Eisenbarth, Beramann, Neudorf-Altenkessel,
König, Bergmann, Hühnerfeld.
Foos, Bergmann, Neuweiler,
Eisler, Lehrer, Bischmisheim,
Yeiß, Hauptlehrer, Neudorf.
d) zu Wahlvorschlag 4 (Unabh.
Ruß, Glasmacher, Altenwald,
Ludwig, Bergmann, Dudweiler,
Stephan, Bergmann,
Brieger, Bergmann, Altenwald,
Faust, Vorarbeiter, Wehrden,
Schuber, Bergmann, Hühnerfeld,
Linrweiler, Hüttenarbeiter, Engelfangen,
Bräser, Bergmann, Neuweiler,
e) zu Wahlvorschlag 5 (Wirtschaftliche Vereinigung):
Schäfer Peter, Mühlenbesitzer, Geislautern,
huppert Albert, Landwirt, Hilschbach.
Saarbrücken, den 22. Juli 1920.
Der Wablkommissar.
Dr. KGogeler. Landrat.
38) Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 12 der Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. 9. und 4. 11. 1915
R.“G.e⸗Bl. S. 607 und 728), sowie der dazu er—
gangenen Ausführungsanweisungen vom 6. 10. und
10. 11. 15 und vom 19. 7. 16 und auf Grund der
Bundesratsverordnung vom 24. 1. 1918 über Bier
und bierähnliche Getränke in der Fassung vom 6.
9. 18 sowie nach Anhörung der Oberpreisprüfungs—
kommission für das Saargebiet wird für den Umfang
des Landkreises Saarbrücken mit Wirkung vom 15.
Juli 1920 ab folgendes verordnet:
. Es darf nur ein Einheitsbier mit einem Stamm—
würzegehalt von mindestens 4 und höchstens 41,,
o. H., außerdem noch ein Spezialbier mit einem
Stammwürzegehalt von mindestens 10 v. H. her—
gestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Kein anderes Bier darf zum Verkauf und Aus—
schank gelangen.
Der Höchstpreis für Einheitsbier mit einem Stamm—
würzegehalt von 4 bis 4,, v. H. beträgt 180 Mk.
oro Hektoliter, mit einem Stammwürzegehalt von
mehr als 10. v. H. 300 Mk. pro Hektoliter für
die Brauerei.
Für die Gastwirte werden folgende Richtpreise fest—
gesetzt:
2) für ein 8/10 Glas mit einem Stammwürze—
gehalt von 4-2AB, vp. H. 1. 25 Mk.,
o) für ein 810 Glas mit einem Stammwürze—
gehalt von mindestens 10. v. H. 1.60 Mk.,
Vergnügungslokale dürfen einen angemessenen
Zuschlag auf die Richtpreise vornehmen.
Für den Flaschenbiergroßhandel werden folgende
Höchstpreise festgesetzt:
a) bei Einheitsbier mit einem Stammwürzegehalt
von 4-A/ vD. H.:
für die ꝰ/10 Flasche 2.50 Mk.
74 — V 1.90 —
27 77 10 7 1.10 —*
0) bei Spezialbier von mindestens 10 v. H
Stammwürzegehalt:
ür die 5/10 Flasche 3.60 Mk.
r 2.80
— 1.708,
für den Flaschenbierkleinhandel werden folgende
Höchstpreise festgesetzt:
a) bei Einheitsbier mit einem Stammwürzegehalt
von 4-4/,3 v. H.:
für die /10 Flasche 2.80 Mk.
ĩ/10 7 2.10
⁊/ 27 1.30 2
»hon mindestens
—
für die 10 Flasche 4.00 Mk
4 / 2 3.10 4
— 2.00 1
53. Diese Verordnung gilt auch für alle in den Land—
kreis Saarbrücken eingeführten Biere.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende-Verordnung
werden nach 8 17 der obengenannten Bundesratsver—
ordnung oder nach 8 1 der Bundesratsverordnung von
8. 5. 1918 gegen Preistreiberei bestraft.
Saarbrücken, den 12. Juli 1920.
Der Landrat.
Dr. Vogeler
439) Anordnuung
über die Buchsührungspflicht sür den Althandel mi
Möbel und sonstigen Haushaltungsgegenständen.
Auf Grund des 8 12 Ziffer 1 und 8 17 der Bundes
ratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs—
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9. 1918
wird folgendes angeordnet:
81.
Personen, die gewerbsmäßig gebrauchte Möbel und
sonstige Haushaltungsgegenstände kaufen oder weiter—
verkaufen, ist der Handel mit neuen Gegenständen dieser
Art verboten. Sie sind verpflichtet, bei jedem Ge—
schäft Art des Gegenstandes, Name und Wohnung de«s
Käufers und Verkäufers, Datum des Kaufes und
Weiterverkaufes, Einkaufspreis und Verkaufspreis
sowie den Umfang etwa vorgenommener Ausbes
serungen oder anderer Aufwendungen dergestalt fest—
zustellen, daß sie jederzeit Auskunft geben und den
Nachweis durch Belege führen können.“
82.
Zur Durchführung der Anordnung des 81 haben
die in Frage kommenden Personen ein Buch zu führen
dessen Muster von der Oberpreisprüfungskommission
festgesetzt und bei den zuständigen Bürgermeistereien
einzusehen ist.
Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit fort—
laufenden Seitenzahlen versehen sein, es ist vor seinen
Ingebrauchnahme von den zuständigen Bürgermeister
ämtern unter Beglaubigung der Seitenzahlen abzu
stempeln. In dem Buche dürfen weder Rasuren vor
genommen noch Eintragungen unleserlich gemacht wer
den, auch darf es weder ganz noch teilweise vernichtei
werden.
Alle Einkaufsgeschäfte und Verkaufsgeschäfte sind
unmittelbar nach Abschluß des Geschäftes mit Tintt
in deutscher Sprache vollständig einzuütragen.
83.
Verstöße gegen die vorstehenden Anordnungen
werden durch das Sondergericht mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft, außerdem kann Untersagung des Handels im
Saargebiet wegen Unzuverlässigkeit erfolgen
84.
Diese Anordnung tritt innerhalb 8 Tagen nack
hrer Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 19. Zuli 1920.
Der Landrat
449) Bekanntmachung.
Die Zuckermarken für den Monat Juli werden bis ein
schließlich 15. August 1920 verlängert.
Saarbrücken, den 28. Juli 1920
Der Vandrat.
140) Bekanntmachung.
Der Tierarzt Kliebenstein in Brebach ist zum Beschauer:
für den infolge des Wegzuges des bisberigen Inbaber⸗
reigewordenen Beschaubezirk J der Bürgermeisterei Bisch
nisbeim bestellt worden.
Saarbrücken, den 15. Zuli 1920
Der Landun