Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Administration supérieure
de la Satre.
Controle du Ravitaillement.
Saarbrücken, den 8. Januar 1020.
16 Verfügung.
In Anbetracht der erkannten Schwierigbeiten bezüglich der
Preisfestsezung der Lebensmittel, werden auf Vorschlag der Ober⸗
zreisprüfungskommission die Höchstpreise für, den Lebensmittel-Fvroßhandel
 aufgehoben und durch Preise ersetzt, die nach solgen⸗
den Grundsätzen berechnet sind:
1. Die nachfolgenden Kalkulationssätze und allgemeinen Richt⸗
inien für den Lebensmittel-Großhandel sind für das ganze
Saargebiet bindend.
2. Nachstehende Prozentsätze sind Höchstsätze und sind Aufschläge
auf den Einkauf.
3. Bei allen Waren sind Fracht-, Zoll-⸗, Verpackungs- und
Versicherungsspesen und bei Ankunft festgesetzte Fehlmengen zum
Fakturenpreise zuzurechnen, bevor die festgelegken Prozentsätze auf—
zerechnet werden.
4. Bei den Preisen für je ein Kilo werden Beträge unter
5 Pfg. nach unten, Beträge von 5 Pfg. und darüber nach oben
auf ganze 10-Pfennig-⸗Beträge abgerundet.
Uls Kalkulationshöchstsäßge werden bestimmt:
— 8 000 1100
In diesen 3 Gruppen sind die verschiedenen Artikel eingereiht.
6. Für Artikel der nachfolgenden Gruppen 1 und 2 darf, wenn
iie nicht in Originalpakungen abgegeben werden, ein angemessener
kleiner Aufschlag über die festgelegten Kalkulationssätze genom—
men werden.
7. Ausgenommen vvn den Abmachungen bleiben Marken—
artikel, fuͤr die von seiten der Fabrikanten Verkaufspreise ffest—
gesetzt sind:
Gruppe 1 ( o6ο: GSpeisefette, Schmalz, Margarine, Spech,
Waschseife, Seifenpulver, Hülsenfrüchte, Graupen, Grieß, Reis,
Mehl, Zuchker, Heringe in Tonnen, Salz, Soda, Futterartikel.
Gruppe 2 (8 00): Speiseöl, Marmelade, Kunsthonig, Hart—
däse (Weichkäse 2 90), geräucherte Heringe und Bücklinge, Ge—
müse, Fisch und Fleisch, Konserven in Dosen, kondensierte Misch
in Dosen, getrocknete Früchte, Teigwaren, Sago, Suppenartilel
in Paketen, Kaffeezusätze aller Art, Kaffee.
Gruppe 3 (11 00): Südfrüchte, Rosinen und Korinthen, Früchte—
tonserven in Dosen, Biskuits, Schokolade, Zuckerwaren, Kakao
Tee, Wurstwaren, Gewürze, Sauerkraut, Senf, Essigessenz.
Die allgemeine Durchschnittskalkulation für den Lebensmittel
Broßhandel beträgt:
1. Sichtbare Unkosten: Gehalt, Personalversicherung, Löhne, Reise—
pesen, Miete, Gewerbesteuer, Porto, Telephon, Verlust bei Außen—
tãnden, Versicherungen, insgesamt 3 000.
2. Umsatzsteuer 1/ 00.
3. Unsichtbare Unkosten a) Diebstahl, Verderb, Lagerverlust! / 3 0/0,
d) Risikoprämte für Preisrückgang und Kursschwankungen 11, 00,
e) Zinsverlust für Lagerung und Banlspesen 1 06.
Reingewinn 12/ 00.
Summa: 8 90.
Nadaillac,
Leiter der Lebensmittelstelle
Genehmigt:
Der General, Oberster Verwalter des Saargebiets.
gez. Wirbel. (16

17) Bekanntmachunga
Im Verlaufe einer Zusammenkunft zwischen den unterzeichneten
Bertretern der Oberpreisprüfungsstelle, der Handelskammer und
der saarländischen Kaufleute, auf der auch die Oberste Ver—
waltung des Saargebiets vertreten war, wurden folgende Be—
timmungen für die Handhabung der Preisprüfung angenommen:
1. Jede Preisprüfung wird durch einen amtlich von der Ober—
preisprüfungskommission angestellten Preisprüfungsbeamten und
einen ehrenamtlichen Preisprüfer, gewählt aus den Konsu—
nentenkreisen, ausgeführt. Der Kaufmann, bei dem die Prü⸗
fung vorgenommen wird, hat das Recht, seinerseits einen
mderen Kaufmann zu der Prüfung zuzuziehen.
Die ehrenamtlichen Preisprüfer sind für sich allein be—
rechtigt, die Verkaufspreise in den Geschäften aufzuschreiben.
Ueber jede Preisprüfung und über die Tatsache der Fest—⸗
tellurg der Verkaufspreise ist ein Protokoll aufzunehmen.
Kaufmann ist eine Bescheinigung über den Vorgang zu
teilen.
Von jedem Preisprüfungsvorgang ist von den Preisprüfern
allwõochentlich der Oberpreisprufungskommission Bericht zu er⸗
statten. 017
Ssaarbrücken, den 22. Januar 1920.
gez. Koßmann. gez. Lütke.
zez. Heinzel. gez. Hillenbrand.
zez. Dr. Meier. gez. De Nadaillac.
gez. de la Brosse.
Genehmigt:
der General, Oberster Verwalter des Saargebiets.
gez. Wirboel.

Administration Supérieure
de la Sarre
Etat-Major.

48) Bekanntmachung.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß der franzssische Zoll—
drenst im Saargebiet lediglich für die Erhebung der Zölle zu—
tändig ist. Die Erhebung der indirekten Abgaben erfolgt nach
wie vor durch die bisherigen Behörden: das Hauptzollamt und
dre ihm nachgeordneten Zollämter usw.
Saarbrücken, den 22. Januar 1920. (18
Generalleutnant Oberster Verwalter des Saargebiets.
gez. Wirbel.

—E——

Bekann tmachung.
In Ausführung der vom Service Central de la Restitution
Industrielle Wiesbaden unter Nr. 59 S/Vram 9. Januar **
Jebenen Anweisungen werden die Herren militärischen Verwalter
gebeten, die Einwohner ihres Kreises darauf aufmerksam zu
nachen, daß sie alles etwa noch in ihrem Besitz befindliche
bon der deutschen Armee oder von Dienststellen der deutschen
Regrerung herrührende Material erneut anzumelden haben, auch
im Falle früherer Anmeldung. (19
Diese Meldungen werden von den militärischen Verwaltern
ntgegengenommen, sodann gemäß 8 3 der unterm 26. September
19195 vom Herrn Kommandierenden General der zehnten Armer
rlassenen Bekanntmachung Nr. 1864 2,4 nach Kreisen gesammelt.
Das auf diese Weise aufgestellte Altenmaterial ist so rasch wie
möglich — nicht mehr, wie die vorerwähnte Bekanntmachung
anordnet, an den Service du Territoire — sondern unmisttelbar
an den Service de la Restitution Industrielle in Saarbrücken,
Neues Landgericht, Zimmer 11, zu senden.
Oberst Faure,
Chef du Service des Récupérations.
gez. Faure.
Administration Supérieure
de la Sarre.
50) Benachrichtigung.
Dem Divisionsgeneral Wir bel, Obersten Verwalter des Saar⸗
zeblsets, ist es aufgefallen, daß die Verlehrsvorschriften für
Fuhrwerke von der Zivilbevölkerung schlecht befolgt werden.
Es fommt häufig vor, daß man Fuhrleuten kbegegnet, die
nicht die rechte Straßenseite innehalten, auf ihren Sitzen ein—
zeschlafen sind, oder gar die Zügel aus der Hand lassen,
wodurch Unglücksfälle hervorgerufen werden bönnen. (20
Die Gendarmerie und der Verkehrsüberwachungsdienst werden
angewresen, die Personalien der Schuldigen festzustellen, sie zu
vrotokolljeren oder in ihrem Rapport zu melden.
Die Verwalter haben die Bevpölkerung davon in Kenntnis
zu sethen, daß jede Uebertretung streng bestraft werden wird.
gez. Wirbel.

Administration Supérieure
de la Sarre.
51 Verordnung.
Infolge der Erhöhung des Mehlpreises deutscher
Herkunft, wird der Brotpreis ab 1. Februar erhöht
und zwar:
2,75 Mk. pro 5pfündiges Brot.
Saarbrücken, den 26. Januar 1920.
gez. de Nadaillae,
Leiter der Lebensmittelstelle.
Genehmigt: Der General, Oberster Verwalter des
Saargebiets. gez. Wirbel

Administration Supérieure
de la Sarre
52) Verord uuera
Der Preis für die Kartofseln, die außerhalb des
Saarstaates geerntet wurden, wird für den Kleinver—
kauf ab 1. Februar 1920 auf 0,20 My. das Psund
sestgesetzt.
Saarbrücken, den 26. Januar 1920.
gez. de Nadaillae,
Leiter der Lebensmittelstelle.
Genehmigt: Der General, Oberster Verwalter des
Saurgebiets. gez. Wirbel.
            
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