Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

⸗ —
—7 4
Saarbrücker Kreisblal
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgeaeben vom Landratsamt Saarbrücken

Sqertfileitung des aichtaratlichen Tetlet, Druc. Verlag ven Gedi. defer, Saard aͤcev ·
Boltlingen. — 4erusprecher der Druckere“ Rr11IRA4 Amt S4ckrüne

Nr. 37. Dienstag-Juhalt:


Verordnung über den Ausdrusch von Getreide (S, 141).
— Kartoffeln für Beraleute (S. 141). — November⸗Zucker⸗
marken (S. 1413. — Höchstpreis für Brot (S. 141). —
Zwangsinnung für das Bäckerhandwerk in den Bürger⸗
meifiereien Brebach und Kleinblittersdorf (S. 141). — Lex⸗
intasender Deemnber 1920 (8. 142, 14259 — Ausaoabe

—A
kommijsion des Saargebietes.
394) Berorvnung über den Ausdrusch von Getreide.
Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zum Ab—
schnitt IV (Teil III) des Friedensvertrages verordnei
die Regierungskommission was folgt:
81.
Das Brotgetreide, Roggen, Weizen und Mischfrucht
muß bis spätestens 135. Januar 1921 ausgedroschen
und den Kommunalverbänden sofort nach dem Aus—
drusch zur Ablieferung angeboten werden.
832.
Das Getreide, das bis zu diesem Tage nicht aus—
gedroschen sein sollte, wird auf Kosten der Besitzer
ausgedroschen werden. Die Getreidebesitzer haben
hierzu ihre Räume sowie Maschinen zur Verfügung
zu fiellen. Mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark werden
die Besitzer von Getreide bestraft, die der vorstehenden
Aufforderung nicht nachkommen. Außerdem kann auf
Einziehung des Getreides erkannt werden ohne Ge
währung einer Entschädigung.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1920.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: J
gez. v. Rault, Staatsrat.
595 Verfügung.
Ich genehmige hiermit, daß die Bergleute, welche
auf lothringischen Gruben arbeiten, Kartoffeln für
ihren persönlichen Lebensunterhalt aus dem Saar⸗
gebiet ausführen.
Die Ausfuhr darf nur jeweils Montags für den auf
20 Pfd. bemessenen Wochenbedarf erfolgen.
Die Berechtigung zur Ausfuhr ist nachzuweisen durch
Berechtigungsscheine, die allmonatlich von den zustän⸗—
digen Bürgermeisterämtern ausgestellt werden. Die⸗
sesben sind nicht übertragbar und nur in Verbindung
mit dem Personalsausweis Identitätskarte) gültig.
Saarbrücken, den 3. Dezember 1920.
Regierungskommission des Saargebiets,
Abt. des Innern.
gez. Rault, Staatsrat.
—IILLVVC
—DAVV
596) Bekanntmachung.
Die November-Zuckermarken behalten bis zum 15.
Dezember 1920 ihre Gültiakeit. Nonember⸗Nucker—

εαια sfr das Blertehhjabt 1.S v.
ateigengedidren:
XEXVEI

21. Deember 1920. 46. Jahrg.

von Zusatzzucer für Weihnachten (S. 148). — Erloschene
Maui⸗ und Klauenseuche (S. 143). — Viebhseuchenpolizei⸗
siche Anordnungen (S. 1440). — Errichtung einer unter⸗
irdischen Telegraphensinie (S. 144). — Ladenschluß in der
Buͤrgermeisterei Heusweilser (S. 144)

marken, die bis einschließlich 15. Dezember 1920 nicht
eingelöst sind, gelten als verfallen und werden unter
keinen Umständen nach dem 15. Dezember eingelöst.
Anträge auf Einlösung der Karten nach dem 185.
Dezember sind zwecklos.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1920.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

397) * Bekanntmachung,
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver⸗
sorgungsregelung vom 26. September und 4. November
1915 (K. G. Bl. S. 607 und 728) sowie der dazu er—
gangenen Ausführungsanweisungen vom 6. Oktober
und 10. November 1915 und vom 9. Juli 1916 und
unter Zustimmung der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet wird für den Umsang des Land—⸗
kreises Saarbrücken mit Wirkung vom Sonntag, den
5. Dezember 1920 ab, folgendes verordnet:
„Der Höchstpreis für ein gemischtes vierpfündiges
Brot wird auf 5,50 Mk. festgesetzt.“
Dieser Preis gilt für jegliches gemischte Brot, ganz
gleich, ob das Mehl vom Kommunalverband geliefert
wird oder sonstiger Herkunst ist.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung
werden nach 817 der obengenannten Bundesratsverord—
nung oder nach 811 der Bundesratsverordnung vom
8.Mai 1918 gegen Preistreiberei bestraft.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1920.
Der Landrat

598) Bekanntmachung.
Nach Ablauf der in meiner Bekanntmachung vom
zu Pitober de. Ja. festgesehten Frist für die Abstim⸗
mung über die Errichtung einer Zwangsinnung für
das Bäckerhandwerk in den Bürgermeistereien Brebach
und Kleinblittersdorf ist die Abstimmungsliste ge—
schlossen worden. Vom 6. Dezember 1920 ab liegt die
Liste während zwei Wochen werktäglich von 8 Uhr
hormittags bis 6 Uhr nachmittags in den Diensträumen
des Landratsamtes, Schloßplatz 8, Zimmer 7, zur
Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Be—
eiligten öfsentlich aus. Ich weise darauf hin, daß
nach Ablauf dieser Frist angebrachte Einsprüche un—
erücksichtigt bleiben.
Saarbrücken, den 27. November 1920.
Der Kommissar zur Errichtung einer
Bäcker⸗gwangsinnung in Brebach-Kleinblittersdor!
Dr. Vogeler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.