Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
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20. Februar 1919 44. Jahrg.

Nr. 15.

Dienstagc,

Inhalt.
Zulagen für Schwerarbeiter (S. 43). — Ueberweisung
von Hengsten (S. 489). — Brot- und Mehlpreise (S. 43).
— Erloschene Maul- und Klauenseuche (S. 43 u. 44). — Ver—
tessung von Sattlerleder (S. 44). — Offenlegung Haushalts—
plan Brebach (S. 49). — Geme nde⸗-Angelegenheifen von Sulz⸗
n — 44). — Hengststation in Schafbrücke und Eiweiler
S. 40.

— Mitteilungen
aus dem Reichsernährungsamt.
Zulagen für Schwerarbeiter.
Die Schwer-, Schwerst- und Rüstungsarbei—
ter-Zulagen sind, wie bekannt, mit Wirkung vom
10. Februar ds. Is. aufgehoben. Hier und da
haben sich bei der Durchführung dieser Maßregeln
jedoch Schwierigkeiten ergeben. Um den daraus
hervorgehenden Unzuträglichkeiten Rechnung zu
tragen, insbesondere um Ungleichmäßigkeiten in
der Rationierung, die bei ungeordneten Zustän—
den eintreten müßten, vorzubeugen, hat sich der
Staatssekretär des Reichsernährungsamtes mit
einer Fristverlängerung bis zum 1. April für
die Durchführung des Wegfalles der Zulagen in
den Fällen einverstanden erklärt, in denen sich
die Durchführung bislang nicht hat ermöglichen
lassen. Bis zum 1. April können aber die not—
wendigen Organisationsmaßregeln überall getrof—
fen sein, so daß nach dem 1. April Zulagen
nirgends mehr gewährt werden dürfen.
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22) Rekanntmachung.

Vom Rheinischen Landgestüt zu Wickrath können
für die Beschälstationen Schashrücke und Eiweiler
Hengste nicht überwiesen werden. Infolgedessen ha⸗
der Kreis im Interesse der Pferdezucht 2 Hengste kalt—
blütigen Schlages beschafft, von denen je einer auf der
Stationen zu Schafbrücke und Eiweiler aufgestellt wird
Für Stutenbesitzer, welche die Hengste benutzen, gelten
die nachstehenden Bedingungen:
81.
Die Deckstunden sind für Februar und März auf 8
bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nachmittags
für April, Mai, Juni und Juli auf 7—11 Uhr vormit—
tags. 226 Uhr nachmittags festgesetzt. An Sonn— und
Feiertagen wird nicht gedeckt. Die Deckperiode endiagt
am 1. Auqaust.

82.
Die angedeckte Stute darf im Laufe einer Deckpe;.
riode dem Hengst solange zugeführt werden, bis sie

sicher abgeschlagen hat. Fohlenstuten, Stammbuchstu—
ten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben
sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen
die schon öfters gedeckt sind.
83.
Das Deckgeld beträgt für Stuten aus dem Land—
kreis Saarbrücken 30 Mark, für alle anderen Stuten 40
Mark. Stutenbesitzer, welche der Landwirtschaftlichen
Lokalabteilung Saarbrücken als Mitglied angehören
und sich durch den Mitgliedschein ausweisen, zahlen
nur 25 Mark Deckgeld.
Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge zu ent—
richten. Durch die Entrichtung des Deckgeldes wird
die Benutzung der Hengste nur für die laufende Deck—
periode erworben. Eine Zurückzahlung von Deckgel
geldern kann in keinem Falle beansprucht werden
84.
Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten
zu den Hengsten ab, haftet der Kreis für keinerlei den
Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten
durch den Hengst zugeführten Beschädigungen oder Ver—
letzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus
8 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
Saarbrücken. den 18. Februar 1919.
Der Vorsitzende
des Kreisausschusses
von Halfern

23) Bekanntmachung
Die Brot⸗- und Mehlpreise werden von Sonntag,
den 23. Februar 1919 ab wie folgt festgesetzt:
für 1 Pfund Brot 30 Pfg.
für ein 4Pfund-Brot 1,20 Mek.
für ein U/Pfund-Brot 45 Pfg.
für 1 Pfund Roggen- oder Weizenmehl 34 Pfg
für 1 Pfund Auszugsmehl 40 Pfg
Saarbrücken, den 20. Februar 1919.
Der Landrat.

Bekanntmachung,
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Ge—
meindestalle zu Püttlingen erloschen ist, wird meine
viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 16. 12. 1918
Kreisblatt Nr. 85 S. 362 — hiermit aufgehoben
Der Landrat
pon Halfern.

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