Saarbrücker Kreisblatt
Emtliches Anzeigeblat *
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22. März 19109 45. Jahrg.
Inhalt.
Höchstpreise für Weiden, Weidenstöcke, Weiden⸗
spitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall und Kopfweiden
(S. 65). — Verlängerung des Termins betr. Angebote
für Ankauf der Holzmengen bei Etzenhofen (S. 66).
IVIILLLILILI
181) Bekanntmachung
Nr. B. R. 160/2. 19. K. R. A.
betressend Höchstyreise für Weiden, Weidenstöcke, Weidenspiten,
Weidenstrauch, Weidenabsall und Kopfweiden
Im Auftrage des Reichsamtes für die wirtschaftliche
Demobilmachung und auf Grund des Gesetzes betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 GReichs-Gesetzbhl. S. 339
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (GRerchs-Gesesbl.
S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen über
d.e Aenderung dieses Gesetzes vom 21. ZJanuar 1915, 28
März 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetz
blatt 1915 S. 25; 1916 S. 183; 1917 S. 253 und 1918
S. 395) wird folgendes mit dem Bemerken angeordnet
daß Zuwiderhandlungen gemäß der Bekanntmachung gegen
Preisfreiberei vom 8. Mai 1918 GReichs-Gesetzbl. S. 395
bestraft werden, sowelt nicht nach allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirtt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per—
sonen vom Handel vom 23. September 1915 GReichs⸗Gesetzbl
53. 603) untersagt werden.
81.
Von der Belannimachung betrossene Begenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Weiden
auf dem Stock und geschnitten, Werdenstöcke auf dem Stod
und geschnitten, Weidenspitzen, Weidenstrauch, Weidenabfall
und Kopfweiden.
82.
Göchstpreise.
Für die im 5 1 Bbezeichneten Gegenstände werden Höchst—
preise festgesetzt.
Die in der Vreistafel des 8.3 festgesetzten Grund—
presse sind die Höchstpreise für den Pflanzer Weiden—
züchter). Pflanzer im Sinne dieser Bestimmung ist derienige
der Weiden auf eigene Kosten als Eigentümer, Nießbrauchen
oder Paächter des Grund und Bodens erntet. Für den—
jenigen, der nicht Pflanzer ist, setzen sich die Höchstpreise
aus den Grundvpreisen zuzüglich eines Aufschlaas zusammen
der nicht mehr betragen darf als
15 v. H. bei Grundpreis bis zu 15,— Mk. für 50 ka,
10 v. H., über 15-2 „ 508,
Wer nicht Pflanzer ist, ist berechtigt, die nachweislich
von ihm verauslagten Kosten für Fracht, An- und Abfuhr
(Vorfracht) ab Verladestation des Pflanzers bis zu seinem
Lager, neben dem aus Grundpreis und Aufschlag sich er—
gebenden Höchstpreis in Rechnung zu stellen.
Bei Weiden auf dem Stock und Weidenstöcken auf dem
Stod. die vom Pilanzer nicht geschnitten werden, ermäßiger
sich die im 8 3 festgesetzten Grundpreise, und zwar
he: Flechtweiden der Klasse J um 60 v. H.
2 ⸗ IJ 2 70 v. H.
III und Weidenstöcken
um 75 vwv. 59.
83.
Preistafel.
Der Grundpreis darsf höchstens betragen:
— Regelung des Postkartenverkehrs in den besetzten
Rheinländern (S. 66). — Schlichtungs-Ausschuß für
Saarbrücken-Stadt und ⸗»and (S. 66).
1. Für Flechtweiden
Klasse J. Klasse II. Klasse M.
Einjährige, Geringere ein⸗ Geringere
glatte, jährige Weiden, zwei⸗- und
schlanke, einschl.der wild⸗ mehrjähr—
gespude gewachsenen, ige Weiden,
ultur⸗ sowie die sich zum
schãlweide. zweijährige, Korbflech⸗
vd neaende ten Fynew
chälweiden. ausschi. dei
Stöcke.
Mk. Mt. Wit.
ut 50 Klgr. für 50 Klgr. für b0 Klgr.
l. Ungeschälte Weiden, wit
sie der Stodk liefert, un—
sortiert *):
a) frisch geschnittene aus
schwächeren und mittel⸗
starken Kultuten bis zu
180 cm Länge ..
desgl. aus starken
Pflanzungen über 180
em Länge..
trodene (dũrre) aus
schwächeren und mittel⸗
stark. Pflanzungen bi—
180 em Länge ..
desgl. aus starken
Pflanzungen über 180
em Länge ..—
schwache grüne Weiden
bis 100 em Länge
(Weinbergwe den) fur
50 Klgr. 12,00 Mtk.
Die Preise versehen
sich für Ware, welche
gut gebündel!t, frei von
Streu. Winde u. Erde
geliefert wird.
2. Geschälte weitze Weiden
A. Unsortiert:
a) 40 - 160 enm.. 44,00
b) über 160 ewm.. 32,00
B. Sortiert:
a) 40-60 em. 85,00
b) 60-80 cem. 73,00
c 0- ido cm —
d) 100-2 130 em 1.00
e) 130 - 160 em 44,00
t) 160- 200 em 37.550
g) über 200 em. 32.50
—A
Für künstlich angetriebene oder gekochte Weiden durfen
5,00 Mt. zu den fuͤr geschälte weiße Weiden jfeitgesetzten
Preisen (1. 2) für je 50 Klgr. zugeschlagen werden. Auf
diesen Zuschlag dürfen Aufschläge (52 Abs. 2 Saß 3) nicht
in Rechnung gestellt werden
2) Da die Preistafel Preise nur für feuchte und trodene Ware
vorsieht, muß es der Vereinbarung im Einzelfalle überlassen
bleiben, innerhalb der Preisspannung zwischen feuchter und trodener
Ware den Ptieis entsprechend dem Feuchtigkeitsgehalt der War
festzusegen.