September 1919 für den letzten Kursus zugesichert,
d für den bevorstehenden Kursus in Aussicht ge—
t.
Die Herren Kreisschulinspektoren werden um jede
nur mögliche Förderung des Besuchs der Kurse, im
Interesse der guten Sache, dringend gebeten.
Saarbrücken, den 19. Januar 1920.
Der Landrat.
J. BV.: van Endert, Regierungsassessor.
z0) Bekanunutmachunug
Nachdem die Maul- und Klauenseuche unter dem
Biehbestande des Ackerers Ludwig Kreutz in
Fechingen erloschen ist, wird die durch meine vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung vom 10. Dezember v. Is.
J. 7227 über das Gehöft des Genannten verhängte
S3perre hierdurch aufgehoben.
Saarbrücken, den 30. Januar 1920.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.
z1) Bekanntrachung
Nachdem die Maul⸗— und Klauenseuche unter dem
Biehbestande des Gutsbesitzers Dr. Julius Keßler
auf Bübingerhof erloschen ist, wird meine vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung vom 10. Dezember v. Is
s. 7251 hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 31. Januar 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
— Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗-⸗ und Klauenseuche in den Ge—
höften des Gemeindevorstehers und Landwirts Nikolaus
dimbert und des Bergmanns Peter Altmeyer—
sfappus in Sellerbach erloschen ist, wird meine
viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19. Dezember
b. 33. J. 7486 — Kreisblatt S. 269 — hiermit auf—⸗
gehoben.
Saarbrücken, den 3. Februar 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
33) Bekauntmachnng
Nachdem die Maul⸗- und Klauenseuche unter dem
Viehbestande des Ackerers und Gemeindevorstehers
Peter Maas in Etzenhofen erloschen ist, wird
meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 4.
Ddezember v. Is. J. 7090 — Kreisblatt S. 247 — hier⸗
mit aufgehoben.
Saarbrücken, den 3. Februar 1920.
Der Landrat.
J Vevan Endert.
84) Bekanntmachung
Unter dem 13. 10. 1919 wurde der Firma Specken—
zeuer &K Johänntgen in Völklingen ein Erlaubnisschein
zum Großhandel mit Tabak und Tabakwaren ausge—
tellt. Dieser Schein ist angeblich verloren gegangen.
Er wird daher hiermit für ungültig erklärt.
Ein neuer Schein wurde der genannten Firma
tächt ausgestellt.
Saarbrücken, den 2. Februar 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
85) Bekanntmachung
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist bei einem
Pferd der Firma Koplhitz &K Co,, welches in dem
Stalle des Hausgrundstücks Dudweiler-Chaussee 151
hierselbst untergebracht ist, die Räude ausgebrochen.
Die zum Schutze gegen die Weiterverbreilung der
Seuche notwendigen Maßregeln sind angeordnet
worden.
Saarbrücken, den 31. Januar 1920.
Der Polizei⸗Direktor
86) Bekanntmachung
Auf die Ergreifung des am 18. 8. 1919 entwichenen
Bergmanns Aloys Peter Groß aus Eppelborn,
zeboren dortselbst am 11. 12. 1898, der den Ackerer
Peter Riehm in Niedersaubach b. Lebach gemeinschaft—
lich mit dem Fuhrknecht Peter Sträßer aus Lebach
ermordet und beraubt hat, wurde seitens des Herrn
Regierungspräsidenten in Trier eine Belohnung von
2000 Mk. — zweitausend Mark — ausgesetzt, deren
Bewährung bezw. Verteilung sich der Herr Regierungs—
präsident unter Ausschluß des Rechtsweges vorbe—
halten hat.
Saarbrücken, den 29. Januar 1920.
Der Landrat.
J. V.: van Endert.
bohunnmochungen guoheror behbruen
87 XVXXX
Infolge der Entscheidung des Landgerichts zu
Bremen, wonach die Beschlagnahme von Wohnungs—
teilen unzulässig sein soll, sind teilweise Schwierig—
eiten bei der Wohnungsrationierung entstanden
Begenüber dem Bremer Urteil verweise ich deswegen
ruf die Ausführungen in der Nr. 627 der „Deutschen
Allgemeinen Zeitung“ vom 20. Dezember 1919, die
kolgendermaßen lauten:
„Die Beschlagnahme übergroßer Wohnungen.
In letzter Zeit ist ein Urteil des Landgerichts zu
Bremen vom 29. Oktober 1919 gegen den Bremischen
Staat durch die Presse gegangen, wonach dem Bre⸗
mischen Staat die Beschlagnahme von Wohnungen
neben einem anderen Grunde auch deswegen unter—
sagt wird, weil die Bestimmungen der Wohnungs—
mangelverordnung gegen den Artikel 153 der Reichs⸗
verfassung verstoßen sollen, nach dem eine Enteig—
tung nur gegen angemessene Entschädigung zu—
lässig ist, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes
bestimmt. Die Beschlagnahme übergroßer Woh—
nungen ist nicht als die Vornahme einer privat⸗
rechtlichen Enteignung aufzufassen, sondern als ein
öffentlich-⸗rechtlicher Akt, durch den dem Wohnumgs—
inhaber eine öfsentliche Last auferlegt wird. Des—
wegen kann der Artikel 153 der Reichsverfassung
in diesem Falle keine Anwendung finden. Selbfi
wenn man aber annimmt, daß die Beschlagnahme⸗
verfügung eine privatrechtliche Beschränkung des
Eigentums ist und demgemäß Artikel 153 der Reichs—
verfassung Platz greift, so ist trotzdem dieer Artikel
153 nicht verletzt. Denn eine angemessene Ent—
schädigung ist nur insoweit vorgeschrieben als ein
Reichsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Die
Wohnungsmangelverordnung vom 23. September
1918 ist ein solches vollgültiges Reichsgesetz, da sie
auf dem Gesetz über die Ermächtigung des Bundes—
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4
August 1914 (R. G. B. S. 32 ff.) beruht, das nach
vie vor unbestritten in Gültigkeit ist.“
Auch hat das Landgericht Hannover durch Urteil
bom 13. Dezember 1919 — S. Q. 147/19 — entschie⸗
den, daß der Rechtsweg gegen die Wohnungsbeschlag—
nahme überhaupt unzulässig ist.
Berlin W. 66, den 7. Januar 1920.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt.
In Vertretung: Scheidt.
Saarkrüchen, den 10. Februar 1920.
Der Landrat:
J. B.: van Endert.