anntmachungen betroffen sind, werden. soweit das Ma—
terial noch nicht abgeliefert ist, hierdurch widerrufen
Ahe“ Enleianungen welche, von der Metall-Mobil
machungsstelle der Kriegs⸗Robstoff⸗Abteilung veranlaßt
sind. und Metalle in Fertigafahrikaten betreffen. wer—
den. foweil das Material noch nicht abgeltefert ist,
hierdurch widerrufen.
Artikel III.
Auf Erfüllung der durch die Metall-Mobilmachungsstelle
abgeschlossenen Käufe von Metallen und Metallgegen⸗
sanden wird hiermit verzichtet. Der Verzicht erstreckt sich
uch duf Material, welches aus solchen Käufen als Rest—
sieferung noch rückständig ist.
Ärtikel IV.
d Im Auftrage des Demobilmachungsamtes wird ange
ordnet:
Das Einverständnis mit dem im Artikel II ausge
prochenen Widerrufs der Enteianungen und der beider
eitige Verzicht auf die weitere Erfüllung der Kaufver—
lräge gemäß Artikel I5 wird angenommen, falls nicht bie
zum 13. Januar 1919 durch eingeschriebenen Brief bei den
Metaft⸗Mobilmachungsstelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Kriegsministeriums, Berlin W 30, Metzstraße 22, Ein—
pruch erhoben wird.
Trotz des Widerrufs der Enteignungen und des Ver—
zichts auf Erfülsung der Kaufverträge önnen enteignete
oͤder gekaufte Gegenstände noch bis 15. Januar 1919 ab—
gzeliefert werden.
Berlien, den 24. November 1918.
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung ·
gez. Wolffhüsel.
Bekanntmachung.
Nr. F. R. 100/1. 19. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamtes für die wirt'chaftliche
Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel l.
Die von den Kriegsministerien oder Militärbesehls
habern erlassenen, den Betroffenen dameneun zugegan⸗
Jenen Verfügungen über Beschlagnahme und Meldepflicht
hon Tonerdehydrat (aus franz. Baurit) treten außer Kraft
Artikel II.
ghoas Nese Bekanntmachung tritt am 26. Januar 1919 in
t.
Berlin, den 25. Januar 1919.
Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung:
gez. Wolffhügel
59)
— —— —— —
460) Bekauntmachung.
Nr. SF. R. 560/1. 19. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirt'chaftlicht
Demobilmachung wird solgendes angeordnet:
Artikel J.
Die 88 11, 12 und 14 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17.
A. 1d. betreffend Beschlaanabhme. Bestandserbebung und
höchftpreise für Salzssäure vom 1. Juli 1917, sowie die Na che
sragsbekanntmachung Nr. 1001/,11. 17. A. 10, zu dieser Be
anntmachuno vom 1. Dezember 1917 treten bis auf weiteres
rußer Kraft.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Februar 1919 in
tvaft.
Berlin, den 25. Januar 1019.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung:
gez. Wolffhügel
Bekauntmachnung
Nr. F. R. 50/2. 19. K. R. A.
Im Auuftrage des Reichsamts für die wirtschaft—⸗
liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel J.
Die Bekanntmachung Nr. Pa. 123/3. 17. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Rohdachpappen und Dachpappen aller Art vom 5. April
1917 tritt auker Kraft.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 7. Februar 1918
in Kraft.
Berlin. den 7. Februar 1919.
striegs⸗Rohstoff⸗Abteilung
gerz MNoöolffhine
AV
162) Beschluß.
Im Einverständnis mit dem Herrn Staatskom
missar für das Wohnungswesen wird unter dem Vorbe
halte des Widerrufs hiermit beschlossen:
Aus der Zuständigkeit der staatlichen Polizeiver—
waltung in Saarbrücken scheiden die Angelegen
heiten der Baupolizei und die ortspolizeilicher
Befugnisse aus dem Gesetze, betreffend die An
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2.
Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) mit dem 1. April
1919 wieder aus.
Berlin, den 8. Februar 1919.
(Siegel.)
Ministerium des Innern.
Im Auftrage: gez. Meister.
Vorstehenden Beschluß bringe ich hiermit zur
öffentlichen Kenntnis mit dem Zusatz, daß die Bau—
und Fluchtlinienpolizei vom 1. April 1919 an wieder
von dem Bürgermeister in Saarbrücken wahrgenommer
werden wird.
Trier, den 26. Februar 1919.
Der Regierungs-Präsident
Momm.
163) Bekanntmachung
Durch Entscheidung des Generals, Oberster Verwalte
des Saargebiets, findet die Schliekung der Kaffees, Hotels
Restaurants zukünftig und dauernd um 11 Uhr statt. Die
Kinos, Theaters und alle Säle, wo Aufführungen stöttfen
den, um 11,45 Uhr abends.
Der Verkehr in den Straßen der Städte und Dörfe
wird bis 12 Uhr nachts genehmigt.
Die gegenwärtigen Anordnungen treten in der Nach
vom Sonnabend, den 8. auf Sonntag, den 9. März in Kraft
Der General, Oberster Verwalter des Saargebiets, be
hält sich vor, Abänderungen zu treffen, wenn militärisch
Maßnahmen es erfordern.
Saarbrücken, den 7. Märsz 1919. —
Der Landrat.
von Halfern
164 Bekanntmachung.
Der Kleinverkaufspreis für die von auswärts einge
führte Bonnnih beträgt bei Abgabe an die Verbraucber 7
Pfa. für das Liter.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft
Saarbrücken, den 7. Märs 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
165) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche unter dem
Viehbestande des Formers Herrn Friedrich Forster zru
Völklingen, Moltkestraße 52, erloschen ist, wird meint
viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. 12. 1918 —
Kreisblatt vom 16. 12. 1918. Seite 352 — hiermi
aufgehoben.
Saarbrücken, den 7. März 1919.
Der Landrat.
behunnimuchungen gusterer vehörsen
Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan
zeiger vom 15. Januar 1919. Rr. 11.
166) Verordunug
über Beschäftigung Schwerbeschädigter
vom 9. Jaunnar 1919.
81.
Alle öffentlichen und privaten Betriebe. Büro—
VRorwmaoltungen ind vornflinmtoee