Saarbrücker Kreisblatt
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Nr. 24.
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29. März 1919 45. Jahrg
In hhalt.
Regelung des Post-Briefverkehrs im besetzten Rheingebiet
S. * — Bekanntmachungen des Militärverwalters des Land—
sreises Saarbrücken (S. 71). — Terminkalender für den Monat
Aptil 1919 (S. 72, 73). — Beschaubezirk Heuspweiler (S. 73).
Regelung de⸗ Post⸗Briefverkehrs im besetzten
1860 Rheingebiet.
Der Marschall, Oberbefehlshaber der verbündeten Ar—
meen, beschließt:
Art 1. — Der Verkehr für Handelse und Industrie—
Korrespondenz, der Versand von Prospekten, Tarifen,
Preislisten und Mustern, ist nach allen Richtungen
erlaubt, mit dem Vorbehalt, daß dieselben einer
daee bei den Post⸗-Prüfungs-Stellen unterworfen
werden:
a) zwischen den besetzten Rheinlanden und den ver⸗
bündeten Ländern,
un Innern der hesetzten Rheinlande, sei es
zwischen den verschiedenen besetzten Zonen, sei es
nnerhalb einer Bone selbst,
zwischen den besetzten Rbeinlanden und den neu—
tralen Lündern,
q) zwischen den besetzten Rheinlanden und den feind—
lichen Ländern.
NRru 2. — Der, Verkehr mit Priwatkorrespondenz ist erlaubt
nach allen Richtungen unter denselben Prüfungsbe—
dingungen wie unter Art. 1. —
ad mit Brief⸗ und Postkartenverkehr im Innern
der besetzten Rheinlande, sei es zwischen den ver—
schiedenen besetzten Zonen, sei es innerbalb einer
Zone selbst,
mit Postkarten; ferner nur in dringenden ver—
önlichen Fällen mit Briefen:
zwischen den besetzten Rheinlanden und den
derbündeten Ländern,
wischen den besetzten Rheinlanden und den
neutralen Ländern,
wischen den beseßten Rheinlanden und den
eindlichen Ländern.
Reß 8. VDer Verkebr mit amticher (bebördlicher) Korrespon⸗
denza ift nach allen Richtungen erlaubt
zwischen den besetzten Rheinlanden und den
verbündeten Ländern.
wischen den besetzten Rheinlanden und den
geutralen Ländern, J
wischen den, heseßzten Rbeinlanden und den
seindlichen Ländern.
dyet. 4. Der Verkehr mit Zeitungen und periodischen
Zeitschriften:
» im Znnern des besetzten Gebietes und zwischen
den besetzten Rhe'nlanden und den feindlichen
oder neutralen Ländern ist unter die Kontroll—⸗
hefugnis der Kommandanten der Besatzungs-Ar—
meen gestellt,
M ist freigegeben zwischen den besetzten Rheinlanden
und den verbündeten Ländern.
Aurt 5.— Die Regelung des Geld⸗ und Wertverkehrs, so—
des Postpaketverkehrs wird späterhin festgeledt
werden.
Ren. . Ulebertretungen der Vorschriften des gegenwärtigen
Beschlusses werden der verbündeten Militär-Gerichtsdarkleit
überwiesen; diese kann auf Strafen bis zu
6 Monaten und, 5000 FIrs. Geldbußse erkennen.
N 7. — Die gegenwärtige Bestimmung, welche alle vor
dergehenden Vorfchriften, den Pofiverkehr betreffend
annulliert, tritt mit dem 20. März 1919 in Kraft
Saarbruücken, den 18. März 1918.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrücken
aez. de Villers.
P. O. l'officier adjoint
Martin.
Schließzung der Metzgereien Ernst und Rohn in A
S. 73). — Viehhandeisverbände (S. 73). — Vergütung far
Quittungskarten-Ausgabe (S. 74). — Erzeuger höchstpreis fur
Grünkohl (S. 74). — Mitglied des Bezirks-Ausschuffes (S. 74)
197) Bekannfmachunqg.
in Anbetracht, daß am 17. Marz auf der Bürgermeistere
in Saarlouis, in dem Augenblick, als der Bürgermeister cine
hur dertköpfigen Menge besannt gab, die Gemeinderatsver.
sammlung sei durch Verfügung des Militärverwalters untersagt,
der Professor Thyssen, Direktor des Gymnasiums in
dsaarlouis. sich berechtigt glaubte, zum Zeichen einer fran—
zosenseindlichen Bekundung „Hloch Deutschland“ zu rufer
und „Deutschland über alles“ zu singen.
sn Anbetracht ferner, daß jede franzosenfeindliche Be—
kuncdung, von wem sie auch sei, im beseteten Gebiet nieht
geduldet werden kann, zumal, wenn eine solche von einem
Beamten, d. h. von éiner offiziellen Person ausgeht, dazu
an einem öffentlichen Ort, hauptsächlich auf einer Bũrger
meisterei.
wird vertügt:
Der Geneéral, oberster Verwalter des Saarbezirkes be—
statigt dem Professor Thyssen, Direktor des Gymnasiums
in Saarlouis die inm in Gegenwart des Herrn Landrats durch
den Militärverwalter des Kreises Saarlouis am 22 4s. Mits.
erteilte Rüge und gibt hiermit allen deutschen Béamter
bekannt, daß in Zulunft jede franzosenfeindiichie Belun
dung, welche von einer offiziellen deutschen Person ausgeht,
vor das zuständige Polizeigerieht oder vor das Kriegs
dt gebracht wird, ohne Rücksicht auf die sonstiges
isziplinarmaßregeln, welehe gegen dieselben ergriffen wer
den könnten.
Der General: Andlauer,
oherster Vverwalter des Saarbézirks.
vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zu
atfentlichen Kenntuis.
Saarbrũcken, den 26. Märr 10109.
Der Militäarverwalter des Landkreises Saarbrücken.
I A.: Hauptmann Blanchet.
188) Bekannftmachunq.
Durch Verfügung vom 30. Dezember 1918 ist die Zahlung
der Pensionen und Unterstützungen durch die öffentlichen
Kassen in Elsaß-Lothringen an deutsche Staatsangehörige
oder an amncigzec, welche ihren Wonnsitz in Deutschland
haben, eingestelst, bis eine mit, der deutschen Regierung
zu treffendée Vereinbarung der französischen Regierung ⁊
diesem Zwecke die Entrichtung einer hestimmten Provigion
zusichert.
Obwohl es augenblicklich niecht möglich ist, über den
Ceitpunkt, wanqg, die Zahlungen wieder aufgenommen werden,
irgend welche Angaben zu machen, ist es doch angebracht
hinzuzufügen, daß der Herr Kommissar der Republilc in
Met?ę einerseits, und der Herr General, oberster Verwaltet
des Saargebietes andererseits, sich der aus dieser Verfũgung
für eine große Anzahl Pensionierter aus Elsaß-Lothringen
sich ergebender ge angenommen und —
haben, daß in der Anwendung dieser verfügung die weif
gehendste RBRücksicht genommen vwird.
Der Geneéralsstabschef
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit 2
öffentlichen Kenntnis.
vaarbrũcken, den 26. Marz 1019.
Der Militärverwalter des Landkreises Saarbrücken
L A.: Hauptmann Blanchet.