den Automaten aller Art, mit Ausnabmé bder unter Ziff. 8
bezeichneten Uusikwerke und Automaten in Gastwirtschaften,
usw. jäbhrlich 20 Mark.
8. für die unter Ziffer 6 und 7a nicht getrofsenen
automatischen WMusikwerke:
a) für einen kleineren Automaten Spieluhr) pro
Jahr 30 Nark,
b) für einen größeren Automaten dausschiießlöch
Orchestrion) pro Jahr 756 Mark,
2) für ein Orchestrion pro Sabr 129 Veark,
d) für ein Grammophon pro Jahr 30 WMark,
9. fsür Musikaufführungen von umherztehenden Musik—
kapellen. Bänkelsängern usp. auf den Straßen vro Tad
und Kopf 1 Mark.
10. für Vorstellungen von Gymngstikern, Equilsbristen,
Balletæ und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern,
Bauchrednern und dergl.
a) wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höch—
stens 0,25 Mark erhoben wird oder die Höhe
des Eintritts in das Belieben der Zuschaner ge—
stellt, oder das Eintrittsge'd durch Tellersammlungen
ausgebracht wird, für den Tag 5 Mark,
wenn bei demselben ein Cintritto4eld von wehr
als 0,25 bis 0,80 Mk. erhoben wird, sur den Tag
10 Mark,
o) wenn bei demselben ein Eintrittsgeld von mehr
als 0,50 Vart erhoben wird, für den Tag 20 Mt.
1. für das Halten eines Karussells:
a) eines durch Wenschenhand gedrehten vro Tag
25 Meark,
b) eines durch Pferde getriebenen, sür den Tad
40 Mark,
c) eines durch maschinelle Kraft in Bewegung ge—
setzten, für den Tag 60 Nark,
2. für Aufstellung von Schaukeln:
a) einer Schiffsschaukel mit nicht mehr als 8 Schiff⸗
chen, für den Tag, 50 Mark,
und für jedes weiteres Schiffchen sür den Tas
10 Meark,
b) einer russischen Schaukel für äcn Tag 50 Mk.,
3. für das Halten
a) einer Würfelhude, für den Tag 30 Mark,
b) einer Spielbude mit Glücksrad oder ähnlicher
Einrichtung mit einer Frontänge bis zu 19 Meter,
für den Tag 30 Weark,
2) mit einer Frontlänge von mehr als 10 Weeter,
pro Tag 50 Mark.
144. für das Halten einer Schießbude, sür den Tag
25 Acark.
15. für das Halten etines Kraftmessers, jür den Tag
5 Mark.
16. für die Veranstaltung eines Pferdewettrennens
Hippodrom) für den Tag 50 Mart.
17. für das Preisschießen mit Büchsen oder Flinten
jzeglicher Art pro Tag 25 Weark.
18. für Preiskegeln und Preisbillardspielen, für den
Tas 25 Wark.
19. für den Betrieb eines Ring- und Plattenwersems,
für den Tag 30 Wtark.
20. für den Betrieb eines Bolzenschießens, sür den
Tag 30 Wark.
21. für das Halten eines Kinematographen, für den
Tags 50 Veark.
22. für das Aufstellen einer Photograbhiebude, pro
Tag 6 Mark.
23. für Veranstaltung eines Festzuges, mit Aus⸗
nahme der veligibsen und Jubiläums- cder ähnlicher Ver⸗
anstaltungen (siehe jedoch Ziffer 2) 6 Neark.
24. für öfsentliche Belustigungen ver vorher mie ge⸗
dachten Art, insbesondere für oas Harten eines Marivnettentheatea?,
für das Aufsteigenlassen eines VLuftballons,
küe das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkadi—
netts, NRuseums, je nach dem zu erwacteaden Gewinn des
Unternehmens, für den Tag 19 NMart vis 50 Mark.
25. von allen maskierten Personen über 14 Jabren,
welche auf Straßen, öffentlichen Phätzen und Lokalen er—
scheinen, für den Tag 5 Mark. Ter Tag rechnet von
11 Ubr vormittags bis andenn Uorgen d uͤhr.
Werden von den Lustbarkeiten mehrere zu einem Feste
vereinigt, so ist dennoch von jeorr die vorstehend fest—
gesezte Abgabe zu entrichten
Zu den im 8 1, Ziffer 1 gedachten Fällen schließt
die höhere Steuer die niedrige in sich.
In dem 8 1, Biffer 24 gedachten Fällen erfolgt die
Festsetzuna der Steuer von Fall zu Fall vburch den Bür—⸗
zermeister.
83.
Die Steuer ist vor Beginn
s sich um eine Jahressteuer
der Vustvarkeit uno, soweit
handelt, iür jedes Jahr
uingeteilt bis zum 15. des zweiten Wonats des betref—
senden Steuerjahres zu zahlen. Sofern eine Veranstal-—
ung, für welche eine Jabressteuer zu entrichten ist, im
Laufe des Steueriahres eröffnet wird, ist irotzdem die
bolle Jahressteuer zu entrichten und zwar innerhalb vier
Wochen nach dem Beginn der Veranstaltung. Für die
Zablung haftet derjenige, der die Vastbarteit veranstaltet,
und, falls ein geschlossener Raum für die Veraäanstaltung
der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer desselden, dieser
mit dem Veranstalter für den ganzen BVetrag.
84.
Für Lustbarkeiten, welche von zeschlossenen Vereinen
»der Gesellschaften, die ihren Sitz innerhalb der betref—
enden Gemeinden haben, veranstaltet werden, und zu denen
nur die Vereinsmitglieder und ihre Anzehörigen ohne Er—
hebung eines Eintrittsgeldes oder eines sonstigen beson—
deren Kostenbeitrages Zutritt haben, ist sür eine Weran—
staltung im Jahre keine und für iede weitere Veranstal—
tung nur die Hälfte des Steuersatzes zu entrichten.
Diese Vergunstigung findet keine Anwendung auf die
Veranstaltung von Maskenbällen.
8 5.
Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten
diejenigen nicht, bei denen ein böberes wissenschaftliches
oder Kunstinteresse obwaltet.
8 6.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu
zinem wobltätigen Zwecke bestimmt ist, kann die Lahlund
der Steuer vom Vurcereen erlassen werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Drdnung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nach—
zahlung der Steuer einer Strafe von 3 bis 30 Mark
8 8.
Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern
und Strafen unterliegen, sofern sie nicht innechilb der
durch diese Ordnung festgesetzten Frist zezahlt werden, der
Beitreibung im Vorwaltun egpanasheriadren
Unberührt bleiben die im Bezirke der genannten Ge—
meinden erlassenen, die Veranstaltung von Lustbarkeiten
betreffenden polizeilichen ——
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrec Wer—
zfientlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die bisbder gel—
tenden Ordnungen aufgehoben.
Brebach. den 7. November 10919.
Genehmigt durch Beschluß des Kreisausschusses vom
29. Nov. 1919 Nr. 8355.
Saarbrücken, den 29. Nov. 1019.
J. B.: v. Salmuth.
Saarbrücken, den 23. Januar 1920.
Der Landrat:
„J. V.: van Endert.
Auersmacher, 10. Jan. In der letzten Gemeinderatssitzung
vurde bei Anwesenheit von 8 Gemeinderatsmitgliedern veschlossen,
der Steinlieferung für den Wegebau im laufenden Jahr die
Steuersätze aus 1914 zu Grunde zu legen. Ueber die Frage,
ob der Wegebau auch in Zukunft in der bisherigen Wesle
ꝛuszuführen ist, wird bei Festsetzung des Haushaltsplanes end—
zültig beschlossen. Ein Antrag auf Ausbau der Bahnhofs—
traße wurde ausgesetzt zweds Einholung von Offerten und Fest—
tellung der entstehenden Kosten. Der Antrag der Holzhauer
auf Lohnerhöhung fand durch Bewilligung eines 25proz. Lohn—
aufschlags Genehmigung. Der Antrag der gemeinnützigen Bauge—
riofssenschaft Kleinblittersdorf auf Abgabe von Bauholz wurde
ibgelehnt, dagegen fanden gleiche Anträge von Bürgzern aus
Juersmacher und der Firma Gebr. Klein und Cie. zu Ottweiler
venehmigung. Dem Ziegenzuchtverein wurde der Zuschuß für die
Bockhaltung für das laufende Jahr mit Rücksicht auf die große
Teuerung auf 400 Mark erhöht. Die Feuerversicherungsbeträge für
ßemeindegebãäude wurden zeitgemäß erhöht, dem Feldhüter eine
aufende Teuerungszulage und einer Kriegerwitwe zur Einklei—
zung eines Kindes eine Beihilfe bewilligt. Zwei Mansarden in
inem Schulhaus sollen zu Wohnzwecken instand gesekt werden
a ä
— — Sofort lieferber
größerer Poften
Weckeruhren und Taschenuhren,
erstllassige Fabrikate. 83
Kaufangebote uner W. J. an die Geschäftstelle d. Bl