Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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fich aus der „Anordnung betr. die Vereinigung, der Kom—
munalverbände Saarbrücken-Stadt, Saarbrüfen-Land, Kreis
Saarlouis, Kreis Ottweiler und Kreis Merzig zum Zweck
der Zuckerverfsorgung“ vom 16. Dezember 1917 weröffent.
licht im Amtsblatt vom 18. 5. 1918 Seite 110) und
den seitens der Zuckerstelle gemachten Vorschriften ergehen
zur Verfügung des Kreises Saarbrücken-Vand bei der Ge—
meindekafse der betreffenden Bürgermeisterei eint
Sticherbeit zu leisten, die betragen soll
bei einem monatlichen Umsatz
bis zu 100 Klar. .. .
von 100 Klar. bis 200 Klar.
von 200 Klar. bis 400 Klar.
über 400 Klar. ..

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Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der in
z1 näber bezeichneten Anordnung oder die Weisungen der
Zuckerstelle insbesondere namentlich dann, wenn sich ein
Kleinhändler bei der Bestandsprüfung über den Verbleib
eines Teiles des erhaltenen Zuckers nicht auszuweisen ver—
mag, kann die gestellte Sicherheit vom Landrat zu Gunster
des Kreises ganz oder teilweise als verfallen erklärt werden
Gegen die vom Landrat ausgesprochene Verfallerklä
rung ist Beschwerde zulässig, über die unter Ausschluß des
Rechtsweges der Regierungspräsident in Trier endaültioe
entscheidet.
Daneben kann der Kleinhändler, wie bisher schon, gan?
»der teilweise pom Buckereraut ausgeschlossen werden.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft
Saarbrücken, den 19. Februar 1919

Der Landrat.
von Halfern

IIII Beschluß des Reichsfinanzhofs vom 25. November
1918, betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Entgel—
ten, die für vor dem Inkrafttreten des Umsatzsteuerge—
setzes ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen
nach dem 31. Juli 1918 vereinnahmt worden sind und
werden. S
Veschluß.
Auf das Ersuchen des Reichsschatzamts vom 11
Oktober 1918 äußert sich der zweite Senat des Reichs—
finanzhofs über die Steuerpflicht von Umsätzen, bei
denen die Leistung vor dem Inkrafttreten des Um—
satzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918, die Entrichtung
des Entgelts nach diesem Zeitpunkt liegt, gemäß der
Beschlußfassung in der Sitzung vom 25. November
1918 gutachtlich dahin:
Sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
ihrer Art nach unter das Umsatzsteuergesetz vom 26.
Juli 1918 fallen, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
bewirkt worden, so ist die Steuerpflicht nach diesem
Gesetze begründet, wenn für sie nach seinem Inkraft—
treten Entgelte vereinnahmt worden sind.
Für Lieferungen, die ihrer Art nach unter die
Bekanntmachung des Reichskanzlers über. Sicherung
einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai
1918 fallen und für die das Entgelt in der Zeit vom
5. Mai 1918 bis 31. Zuli 1918 entrichtet worden ist
besteht die Umsatzsteuerpflicht nur, wenn auch die Lie—
ferung nach dem 4. Mai 1918 erfolgt ist.

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bohunnimungen anderer behhrden
1220 Bekanntmachung.
In Anbetracht des Artikels VI 82 der Verlänge
rung des Waffenstillstandsvertrags vom 19. Januet
1919, der wie folgt lautet:
Maschinen, Maschinenteile, industrielle oder land—
wirtschaftliche Werkzeuge, Zubehöre aller Art, im All
gemeinen alle industriellen und wirtschaftlichen Ge
räte, welche aus den von deutschen Arméen früher be
setzten westlichen Gebieten unter irgend einem Vor
wande, sei es durch die deutsche Militär- oder Zivil
behörde, oder sei es durch deutsche Privatleute ent
nommen wurden. müssen den Alliierten zur Verfü—

gung gestellt und nach dem Herkunftsort zurückgeschickt
werden, falls solches die fanzösische und belgische Re—
gierung wünschen.
Diese Gegenstände dürfen keine neuen Verände—
rungen erhalten und keinen Beschädigungen ausge—
setzt werden.
Verfügung des General-Kommandanten der Armee,
Art. J. Es ist jeder Person, welche im Besitze der
oben bezeichneten Gegenstände ist, strengstens verboten,
irgend eine Abänderung, Verwandlung, Beschädigung
oder Zerstörung dieser Gegenstände vorzunehmen. Die
genannten Sachen müssen der Militärbehörde immer
zur Verfügung stehen.
Art. II. Jeder, der dieser Verfügung zuwiderhan—
delt, wird vor das Kriegsgericht gestellt und hat die
schwersten Strafen zu erwarten.
Saarbrücken, den 20. 2. 1919.
Der Militär-Verwalter von Saarbrücken-Land.
gez. de Villers.

Saarbrücken, den 21. Februar 10919.
Der Landrat:
von Halfern.

A DSDas ZInhaltsverzeichnis des Saarbrücker
Kreisblatts, 44. Jahrgang 1918, für die geb unde—
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