Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

97 44— 2 * * 40 7 *4 8
4 *7 ⸗ 4 * 8 3 * * —* 1* p F y —2 — * J 1 5—
de E — —J99
—
Amtlliches Anzeigeblatt ·
für den Kreis Saarbrücken
derausgeaeben vom Landratsamt Saarbrücken

Echriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Drud u. Verlag von Gebtt. Sofer, Saarbruͤden
Boltlingen. — Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Beriugepreta für das Blerteljaht 1.S Vit.
azetgengebübren:
die Bmal gefpaltene Nonvareille⸗Zeile oder deren Raum 0 Vig

Nr. 32. Monta.

27. September 1920. 46. Jahrg.

—XC
Verordnung betr. Verbehr mit Getreide (S. 121). — Verbot sheine im August 1920 (S. 123). — Richtpreise für den Klein—
»er Abhaltung von Klauenviehmärkten (G. 121). — Ausfüh- verklauf von Obst und Gemüse (S. 124). — Verhandlungstermin
rungsbestimmungen über die Höchstpreise für Getreide (S. 121). betr. den Neubau einer Eisengießerei in Friedrichsthal (S. 124). —
— Schnelligkeitsprämie für Getreisdeerzeuger (S. 122). — Vieh— Konsulatsverlegung der Tschechoslovakischen Republik (S. 124)
seuchenpolizeiliche Anordnungen (S. 122, 128, 124). — Jaade — Rekrutierung für die Tschechoslovalische Republik (S. 124).
Bekanntmachung der Regierungs⸗
—
kommission des Saargebietes.
Regierungskommission des Saargebietes.
Ernährunssabteilung.
5110) VBerordnung
betreffend den Verkehr mit Getreide.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt 4,
Teile III des Friedensvertrages verordnet die Regierunastommission
 folgendes:

512 Biehseuchenpolizeiliche Anordnuung.
Wegen der immer noch bedeutenden Verbreitung der Maul
und Klauenseuche im Saargebiete wird das Verbot der Ab—
haltung von Klauenviehmärkten und markähnlichen Ver—
anstaltungen, sowie des Auftriebs von Klauenvieh auf Jahr—
und Wochenmärkte (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
15. 6. 1920, Amtsblatt der Regierungskommission, Seite 31
bis auf weiteres verlängert.
Saarbrücken, den 8. September 1920.
Das Mitglied der Regierungskommission für
die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
J. B.: ges. Koßmann.
Bekannmtmachungen der Zentralbehörden.
513)

81.
Diad Ausfuhr nackfolgender Getreidearten, sowie das dar—⸗
aus gewonnene Mehl nebst Kleie: Weizen, Roggen, Gerste
und Neischfrucht aus dem Saargebiet ist verboten.
Ausnahmen, etwa für anerkanntes Saatgut, genehmiat
die Regierungskomm's,ion für das Sagraebiet, Ernährungs—
aübteilung. Tiesbezügliche Anträge sind unter Vorlage der
Frachtbricfe durch den Vorsitzenden des Kommunalverban—
de Unaureichen, in dessen Bezirk sich das Getreide befindet.
82
Bis zur späteren Freigabe des Getreideverkehrs, die erft
nach beendetem behördlichen Ankauf des Brotgetreides er⸗
folgen kann, ist der Verkauf von Getreide usw. (siehe 8 1)
durdh den Erzeuger und ebenso der Ankauf von Getreide
bheim Erszeuger untersagt.
Einbegriffen in dieses Verbot sind auch die Versteigerun⸗
gen von Gelreide auf dem Halm. Getätigte Versteigerungen
nd Kaufverträge, die sich auf Getreidemengen der Ernte
1920 erstrecken und vor dem Inkrafttreten dieser Verord⸗
nuͤng zuftande kamen, sind nichtig. Etwaige Ausnahmen für
den Mienuf von Zuttergetreide, Gerste und Hafer genehmigt
der Vorfißende des Kommunalverbandes. in dessen Bess⸗irk
das Goefreide lagert.

Verordnung.
Ausführungsbestimmungen
Reichs⸗Gesetzbbatt Nr. 159, Seite 1473 bis 1476.
über die Höchstpreise für Getreide. Vom 26. Juli 1920
Auf Grund des 8 4 der Berordnung über die Preise
für Getreide aus der Ernte 1920 vom 14. Juli 19820
Reichs⸗Gesetzblatt Seite 1456) sowie auf Grund der Ver—
ordnüng über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks—
rnährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 401
biew 18. August 1917 (Reichs-Gesekblatt Seite 823) wird
ustimmt:

8IL.
Im Sinne dieser Bestimmungen gelten als Brotgetreide.
Roggen, Weizen, Spelz inkel, Fesen), Emer und Eintorn—
Gefreide: Brotgetreide, Gerste und Hafer.
82.
Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art des
armischten Getreides und dem Mischungsverhältnisse
83.
Für die Bewertung des Getreides gelten folgende Grund⸗
ätzt:
Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als voll—⸗
wertig, falls die Feuchtigkeit nicht übersteigt:
ha Lieferungen vor dem 16. August 1920 19 vom Hundert:
bei Lieferungen vor dem 16. Oklober 1920 18 vom Zunre
bei Sieferungen vom 16. Oktober 1920 ab 17 vom Hundert.
Abgesehen von der Feuchtigkeit gilt Getreide als vollwertig,
falls ä18 gut und gesund ist und hinsichtlich seiner sonstigen
Eigenschaften der Durchschnittsbeschaffenheit der bereffenden
etreideart lekter ECrnte in der Abladegegend entspricht.
84.
Für die Bewertung des Getreides ist seine Beschaffen—
heit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber beseich
neten Bestimmungsorte maßgebend.
Jit das Getreide während der Beförderng von der Ab—
ladestelle bis zur Ankunftsstelle durch äußere Einflüsse,
die der Ablader nicht zu vertreten hat, beschädiot worden,
so trägt der Empfänger den dadurch entstandenen Schaden
AÄls solche Einflüsse gelten auch, Verzögerungen der Be⸗
förderung infolge von Streiks, öffentlichen Unruhen oder
oustigen außergewöhnlichen Ereianissen
8 5.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung, ohnie Sack. Die
näheren“ Bestimmungen für leihweise Ueberlassung von
Säcken, insbesondere über die Leihgebühren, und über die
pree der Säücke trifft die Reichsgetreidestelle jeweils durdht
Pecröüffenftlichuna im Deutichen Peichsanzeiger

Der Verkehr mi—
durch eine spätere
getreide gus der

83.
Saatgut innerhalb des Saargebietes wird
Zerondnung über den Ankauf von Brot—
Fente 1920 geregelt

84.
Tas Verladen von Getreide usw. (iebe 8.1) auf Eisen—
bahn und SEchiff für den Verkehr innerhalh des Saargebie—
sc ist verboten. Ausnahmen kann der Vorsitzende des Kom—
mungwerbandes, dem die Frachtbriefe vorazulegen find, ge—
tatten

8 5.
DTie Kommunalverbände sind befugt, zu ihren Gunsten
ohne Entschädigung Getreide zu beschlagnahmen, das ent—
zegen den Bestimmungen dieser Verordnung verkauft. an⸗
Jefguft dder bewegt wird.
86.
Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe his
zu 50 000 MNark, oder mit einer dieser Strafen wird be—
sraft, wer dieser Verordnung 3uwiderhandelt.
877.
Daese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe
in Kraft.
Saarbrücken, den 21. Juli 1920.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident.
gez. v. Rault.
EAtantarnt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.