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d) Waren, die aus anderen Zahlung der Zollgebühren entsprechend
Ländern als Deutschland der Herkunft.
ltammen: Zu den Zollgebühren weiterhin Ent—
richtung der statistischen Abgabe von
Frs. 025 für das Frachtstück oder für
die Tonne.
In bestimmten Fällen Zahlung einer
Zwischen ager⸗Nachsteuer oder einer Her⸗
unsts⸗Nachsteuer für die Waren, deren
Beförderung vom Ort ihrer Herkunft bis
ms Caargeblet nicht auf direktem Wege
erfolgt ist.
Die Waren, die im Saarland einer indirelten oder Verbrauchs—
feuer unkerliegen, werden, ob sie nun französischer, deutscher oder
anderer Herkunft sind, vom französischen Zolldienst der saar—
ländischen Dienststelle überantwortet, die die indirekten Steuern
zu erheben hat.
II. Ausfuhr.
4. Ausfuhr von Waren aus dem Saargebiet nach Frankreich,
einschließlich Elsaß⸗Lothriagen.
1) Waren, die aus dem Befreilung von allen Zollgebühren und
Saarland stammen oder von der statistischen Abgabe unter Vor—
im Saarland aus saar- behalt der Beibrinqung einer Herkunfts—
ländischem Marter?al her⸗- bescheöntrung. Diese Bescheinigumg kdann
gestellt sind und aus dem ausgefertigt werden vom französischen
Saarland unmittelbar Zolldienst, der im Saarland täkig ist
nach Frankreich gehen: und zu diesem Zwecke eine bvesondere
Dienststelle einrichten wi:d. Augenblicklich
müssen die Ausfuhrhändler diese Beschei—
niaungen bei der Saarbrücker Handels—
'ammer oder bei den saarländischen Orts—
kehörden (Bürdermeistern, Richtern usw.)
beantragen und sie zur Beglaubigunz
ziner Kontrollstelle, wie der der Obersten
Verwaltung des Saargebiets angealie—
derten Seckion Economique in Saar—
bhrüchen vorlegen. Diese Bescheinigung
nuß anzeinen, daß die Ware saarlän—
discher Herkunft oder Mm Saargebet aus
aarländischen Rohstoffen hergestellt ist.
Befreiung von den Zollgebühren für
zie Dauer von fünf Jahren unter Vor—
behalt der Beibringung einer Herkunfts⸗
besche'nigung laut vorigen Abschnitt (a);
die Bescheirinung muß anzeien, dak die
Ware im Saargeb'et mit deutschen Roh—
toffen oder Falbfabrika“en herge'ellt ist,
die in Frankreich zollfrei zugelassenen
Menen sind begrenzt nach dem Jahres—
durchschnitt der im Laufe der Jahre
1911, 1812 und 1913 nach Frankreich
und nach Elsaß-Lothringen eingeführten
Mengen.
Befreiung von der statistischen Abgabe.
J Andere Waren als die Entrichtung der Zollgebühren entspre
oben angeführten (a und chend der Herkunft.
b), d. h. solke, die Zu den Zollanebühren weiterhin Ent—
weder saarländischer Her- richtuna der Abgabe von Irs. 0,25 für
kunft, noch, im Saar- Frachtstück oder die Tonne.
gebiet mit deutschmm In gewissen Fällen Zahlung einer
Material hergestellt sind 2wischenlager⸗Nach“euer oder einer Her—
lin begrenzter Menge kunfts-Nachhsteuer für die Waren, deren
gemäk Abschnitt p)yꝛ Beförderung vom Ort ihrer Herkunft
bis nach Frankreich (einsch'ieblich Elsaß—
Lothrinden) nicht auf direkten Wege
erfolgt ist.
Für die Waren, die in Frankr-ih der Zahlung von inneren
Aboeaben oder (in bestimmten Fällen) von Luxuseuern unter—
iegen, sind diese Steuern bei ihrer Ankunft auf fratmzsischem
Boden zu entrichten, gleich, ob sie saarländicher, deutscher oder
anderer Herkunft sind.
») Waren, die im Saar—
gebiet mit aus Deutsch—
iand stammenden Roh—
stoffen und Halbfabri
katen hergestellt sind:
8. Ausfuhr von Waren aus dem Saargebiet nach Deutshland.
i) Waren, die aus dem Zollfreie Einfuhr nach Deutschland für
Saarland stammen und die Dauer von fünf Jahren unter Vor—
inmittelblar aus dem behalt der Besbringung von Rachweisen,
Sagrland ausgeführt die von den deutschen Zollbehörden ge—
werden: fordert werden und über die sich die
saarländischen Ausfuhrhändler bei der
Saarbrücher Handelskammer erkundigen
dpᷣnnen.
Waren französischer Her—
unft:
Anwendung der Bestimmungen von
Urt. 264 u. 8. des Friedensvertrages,
vonach Frankreich als meistbegünstigtes
dand gilt.
Adm inistration Supérieure
de ta Sarre
Etat⸗Major.
3) Erlaß.
Im Interesse der Saarbevölkerung ordnet Divisionsgeneral
Wirbel als Oberster Verwalter des Saargebiets in Anleh—
zung an die im besetzten Gebiet von den Engländern und
Belgiern exgriffenen Maßregeln vorläufttgt und zwar bis zur
endgültigen Einsetzung der Fünfer-Komm'ssion folzrndes an:
1. Geschäfte abzuschießen ist im Saargekiet nur Geschäftsleuten
und ausschließlich m Geschäfts- oder Handelskreisen gestattet.
Als berufene Geschäftsleute oder Handeltreibende sind nur
solche anzusehen, die im Besitze eines Geschäftspatents sind.
Dasselbe gilt auch von selbständigen Handelsvertretern pder
Vermittlern, falls sie auf eigene Rechnung arbeiten (z. B.
Makler, Vermittler u. a.). Die anderen haben sich durch
Legitimationspapiere als beauftragts Vertreter ihrer Han—
delsherren auszuweisen.
Kein Handeltre bender darf sich in Saargebiet mit anderen
Handelsobjekten und Geschäften befassen als solchen, die aus—
drücklich nach seinen Ausweisen in den Bereich seiner Ge—
schäftstätigkeit gehören.
Jedwede Uebertretung dieser Vorschriften setzt die Schul—
digen, gleichviel welcher Nalionalität sie angehören, der Kon—
fiskation der Waren aus, welche das Objekt des verbotenen
Handels waren. Außerdem verfallen die Urheber und Be—
teiligten den Strafen, welche das Oberkriegsgeriht (Tribunal
supérieur de police mili aire) verhängt. Sie lauten bus zu
10 000 Mark und 1 Jahr Gefängnis.
gez. Wirbel.
Administration Supérieure
de la Sarre.
Q. G., 28 janvier 1920
Saarbrücken, den 28. Januar 1820.
6b Versügung.
Im Interesse der Bevölkerung bestimmt Herr Diviionsgeneral
Wirbel, Oberster Verwaller des Saargebets, in vorläufiger
Verfügung bis zur Konstituizerung des Fünferausschusses und
in Ueberemstimmung mit den in der englischen und belgischen
Besatzungszone getroffenen Maßnahmen, was folgt:
1. Jedermann, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der im Saar⸗
gebiet Handel treiben will, muß mit einer Handelserlaubnis
versehen sein, dze vom Landrat des Kreises, in dem er
wohnt, oder gewöhnlich Handel treibt, erteilt wird, (in
Saarbrücken vom Bürgermeister).
Diese Erlaubnes wird von Rechts wegen erteilt:
Jedem Kaufmann, der im Besitze eines Handelspatents
ist. allen Personen, die eine Berscheinigung von der Han—
dels- oder Handwerkskammer Saarbrücken oder (wenn sie
Untertanen der alliterten Mächte siid) von der Association
des Industriels et Commerçants francçais oder von der
Section Economtque vorzeizen, jeder Person, die durch
glaubwürdige Papiere nachweitt, daß sie Vertreter eines
mit Patents versehenen Kaufmanns ist.
In Streitfällen über die Erlangung der Handelserlaubnis
behält sich der General, Oberster Verwalter, das Recht der
Entscheidung in letzter Instanz vor.
Jede Handelserlaubnis muß enthalten: Namen und Woh—
nung des, Handeltreibenden, die Art seines Handels, die
Nummer seines Patents, oder den Namen des Kaufmanns.
den er vertritt.
Jede Handelserlaubnis muß die laufende Nummer tragen,
unter der sie uin in besonderes Verzeichnis eingetragezi
wird, das die gleihen Angaben aufweisen muß.
Binnen acht Tagen nach den Eintragungen ist eine gleich—
autende. Abschrift des Verzeichrisses an die Saarbrücker
Handelskammer zu senden, die somit die Verzeichnisse aller
Kreise in doppelter Ausfertjzjung haben wird.
Die uim Saargebiet ansässigen Handeltreibenden müssen sich
vor dem ... . ... mit shrem Handelserlaubrisschein
versehen. Die im Saargebiet eintreffenden Handeltreibenden
haben sich zu ihrer Erlangung so schnell wie möglich an
die oben erwähnten Handelsbehörden bezw. an die Se ction
Economique zu wenden.
Jeder dem Art. 1des vorliegenden Erlasses Zuwider—
handelnde hat eine Strafe von 20 bis 200 Mt. verwickt
und kann einer Untersuchung über setfne Cigenschaft als
Kaufmann unterzogen werden, deren Kosten er zu tragen hat.
Jede Verurteilung wegen unerlaubten Handels hat die Ent—
ziehung der Handelserlaubnis zur Folge.
Falls diese Erlaubn's auf Grund unwahrer Angaben er—
langt worden ist, wird sie von Rechts wegen zurückgezognn.
Der Schuldige setzt sich den gleühen Strafen aus,die
bei Ausübung unerlaubten Handels verwirkt sind.
Es versteht sich, daß die hier in Betracht kommenden
dandelserlaubnisse nur dazu da lind, dem Inhaber fehne
Eigenschaft als Handeltreibender zu beställgen. und daher