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411 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Bahnarbeiters Nikolaus Friedrich
Bur in Rilchingen ist die Maul- und Klauenseuche amts—
lierärztlich festgestellt worden. Ueber das Gehöft wurde
die Sperre verhängt.
Der Ort Rilchingen wird in seinem ganzen Umfange
um Sperrbezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet. Sämtliche
Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gehöftssperre,
doch ist die Verwendung des Rindviehs aus unverseuchten
Behöften zu Fuhrzwecken im Ort und Gemeindebanne
gestatiet, in anderen Fällen darf das Klauenvieh die Ge⸗
höfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Orispolizei—
hHehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gutachtens
verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschrifsten meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember v. Is. 1J 7132, Kreisblatt
S. 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Inli 1020.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
412) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Scheidt
uind Scheidterberg nach amtstierärztlicher Feststellung
erloschen ist, werden die durch meine viehseuchenpoli—
zeiliche Anordnung vom 14. Mai ds. Is. getroffenen
Schutzmaßnahmen aufgehoben.
Gleichzeitig wird in Güdingen infolge Abheilung
der Seuche im übrigen Teile des Ortes der Sperrbezirk
auf den Bühlerweg beschränkt.
Saarbrücken, den 15. Zuli 1920.
Der Landrat.
Dr. Vogeler.
413) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des hier Am Füllengarten Nr. 6
vohnenden Theodor Schmitz ist die Maul- und Klauen—
seuche festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die
Weiterverbrestung der Seuche erforderlichen Maßnahmen
sind getroffen. Zum Sperrgebiet wurde das Gebiet „Am
Füllengarten“ erklärt.
Saarbrücken, den 5. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
114) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amtstierärztlich ist unter dem Viehbestande des hier
Bergstr. Nr. 55 wohnenden Stierhalters Johann Engel
die Maul⸗- und Klauenseuche festgestellt worden. Die zum
Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforder—
lichen Maßnahmen sind getroffen. Zum Sperrgebiet
vurde die Bergstraße erkläri.“
Saarbrücken, den 6. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
115) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des hier Fischbachstraße Nr. 110
wohnenden Ernst Heinz ist die Maul- und Klauenseuche
festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
oerbreitung der Seuche erforderlichen Raßnahmen sind
getroffen. Zum Sperrgebiet ist der Ortsteil Rußhütte er—
flärt worden.
Saarbrücken, den 6. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
416) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amistierärtlich ist unter dem Viehbestande des hier
Bergstraße Nr. 22 wohnenden Metzgers Eduard Jochum
die Maul- und Klauenseuche festgestelst worden. Die zum
Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforder
ichen Maßnahmen sind getroffen. Zum Sperrgebie
vurde die Bergstraße erklärt.
Saarbrücken, den 6. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
417) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Anter dem Viehbestande des hier Adolfstraße Ar. 2
wohnenden Peter Leibrock ist die Maul- und Klauenseuche
kestgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter—
»erbreitung der Seuche erforderlichen MRaßnahmen sind
getroffen. Zum Sperrgebiet wurde die Adolfstraße erklärt
Saarbrücken, den 6. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
4189 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Anter dem Viehbestande der hier Am Emmersberg RNr.
390 wohnenden Witwe Mathias Mahler ist die Maul—
und Klauenseuche festgestellt worden. Die zum Schutze
zegen die Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen
Maßnahmen sind getroffen. Zum Sperrgebiet wurde der
Ortsteil Rußhütte erklärt.
Saarbrücken, den 7. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
419) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des hier Lindenstraße Nr. 6
wohnenden Eisenbahnarbeiters Georg Feuerstein ist die
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die zum
Schutze gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforder
ichen Maßnahmen sind getroffen. Zum Sperrgebie
vurde die Lindenstraße erklärt:
Saarbrücken, den 8. Juli 1020.
Der Polizei⸗Direktor.
29) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des hier Lindenstraße Ar. 6
wohnenden Schlossers Emi Günther ist die Maul- und
Klauenseuche festgestellt worden. Die zum Schutze gegen
die Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Maß
nahmen sind getroffen. Zum Sperrgebiet wurde die
Lindenstraße erklärt.
Saarbrücken, den 8. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktor.
421) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des hier Seebohmstraße Ar. 81
vwohnenden Pensionärs Paul Ballier ist die Maul- und
Klauenseuche festgestellt worden. Die zum Schutze geger
die Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Maß
nahmen sind getroffen. Zum Sperrgebiet wurde die See
zohmstraße erklärt
Saarbrücken, den 10. Juli 1020.
Der Polizei⸗Direktor.
122) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
AUnter dem Viehbestande der hier Ottstraße 23 wohnen
den Frau Witwe Wilhelm ist die Maul- und Klauenseuche
festgestellt worden. Die zum Schutze gegen die Weiter
verbreitung der Seuche erforderlichen Maßnahmen sind
getroffen. Zum Sperrgebiet wurde die Ottstraße erklärt
Saarbrücken, den 10. Juli 1020.
Der Polizei⸗Direktor.
133) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amistierärztlich ist unter dem Viehbestande des hie!
Hollunderstraße Nr. 3 wohnenden Karl Maurer die Maul
und Klauenseuche festgestellt worden. Die zum Schutze
gegen die Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen
Maßnahmen sind getroffen. Zum Sperrgebiet wurde di⸗
Hollunderstraße erklärt.
Saarbrücken, den 14. Juli 1920.
Der Polizei⸗Direktar