Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

86.
Die Höchstpreise gelten für Barzablung binnen 15 Tagen
nach Ablieferung. Wird der Kaufpreis länger gestundet,
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jabressinsen über Reichs—
bankdiskont zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die
der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer
bat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Babn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein⸗
ladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur
bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür
tine Leibgebühr nicht —RB8 werden.
87.
Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut, wenn
die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehal—
ten werden.
Originalsaatgut ist nur das Saatgut solcher Züchtun—
aen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der
Fruchtart und der Größe der Anbaufläsche in einem von
der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu ver—
öffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Saatgut von
Vermehrungsstellen ist nur dann Originalsaatgut, wenn die
Vermebrunagsstellen in dem Derrvichrie aufgeführt sind
88.
Für anerkanntes Saataut betragen die Höchstpreise:
bei Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn
für die erste Absaat bis zu 2110 Mark,
„„3weite „..„ 2010,
„„ dritte * „, 1810
bei Roggen
für die erste Absaat bis zu 1970 Martk,
„sweite * „ 1870,
„„dritte F 17706
bei Gerfte und Hafer
für die erste Absaat bis zu 1920 Mark,
2 zweite 9 9 1820
„„ dritte . 1720
jür die Tonne
Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte
Absaaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Land—
wirts, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der
anerkennenden Stelle in einem von der Reichsgetreide—
——
zeichnis aufgeführt sind. ?
Sür sonstiges Saataut Handelssaatgut; beträdt der
Höchstpreis
bei Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer
und Einkorn 1810 Mark,
bei Roggen 1670
hei Gerste und Hafer 1620

8 10.
Die Höchstpreise in 83 8, 9 sind nur zulässig, wenn die
Bestimmungen über den Verkehr mit Saataut innegehalten
werden. 811
Beim Umsatz des Getreides, soweit er nicht im Saat—
gutverkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-,
Vermittlungs-, Lager- und ähnliche Gebühren, sowie für
alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichs—
getreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden.
Diese Zuschläge umfassen vorbehaltlich abändernder Be—
stimmungen der Reichsgetreidestelle nickt die Auslagen für
Säcke (8 5).
Beim Weiterverkaufe von Saatgut dürfen neben den Saat—
authöchstpreisen (83 8 bis 10) insgesamt Zuschläge bis zu
18 vom Hundert der Preise genommen werden. Diese Zu—
schläge umfassen auch die Auslagen für Säcke.
Die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Aus—
lagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen
nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehr
nicht die Beförderungskosten von der Verladestelle des Er—
zrugers ab.
Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort,
his zu dem der Verkäufer v X der Beförderung trägt.
Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Getreide an
die Höchstpreise nicht gebnnnon
8 13.
Dieé in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Be—
stimmungen für Getreide sowie für Saatgut von Getreide
festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge—
setzes, betreffend Wochnvrete
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtäöchaf
aez. Dr Hermes

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514) Bekanntmachung.
Die Getreideerzeuger werden darauf aufmerksam geree
daß das Getreide sofort bei der Abnahme bezahlt wird
und daß vorläufig der Berrag von 10 Mark Snelligkeits—
prämié weiterbewilligt wird. Die Getreideerzeuger werden
daher dringend gebeten, die Ablieferung zu beschleunigen
Saarbrückemn, den 9. September 1920

Der Landrat:
wogeler.

515) Betanntmachung.
Nachdem die Maul-— und Klauenseuche in Heusweiler und
Numbörn erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 29. Mai ds. Is. J. 3337 — Kräeisblate
Stite 74 — aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. September 1920.
Der Landrat
Vogeler.

546) Bekannutmachung.
Nachdem die Maul⸗— und Klauenseuche in Bildstock er—
loschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung
vom 14. Mai ds. Is. J. 3099 — Kreisblatt S. 66 — auf⸗
achoben.
Saarbrücken, den 6. September 1920.
Der Landrat
Vogeler.

—M Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Scheidt erloschen
ist, wird meine viebseuchenpolizeiliche Anordnung vom 18
August ds. Is. J. 4785 — Kreisblatt Seite 112 — aufgeboben
Saarbrücken, den 16. Sevtember 1920.
Der Landrat.
Voge ler.

3183 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuchs in Ottenhausen er⸗
loschen ist. wird meine viebseuchenpolizeiliche Anordnund
vrn 22. 7. 1920 J. 44183 — Kreisblatt Seite 100 — aufdehoben.

Saarbrücken, den 16. September 1920
Der Landrat.
WBogeler.

519) Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Rentners Friedrich Hexramer in Neu—
scheidt, Bahnstr. 1, ist die Maul⸗— und Klauenseuche amts—
titrärztlich festgestellt worden. Ueber das Gehöft wurde die
Speéerre verhängt.
Der Ortsteil Neuscheidt wird zum Sperrbezirk erklärt
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus un—
overseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
meindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
bieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistieräratlichem
Butachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbesirt
sinden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizetlichen Anord⸗
aung vom 10. Dezember v. Is. J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken. den 16. September 1920.
Der Landrat.
Woaeler.

520 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amistierärztlich ist unter dem Viehbestande des Towa«
starl, Saargemünderstraße Nr. 197, die Maul- und Klauen—
seuche festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
berbreitung der Seuch: erfordersichen Maknahmen sind ade—
kroffen worden.
In nachfolgenden Gehüften ist die Maul- und Klauen—
seucha erloschen: Towae Friedrich, Saargemünderstraße Nr
74, am 1. 9. 20, Sitegel Karl, Saargemünderstraße Nr. 179,
ant 1. 9. 20, Mau Christian, Oberer Hagen Nr. 3, am
1. 9. 20, Meier Philipp, Schmidtbornstraße Nr. 4, am
1. 9. 20, Weiller Lippmann, Ecke Breite- und Marlenstraße
am 1. 9. 20.
Die angeordnet gewesenen Schutzmaßregeln sind wieder
aufgehoben worden.
Saarbrücken, den 9 September 1920.
Jier Kosizei⸗-⸗Direttor
            
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