Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
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Amliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
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Samstag,

8. März 1919 45. Jahrg

Inhalt.
Außerkrafttreten der Bekanntmachung betr. Beschlag⸗—
nahme und Bestandserhebung von Gtaphit und Graphit—
schmelstiegeln (S. 53). — Schließung einer Metzgerei (S.
63). — Bulassung des Metzgers Schuler aus Gersweiler zum
Handel und Ankauf von Vieh (S. 533). — indene Maul⸗
und Klauenseuche (S. 53). — Abänderung der Verordnung

über Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerdlicher
Arbeéeiter (S. 53). — Verordnung über Einstellung, Entlaj—
sung und Entlohnung der Angestellten (S. 53, 54, 65). —
Ingenügende Ablieferung von Lebensmitteln (S. 55). — Wer—
ammlungsverbot S. 56). — Sinanzielle Abrechnung de—
Handels-Transaktionen (S. 56).

—5 2
besuttuschunnen der Zenteuchehördden.
149) Bekanntmachung
Nr. F. R. 690/1. 1i9. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche De—
mobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel J.
Die von den Kriegsministerien oder den Militärbefehlshabern
erlalssenen, den Betroffenen namentlich zugegangenen Verfügungen
Nr. M. 3588/8. 16. K. R. A. iI Ang. betreffend Be—
ichlagnahme und Bestandserhebung von Graphit,
Nr. Bst. m. 348/12. 17. K. R. A. betreffend Beschlag—
nahme und Bestandserhebung von Graphitschmelztiegeln.
treten außer Kraft.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1919 in Kraft
Berlin, den 1. Februar 1919.
Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung.
gez. Wolffhügel.
150) Bekanntmachung.
Die Metzgerei von Franz Speicher in Püttlin—
gen ist infolge festgestellter Unregelmäßigkeiten bis auf
weiteres geschlossen worden.
Saarbrücken, den 3. März 1919.

hete ·x·· ·. can angoee beohdeclen

154

Verordnung betreffend Abliinderung der Berorbnung üAber
die Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher
Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobil
machung vom 4. Januar 1919. (Neichs⸗Gesetzbl. S. 8
Vom 24. Januar 1919.
Artikel 1.
Die gemͤß 8 1, Abs. 1 der Verordnung über die Einflel
lung. Entlassung und Entlohnung e Arbeiter
wãhrend der Zeit der wirtschaftlichen eeeet
vom 4. Januar 1919 am B. Januar ablaufende Meldefrif
wird bis zum 6. Februar 1918 verlängert
Artikel 2.
Für Kriegsbeilnehmer, die auf Grund freiwilliger Mel—
dung bei Heeres⸗ oder Marineverbanden zur Aufrech⸗
erhaltung der inneren Ordnung oder des Grengschußen
Entlassung aus diesen ndee folgenden Tage.
rti
Diese Verordmung tritt mit dem Tage lhrer Verksin
dung in Kraft.
Berlimn, den 24. Januar 1919 J *
Die Reichs regierung. —
gez. Ebert. gegz. Scheidemann F
Der Staatssekretär des Reichsamts für die wirtschafüiche
Demobilmachung
geg. Koeth.
Vorstehende Verordnung bringe ich unker Bezugnahme
auf meine Bekanntmachung vom 1. Närgz 18019 gur vffem.
lichen Kenntnis. a ⸗ mis dhs⸗
Saacrbrücken, den 8. März 1919.
Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses des
Kreises Saarbrücken Siadd und Land,
dvan Endert

Der Landrat.
von Halfern

151) Bekanntmachung
An Stelle der Viehhändler Felix Barth und Ad
Herz in Forbach ist der Metzgermeister Karl Schuler
in Gersweiler für den Bürgermeistereibezirk Gers—
weiler zum Handel und Ankauf von Vieh zugelassen
worden.
Saarbrücken, den 8. März 1919.
Der Landrat.
hbon Halfern.

155)
Berorbnung über die Einstellung, Entlassung und Ent
lshnung der Angestellten während der Zeit der wirtschaft
lichen Demobilmachung. Vom 24. Tanuar 1919
81.
Angeftellte im Sinne nachstehender Vorschriften sind die
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versiche⸗
rungspflichtigen Personen mit Sinschuß der auf Grund
des 8 11 und des F 14 Nummer 28 desselben Gesfetzes
von der Versicherungspflicht befreiten, sowie diejenigen, die
dersicherungspflichtig sein würden, wenn nicht ihr Jahres⸗
arbeiisverdienst fünftausend Mark oder ihr Alter det
sechzigste Lebensjahr überstiege. Als Angestellte gelten
auch Büroangestellte, die im Hauptberufe mit niederen oder
lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden
ferner Lehrlinge, die sich in einer geregelten Ausbildung
un einer der Worcenavenden deschaftdunhen befinden.
Betriebsunternehmer und Büroinhaber, einschließlich der
õorperschaften des öffentlichen Rechtes find vorbehaltlich
des 89 dieser Verordnung verpet, diejenigen Kriegs⸗
eilnehmer und reichsSdeutichen Nipilindernierden einrzuite“

162) Bekanntmachung
„Nachdem die Maul- und Klauenseuche unter dem Milch—
viehbestande der Gemeinde Sulzbach erloschen ist, wird
meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 3. 1i. 1919 —
Kreisblatt vom 14. 1. 18919 Seite 6— hiermit aufgehoben.
Saarbrücken den 3. März 1919.

Der Landrat.
von Halfern

153) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbe—
stande des Bergmanns Johann Lades in Etzenhofen er—
oschen ist. wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
30. 12. 1918 — Kreisblatt vom 7. 1. 1919 Seite 2 hiermit
aufgehoben.
Saarbräcken, den 4. Mära 1919.

Der Landrat.
non Halfern.
            
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