aarbrücker Kreisblatt
Amtliches Auzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
berausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
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Nr. 34. Bonnerstag.
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29. Oktober 1920. 46. Jahrg.
In hralt.
Anträge für Kartoffeleinfuhrscheine (S. 1299. — Getreide- ordnungen S. 130/181). — Aufruf an die deutschen Land—
Ablieferungen (S. 1299. — Beurlaubung (S. 1293. — Ge- wirte (S. 132). — Verlegung des Sitzes der Landkranken—
bührenordnung für die öffentlichen Desinfektoren des Land- kafse für den Landkreis Saarbrücken nach Dudweiler (S
kreises Saarbrücken (S. 129). — Erloschene Maul- und 132). — Saßtzungsnachtrag für die Allgemeine Ortskranken—
Klauensenche S. 129,1303. — Viehseuchenpolizeiliche An— kasse Brebach (S. 132).
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338) Bekauntmachung.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß Anträge
für Kartoffeleinfuhrscheine für Einzelbezieher bei dem
zuständigen Bürgermeisteramte zu stellen sind. Bei
dem Antrage muß der Name des Lieferanten ange—
geben werden, ebenso der Tag, an dem der Transvort
der Kartoffeln erfolgt.
Kartoffelhändler, die zum Kartoffelgroßhandel zu—
gelassen find, sowie sonstige Organisationen und Werke,
haben ihre Anträge ebenfalls bei dem zuständigen
Bürgermeisteramte zu stellen. Diesen Anträgen ist
der Berechtigungsschein in einfacher Ausfertigung, so—
wie der Rusfuhrschein in dreifacher Ausfertigung bei—
zufügen.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1920.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
339) Bekanntmachung,
Die Getreideablieferungen sind gegenüber den Vor—
jahren erheblich im Rügstande geblieben trotz aller
Aufforderungen, die fortgesetzt an die Getreideerzeuger
gerichtet worden sind. Um die Brotversorgung der
Bevölkerung zu sichern, ist es unumgänglich notwen—
dig, daß alles nicht zur Selbstversorgung oder zur
Aussaat nach den Bestimmungen der Reichsgetreide⸗
ordnungg vorgesehene Getreide dem Kreise angeliefert
wird. Sie Getreideerzeuger werden daher nochmals
dringend aufgefordert, mit den Ablieferungen nun—
mehr schleunigst zu beginnen. Landwirte, die noch
nicht ausgedroschen haben und deshalb noch kein Ge⸗
treide abgeben konnten, werden erfucht, die abzulie⸗
fernden Mengen dem zuständigen Bürgermeisteramt
anzumelden unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem
die Ablieferung erfolgen kann. Der Ausdrusch muß
bis spätestens 1. Dezember ds. Is. beendet sein. Falls
die Ablieferung nunmehr nicht schneller vonstatten
geht, ist es leider unvermeidlich, daß vom 25. Oktober
ab zwangsweise mit der Ablieferung des Getreides
vorgegangen werden muß.
Sanrbrücken, den 10. Oktober 1920.
Der Landrat:
Dr. Vogeler
541 Gebührenordnung
für die öffentlichen Desinsektowen des Landkreisfes
Saarbrücken.
Die öffentlichen Desinfektoren des Landkreises Saarhrücken
sind berechtigt, für ihre berufsmäßigen Dienstleistun—
gen Gebühren nach sMlaenden Vesummunen zu berechnen
Für die Ausführung der denitlichen Verrichtung — gleich⸗
— S Art — für jede angefangene halbe Stunde
. Neart.
Der Berechnung wird die Dauer der betreffenden Arbeit
zugrunde gelegt, ausschl. Wegestrecke. Die Vergütung für
legtere richtet sich nach 8 2.
82.
Bei dienstlichen Verrichtungen in einer Entfernung von
mehr als 2 Kilometer vom Wobnort des Desinfektors. außer
der Gebühr für die Verrichtung (8 2)
a bei Benußung der Eisenbabn oder Straßenbahn freie
Fahrt (Eisenbahnfahrkarte 83. Klafse) und, für „ede
aͤngefangene bhalbe Stunde Zeitversäumnis 3. 2. Mark—
by * I venen für jeden angefangenen Kilometer
—“ An
83.
Soweit Verkehrsmittel unentgeltlich gestellt werden, wird
nur die Zeitversäumnis —353 —
84.
Im übrigen werden die baren Auslagen für Desinfek—
tionsmittel, für den Transport von notwendigen Gegen—
ständen und die sonst in Ausführung der Dienstverrichtuno
noch notwendigen Nustwerdunaen erseßt.
5.
Werden mebrere Dienstgeschäfte auf einem Wege (Rund⸗
fahrt) vorgenommen und kommen für die Tragung der
Kosten verschiedene Stellen in Betracht, so sind die gesam—
en Koften in angemeffener Weife auf die einzelnen Bab—
sunaspflichtigen zu verteilen. 6
86.
Für den Begriff des Wobnortes (8 2) sowie für die Be—
rechnung der Dauer der Reise (Zeitversäumnis 8 22) und
der Wegestreckenentfernungen K 26 und 85) sind die Vor—
schriften des Reisekostengesetzes der Staatsbeamten vom 26
7. 1910 und die Aussuthransepestimmuenen dazu maßkaebend
87.
Die Gebührenrechnungen sind bei der Ortspolizeibebörde
die den Auftrag erteilt hat, einzureichen.
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Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend vom 1. Oktaber
1926 ab in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung vom
6. Februar 1903 aufgeboben.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1920.
Der Landrat.
Dr Vodeler
542) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul und Klauenseuche in Herren—
sohr erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 20. Juli ds. Is. J. 4436 — Kreis⸗
hlatt Seite 105 — aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. September 1920.
Der Landrat:
Dr. VBVogoler
540) Bekannutmachung.
Schulrat Weber ist vom 22.-30. Oktober be
urlaubt. Vertretung hat Landrat Dr. Vogeler. Die
Konferenzen falben in dieser Zeit aus