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—2 Bekanutnachung.
Es wird ubhnals darauf aufmerksam gemacht, deß
emerler Lebens⸗ oder Genußmittel aus dem Saargebiet eα
Ketührt werden dürfen obee eine Genebmigung, 5
... Die Gesuche sind in meinem Bureau abzugeben und
werden falls ste für zulässig befunden werden. vorgelegt.
IFJeder Verstoß gegen die obenstebende Verfügung wird
A Schmuggel bestraft werden.
. Die mit einer Ausfubrerlaubnis versebenen Waren
san fret und obne Einschränkung in den 6 Kretsen
em Lebensmittelamt des Generals Andlauer unterzeichnet ist
seariee Saarb ucen⸗Sand. Saarlouis, Ottweiler,
erzig. St. Wendel, und in den 3 Kreisen St. Inabert.
Somburg und 8weibrücken eingeführt werden.
Saarhräcken, den 3. April 1919.
CKapitän de Nadailtlae,
Lelter der Lebensmittelversorgungsstelle
Bekanuntmachuug.
Ss gibt Kaufleute, die Lebensmittel zu Abertriebenen Veeisea
—R5 undd geben an, sie hãtten dieselben ohne Rechnung ge⸗
Dieses Vorgehen ist absolut ungesetzmäßig und dient wmur
As Vorwand zur Spekulation in Lebensmitteln.
Zukunft wird jeder Kaufmann, der nicht die ordrungo
tzige Herkunft seiner Waren beweisen kann, wegen Schleich⸗
houdel und Schmuggel gerichtlich verfolgt werden
SGaacbrũden. den April 1010
—
Cav. de Rabatgac,
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225) Bekanntmachung.
Eine Verteilung von rohem Kaffee aus den Vorraten
der französischen Behörden an tie Bevölkerung wird in
Kũrze stattfinden.
Jede Person, Kinder jeden Alters einbegriffen, erhàãlt
00 Gramm Kaffee.
mder Bergarbeiter erhalt auhßerdem noch 100 Gramm
wmehr.
Der Preis des Kaffees belauft sich auf S Mark 36 das
kilo, zuzũglich der Kosten.
baarbrücken, den 3. April 1919.
Capitaine de Nadaillac,
Leiter der Lebensmittelversorgungsstelle
Place de Sarrebruck.
256 Proclamation.
Durch die gegenwärtige Lage im Saarbecken treten ab
Samstag, 5. — für die gesamte Bevölkerung folgende
Haßnahmen in Kraft:
Jedes Zusammenstehen in den Dörfern wie auch
außerhalb der Dörfer, wo es immer auch sein mag, ist verboten.
Eingeschlossen in diesem Verbot sind Zusammenkũnfte
in Gastwirtschaften, Cafés und Privathàusern.
Jede Ansammlung von mehr als 4 Personen wird mit
Gewalt auseinander gewiesen. Der Verkehr mit Ausnahmeé
der Stãdte eee Saarlouis und Neunkirchen wird
von 8 Uhr abends ab verboten. Jede Person. die nach diese
Zeit außberhalb der Wohnung angetroffen wird, muß einen
Grund hierfüûũr angeben können. Dieselbe Verordnung trifft
zu für die Städte Saarbrücken, Saarlouis und Neunkirchen,
iedoch erst von 10, Uhr ab.
Saarhrücken, den 4. April 1919.
Le geénéral Andlauer.
Administratéur supérieur de la Sarre
227 Hõtel pour officiers de passage.
A partir du 5. Avril le Rheinischer Hof fournira aux
officiers françgais ou alliés les repas et le logement aux
mèémes conditions de prix et de confortable que dans les
Hoõtels organisés dans ce but par l'autorité militaire.
Une salie de lecture est, eu outre mise à la disposition
des officiers de la garnison.
Sarrebruck“le 3. Avrril 1919.
Le Commandant: E. Craff.
Hotelt fur durchreisende Ofsriore.
vom 5. April ab ist das „Hotel Rheinischer Hof“ fü
nencenende franzrôsische und verbündete Offiziere eiage
richtet.
Sie werden dort Essen und VWohnung erhalten unter desn
selben Bedingungen betr. des Preises und Komforts, wie e⸗
deie den axdern dafür eingerichteten Hotels einge
kührt ist.
Zur igong der französischen Offiriere der Garnises
Saarbrũcken die Mitteilung, dab in demselben Hotet ei—
Lesezimmer eingerichtet ist.
sSaarbrücken, den 8. 4April 1010.
Kommandant E. Crafi.
behunptmouchungen or öentruchehhrsden.
228) Beanutmachnung.
Durch die Verordnung über Sonntaassrube int Handels
gewerbe und in Apotbeken vom 5. d. Mts. (R. G. Bl. S. 176
ist 8 10506 Abs. 2 der Gewerbeordnung durch neue Bestim
mungen ersetzt worden, die am 1. Apriled. J. in Kraft treten
Dangach dürfen im Handelsgewerbe Gebilfen, Vebrlinge und
Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen nicht mebr beschäftigt wer—
den. Gemäß 5 414 der Gewerbeordnung darf infolge—
dessen vom J1. April d. J. ab an Sonn⸗- und Festtagen in
offenen Verkaufsstellen grundsätzlich ein Geschäftsverkebt
lüberbaupt nicht mehr stattfinden. Für insogesamt 10 Sonn—
und Sesttage im Zabre sieht die Verordnung vom b. d. Mts
selbst Ausnahmen von diesem VBerbote vor. Daneben blei.
ben die Ausnabmebestimmungen in Kraft,. die sich in 88
105 und 105e der Gewerbeordnung finden. Für Ge—
werhe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonm
und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an dieser
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevöl—
kerung erforderlich ist, köͤnnen danach aus fsernerhin durd
den Regierungspräsidenten (im Vandespolzeioezict Berlm
den Polizeipräsidenten) Ausnabmen von den im 3 1056
Abs. 2 getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Bon
diefer Befugnis ist vorläufig nur widerruflich und stets nus
insoweit Gebrauch zu machen, als dies durch ein nachgewie—
senes Bedürfnis erfordert wird. Ein Geschäftsbetrieb über
zwei Etunden ist nur in besonders dringenden Fällen zu
erlauben. Die Geschäftsstunden sind bei der Gestaäattung
von Ausnahmen so zu regeln, daß sie, wenn sie vor den
Hauptgottesdienste liegen, spätestens eine halve Stunde vor
dessen Beginn endigen und, wenn sie nach dem Hauptaottes
de liegen, frühestens eine balbe Stunbde nach dessen End⸗
anfangen.
Bis zum 1. Oktober ist mir über die Ausfüheung des
— der Gewerbeordnung eingebend zu berichten und
bei eine Uebersicht über die gewährten Ausnahnten ein—
een Zn ibr ist in allen Fällen anzugeben, wielange
die Arbeitszeit bisher da gedauert bat, wo nach dem —
April d. J. Ausnahmen gewäbhrt worden sind.
ESollten Ausnabmen zuugelassen werden. die elne Ge—
schäftszeit von mebr als zwei Stunden vorseben, so in
mir in jedem Falle eine Abschrift der Ausnahmeverfügunt
orort einzureichen.
Welche Beborden die Aufgaben wahrzunehmen haben
die durch die neue Fassung des 8 10506 Abs. 2 der Gewerbe
ordnung der böberen Verwaltungsbebörde und der BVolb
zeibebörde übertragen sind, ergibt sich aus Nr. 2 und Nr. 6
der Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung.
Unter der Bezeichnung „böhere Verwaltungsbehörde
in Art. 3 der Verordnung vom 5. d. Mts. sind zu verstehen
die Regierungspräsidenten und im Landespolizeibeairk Ber—
lin der Polizeipräsident.
Die VNrn. 127-137 und 139 der Ausführungsanweifung
zur Gewerbeordnung treten am 1. April d. S3. außer strraft
Sie später durch anderweitige Bestimmungen zu ersezen
behalte ich mir vor.
An die Herren Regierungspräsidenten und den Serrs
Polizeipräsidenten in Berlin.
Berlin Weos, den 22. Februar 1919.
Leipzigerstraße 2.
Der Minister für Handel und Gewerde
J. A. gez.:: P. Meberen
229
An die preuß. Stãdte und Landgemeinden.
Die Not der Zeit offenbart so eindringlich wie
denkbar die Notwendigkeit der Arbeitsgemeinschaft aller
Volkskreise. Wir müssen Brücken schlagen zwischen dem
kleineren Volksteil, der geistig arbeitet und dem immer
größer bleibenden Teile unserer Volksgenossen, der mil
der Hand schafft, aber geistig hungrig ist. Wie der
Kopfarbeiter täglich den Segen der Handarbeit qge