lose Klammer zu verbindenden Stücken (eine Hauotlkarte
urd 3 XRebenkarten) zu bewirken. Die nötigen VBordrucke
liefert die Reichsentschädigungskommission unentgeltlich auf
Anfordern. Im besetzten Gebiet können die Meldeformulare
guch durch die nächstaelegene Handelskammer bezogen wer⸗
den.
2. In der Anmeldung müssen angegeben werden:
a) soweit bekannt, Ursprung des Gegenstandes, Rame
des früheren ausländischen Besitzers, Land, in dem, und
Ort, an dem der Gegenstand sich zur Zeit der Weanahme
befunden hatte,
) Name des jetzigen Besitzers, seiner Anschrift, Stand⸗
vrt oder Lagerort des Gegenstandes;
c) Vorbesitzer, insbesondere also Vermittlungsstelle oder
Berkaäufer, von dem der Gegenstand bezogen und genaue
Angabe, auf welche Weise sonst der Gegenstand erworben
wurde. Soweit bekannt, sind die Beschlaanahmemerkmale
anzugeben, bei Maschinen insbesondere die Beschlaunahme—
nummer (z. B. Fs. Nr. 534, B. d. K. M 1, Nr. 301) und die
Aufnabmebogennummer (Girmenschild);
d) an die Wermittlungsstelle bezw. Verkäufer gezahlter
staufpreis;
e) Merkmale, die für die genauen Kennzeichen des Gegen—
standes nach Handelsgebrauch üblich sind, also bei Maschinen
insbesondere Art, Abmessung und Leistung (z. B. bei Dreb⸗
bänken: Spitzenhöhe und Dreblänge, bei Motoren P8, Tou⸗
renzahl usw.), bei anderen Gegenständen Stofflänge, Breite
Höhe, Stärke, Gewicht, Rauminhalt, Marken u. dal. Et—
waige Zeichen der Schilder des Erzeugers oder Vorbesitzert‘
sind abschriftlich genau mitzuteilen.
1) bei Maschinen u. derol., falls nicht genau bekannt,
ungefähres Alter;
8) bei Maschinen u. dergl. falls nicht genau bekannt
ungefähres Gewicht (obne Zubebör und Ersatzteile):
d) Zubebor und Ersatzteile:
i) etwaige an den betr. Gegenstand vorgenommene Wer
aͤwrrnngen
) ietziger Zustand (sehr aut erbalten, noch voll gebrauchs.
fähig, nur nach größerer — kleinerer Reparatur georauchs
fähig, unbrauchbar).
d In der Anmeldung sollen, falls bekannt, angegeben
werden:
a) Hersteller und besondere Kennzeichen des Gegenstan—
des, z. B. bei Maschinen Type oder besondere Angaben
über Bauart;
b) etwaige Einwendungen gegen die sofortige oder dem—
nee Rückgabe an die deutsche Regierung gegen ange—
me ssene eee welche Summe wird für die Rück—
gabe an das Reich verlangt und wie wird sie beoründet?
4. Die Hauptkarte und die drei BRebenkar—
ten dürfen nicht gefaltet werden.
5. Wo mehrere Gegenstände in Frage tommen, ist au ßer
den Einzelmeldungen Gie in 4 Stücken) eine Gesamtauf—
deans nebst drei Abschriften beizufügen. die enthalten
muß:
a) Name des jetzigen Besitzers, seine Anschrift, Standort
des Gegenstandes;
b) Art des Gegenstandes usw.
Eine besondere Form für die Gesamtaufstellung ist nicht
vorgeschrieben.
I. Die gleiche Aufforderung ergeht an alle militärischen
und bürgerlichen Dienststellen, in deren Gewahrsam (GBe
trieben, in Parks, in Bergwerken, Hafenanlagen, auf Lägern
Eisenbahnen, Schiffen, Werften oder sonstwo) sich derartige
Begenstände belgischer oder französischer Hertunft befin
den. Soweit diese Dienststellen wegen nangelnder Sach
kunde außerstande sind, alle geforderten Angaben zu machen
müssen wenigstens die bekannten, oder leicht zu ermitteln
den begeichnet werden.
11I1. Die Eigentümer, Besitzer und Gewahrsamsinhaber
der Gegenstände sind verpflichtet, sie aufzubewahren und
ienich zu behandeln, sowie alles zu unterlassen, was eint
erringerung ibhres Gebrauchswertes zur Folge haben könnte
IV. Auf die schweren Strafbestimmungen 88 8210 der
Verordnung vom 28. Märsg 1919 wird besonders aufmerf
am gemacht.
Berlin, den 4. April 1919.
Reichsentschädigungstommission.
Der Präsident: gez HStelImann
279)
Reichs gesetzblatt, Jahrgang 1919, Nr. 34. Seite 176.
Mr. 6707) Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
und in Apotheken. Vom 5. Februar 19819.
Artikel 1.
Der 8 105b Abf. 2 der Gewerbeordnung wird durch fol
gende Bestimmung ersezät
„Im Handelsgewerbe dürfen GEehilfen, Lehrlinge und Ar
beiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die
Polizeibehörde klann fur sechs Sonn⸗- und Fesilage, die höber—
Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn⸗ und Felttage in
Jahre. an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Ge
chãstsverlehr erforderlich machen, für alle oder fuͤr einzelne Ge
chãftszweige eine Beschäftigung bis zu acht Stunden, jedoch nich
über sechs Uhr abends hinaus, zulassen, und die Beschaͤftigung⸗
stunden uͤnter Berücksihtigung der für den öffentlichen Gottes dien
bestimmten Zeit festsetzen.
Für das Spedisions- und das Schiffmaklergewerbe, sochin
für andere Gewerbebetriebe, soweit es fich um Abfertigung und
Expedition von Gütern handelt, kann die höhere Verwaltungs
behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stunden zulassen.“
Artiktel 3.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist defugt, für eine Ge
meinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheker
an Sonn⸗ und Festtagen oder während bestimmtet Stunden die lei
Tage abwechselnd einen Teil der Apotheken zu schlietzen. Die
Schließung dann bis acht Uhr morgens des naͤchsten Tages aus⸗
gedehnt werden.
An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stell
ein Aushang anzubringen, weicher die zurzeit offenen Apotheker
belannt gibt.
Wird von dem Rechte der Schließung kein Gebrauch ge
macht oder bleibt die Apotheke an Sonn- und Festtagen längen
als sechs Stunden geöffnet, so müssen den pharmazeutischen
Dienstangestellten für jeden Sonn⸗ und Festtag, an dem lie be—
chäftigt werden, ein Wochentag oder zwei Nachmittage freigegeber
werden.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Gleich
zeitig treten alle Sonder⸗ und Ausnahmebestimmungen außen
Kraft, die für die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe auf Grund
des M Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind.
eimar, den 5. Februar 1919.
Die Reichsregierung.
gez. Ebert. gez. Scheidemann
Der Staatssekretaͤr des Reichsarbeitramt
gez. Buer.
271) Zur Aufklärung!
Betr. die Rohfetiablieferung aus Nindvieh⸗ und Schnfschlachtungen
gemãß der Bundesratsverordnung vom 16. 3. 16.
Wie wir festgestellt haben, besteht in einzelnen Gemeinden
die Meinung, daß infolge der politischen Umwälzungen der Roh
fettablieferungszwang aus den Rindvieb⸗ und Schafschlachtunger
aufgehoben sei.
Diese Ansicht ist durchaus falsch. Nach dem Gesetz der
Nationalversanmlung vom 4. März 1919 bleiben sämtliche Bundes
ratsverordnungen in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben
werden. — Die Bundesratsverordnung vom 16. Mätz 1816. auf
welcher der Rohfettablieferunaszwang aufgebaut ist. ist aber nos
nicht beseitigt.
Daher muß auch das Rohfett aus Rindvieh- und Schasschlach
tungen restlos an die zuständige Schmelze zur Äblieferung bommen.
Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, versündigt sick
aufs Schwerste gegen die Gesamtbevölkerung Deutschlande, da
nuc bei regelmäßiger Rohfettablieferung die Maraarinedersorgung
aufrecht erhalten werden kann.
Aus diesem Grunde ist der unterzeichnete Reichsausschuß ge⸗
zwungen, gegen alle diejenigen, welche gegen die oͤbengenannte
Rohfettverordnung verstoken. mit allen strafrechtlichen Mittelr
vorzugehen.
Reichsausschuß
fur pflanzliche und tierische Öele und Fette
Rohfettabteilung.
—LLILO
und dop pPottzofehhn
272)
Das Landeszuckeramt Berlin teilt mit, daß eine Zuweifung
von Einmachzuder in diesem Jahr voraussichtlich nicht stati—
finden kann. Möglicherweise muß noch eine Herabsetzung der jetzigen
Kopfration in den kommenden Monaten erfolgen. Deshalbwer
den den Haushaltungen Ersparungen dringend empfohlen
273) Bekanntmachung W
WMieine Verordnung vom 10. Mai 1918 über den Verkehr
mit Eiern im Landkreise Saarbrücken (Kreisblatt Nr. 37) wird
hierdurch sofort aufgehoben.
Saarbrücken, den 14. April 10919.
Der Landrat:
von Halfern
274) Sekanntmachung
Um der Schwarzschlächterei entgegenzutreten, sah sich die
Provinzialfleischstelle Coͤln veranlaßt, Beamten oder Privatperfonen,
die Landwirte GViehhalter), die Vieh zu Geheimschlachtungen
abgeben, o zur Anzeige bringen, daß eine gerichtliche Besirafung