uv
a) der Hintereisen für linken und rechten Fuß,
b) ber Vordereisen (Pantoffeleisen) für linken und
rechten Fuß und
der Eisen für die unter A Siffer 8 bis 15
aufgeführten Beschlagsformen,
die Abnahme der alten Eisen,
den Gebrauch des englischen Husmessers zum Aus—
schneiden der Hufe,
1. das Richten, Aufpassen und Aufschlagen der Eisen.
z. dre Erlernung des Einziehens der hufspaltnieten
und
6. das Zurichten und Auswirken der Fohlenhufe
Crier, den 1. März 1919.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
ren sind, dürfen keine Preise gefordert oder gezahlt wer
den, als die im letzten Vierteljahr 1918 gültigen Höchstpreise
Berlin, den b. Februar 10919.
Kriegsrohstoff-Abteilung.
gez. Wolffhügel.
180
Nachtragsbekanntmachung.
Nr. F. R. 580/1. 19. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. F. R. 830/11. 18. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobil—
machung wird solgendes angeordnet:
Artikel J.
Die Bekanntmachung Nr. F. R. 830/ 11. 18. K. R. A. wird
folgendermaßen abgeändert:
Im Artikel 1I1b fallen die Worte:
„insoweit in ihnen auf die Metall-Meldestelle der
Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung als derjenigen Stelle hinge
wiesen worden ist, mit der wegen Anfragen, Freigaber
usw. in Verbindung zu treten war“
IIIII„IIVII
178)
fort.
An die Stelle der fortgefallenen Worte treten die Worte:
„insoweit die Metalle noch nicht zur Ablieferung ge—
langt sind“.
Artilel IIb erhält ferner folgenden Schlußsatz:
„Nicht widerrufen werden die Einzelenteignungen von
Wismut, Schnelldrehstahl und Graphit.“
Für diejenigen Enteignungen, die auf Grund dieser Nachtrags—⸗
belanntmachung (Nr. F. R. 580/1. 19. K. R. A.) widerrufen wer—
den, wird die in dem Artikel III Abs. 1 der Bekanntmachung Nr.
F. R. 830/11. 18. K. R. A. bestimmte Einspruchsfrist sowie die in
dem Artikel 111 Absatz 2 bestimmte Ablieferungsfrist auf der
15. Mäͤrz 1919 festgesetzt.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. Februar 1919 in Kraft
Berlin, den 17. Februar 1919.
Bekannu tmachuug
Nachdem die unter dem Viehbestande der Stadt Saarbrücken
auf dem Gute Petersbergerhof festgestellte Maul- und Klauenseuche
erlo schen ist und die amtstierörztliche Abnahme der vorschrifts.
mäßig ausgeführten Desinfeltion des Staltes usw. stattgefunder
hat, hebe ich die unterm 30. Januar ds. Is. angeordneten Schutz—
moatznahmen hiermit wiedet auf. (Saarbrütker Kreisblatt Nr. Io
Seite 30353.
Saarberücden, den 13. März 1019.
Deyr Nolizeidirektor.
179 Bekauntmachung
vBetreffend Höchstpreife von seuersesten Materialien
ESilika⸗ und Chamsttesteine, sowie Mörtel.)
Mr.F. R. 520/1. 19. &R. R. A.
Sm Aluftrage des Reichsamtes für die wirtschaftlich
Temobilmachung wird folgendes angeordnet:
Die Bekanntmachung Nr. E. 10. 18. K. R. A. vom 14
September 1918, betreffend Höchstpreise von feuerfesten Ma—
terialien Gilika- und Chamottesteine, sowie Möortel) frin
mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab außer Kraft.
Durq diese Aufhebung wird die Wirksamteit von Wer
trägen. die zur Zeit des Bestehens der festgesehten Höchft—
vpreifse abgeschlossen worden sind, nicht berührt Ist ir
lolchen Verträgen der Preis durch den jeweils zur Zeit
der Lieferung geltenden Höchstpreis bestimmt, so ritt ar
die Etelle des Söchstpreises der zur Zeit der Lieferung an
zemessene Preis. Für Lieferungen, die zum Zwecke de
Ausfübrung von Notarbeiten im Sinne der Verordnun
des Reichsamtes für die wirtfchaftliche Demobilmachunc
Nr. U. 190/ 18. D. M. A. om AMm Q ———
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
gez. Wolffhägel.
Saarbrücken, den 18. März 19109.
Der Landrat:
von Halfern.
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unsere Kassen ab 1. April do. Is. geöffnet:
vormittags von 9 121, und
nachmitiags von 324 Uhr.
Samsiags nachmitiags ist geschlossen.
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