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Saarßrücher Zreisblatt
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sar den Kreis Saarbrucken
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Diensta
18. Februar 1919 45. Jahrg
Inhalt. fen (S. 39. — Desgl. Beschlagnahme, Höchst
Abänderung der Bekanntmachung betr. Be- preise, Melde- u. Verkaufspflicht für Lederab
schlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise fälle (S. 399. — Verbot von Geheimschlachtun
für Leichtöl, Rohbenzol usw. (S. 393. — Außer- gen (S. 39). — Ausländisches Mehl (S. 40). —
krafttreten der Verfügungen betr. Beschlagnahme, Pferderäude (S. 40. — Handelsbeziehungen
u. Bestandserhebung von kadmiumhaltigen Stof— mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn (S. 40)
Voßn —* Artikel I.
ohne P Die von den Kriegsministerien oder den Militärbefehls—
198) habern erlassenen, den Betroffenen namentlich zugegangenen
Verfügungen Nr. Bst. — m — 896/12. 17 K. R. A. betreffemd
Beschlagnahme und Bestandserhebung von kadmiumbaltiget
Stoffen treten hiermit außer Kraft, soweit sie nicht schon
durch den Betroffenen namentlich zugegangenen Verfügun
gen, der Kriegs-Rtohstoff-Abteilung Nr. R.R. 830/12. 18
K. R. N. vom 18. Dezember 1918 aufgehoben worden sind
Artikel 2.
ꝙ ** Bekanntmachung tritt am 7. Januar 1919 ir
raft.
Berlin, den 7. Januar 1019.
Kriegs-Rohstoff-Ahteilung
Wolffhügel.
elanutmachung
Nr. . R. 834012. 18 K. R. A. 9.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtslchaftliche
Demobilmachung wird folgendes angeéordnet:
Artikel J.
Die Bekanntmachung Nr. O II. 700/7. 18 K. R. A.
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise
für Leichtöl, Rohbenzol, Toluol, Benzin und sonstige benzol
und benzinhaltige Körper vom 1. August 1918 wird solgen
dermaßen abgeändert:
. Insoweit in der Bekanntmachung die Königliche Preu—
hzische Inspektion der Kraftfahrtruppen — oder die
Königliche Preußische Inspektion der Kraftfahrtruppen
Betriebsstoffabtetlung — Berlin W. 85, Potsdamer
straße 111, erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Mine
ralsl-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H. — Betriebs—
toffabteilung — Berlin M35, Potsdamerstraße 111
2 An die Stelle des zweiten Absatzes des 8 I1 tritt
der Satzz
Die Entscheidung über Ausnahme von den Bestim—
mungen des 8 7 behält sich das Reichswirtschaftsamt
n Berlin vor.“
Bekauntmachung
Nr. F. R. 170/1. 19 K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche De—
mobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel J.
Die Bekauntmachuns Nr. L. 999,10. 18 K. R. A.
betreffend Beschlagnahme, Höchstpreise, Melde- und Verkaufs—
pflicht für Lederabfälle vom 19. Okttober 1918 tritt bie zum
31. März 1919 außer Kraft.
Artikel II.
Diese Bekanutmachung tritt am 10. Zanuar 1919 in
straft.
Berlin, den 10. Januar 1919.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Wolffbhügel.
110
Artikel II.
Die Bekanntmachung Nr. Ch. J. 1/3. 16 K. M. A.
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemi—
kalꝛen und ihre Behandlung vom 1. März 1916, wird, so
weit sie sich auf Tabuol bezieht, folgendermaßen abgeändert
Insoweit in der Bekanntmachung die Kriegs-Roh.
stoff-Abteilung“ oder die „Kriegs-Rohstoff-Abteilung de—
Königlich Preußischen Kriegsministeriums“ erwähnf ist.
tritt an ibre Stelle das „Reichswirtschaftsamt in VBerlin“
Artikel III.
Die Bekanntmachung Nr. Bst. J. 1854,8. 17 K. R. A.
betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln vom 7. Sept
1916, wird folgendermaßen abgeändert:
An die Stelle des ersten Satzes des 85 tritt der Satz
„Das Reichswirtschaftsamt in Verlin kann Aus
nahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung
zulassen; es erteilt die im 8 4 Zisfer 3 benannten
Freigabescheine.“
ßohunntspgchungen des Longegtzumtbs
* 37 245
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Bekanntmachung
In der letzten Zeit war es in Folge der ungenügen—
den Belieferung des Landkreises Saarbrücken mil
Schlachtvieh wiederholt nicht möglich, an die Vevöl—
kerung die vorgeschriebene Wochenkopfmenge Fleisch
auszugeben.
Trotzgdem wird die Wahrnehmung gemacht, daß
Metzger, die mit dem Verkauf rationierten Fleisches
betraut sind, nebenher schwarz geschlachtetes Fleisch
feilhalten, daß öffentlich in Zeitungen markenfreies
Fleisch zu Tauschgeschäften angeboten wird und daß
fast in allen Gastwirtschaften und Hotels bei der Ab
gabe von Fleischgerichten Marken nicht verlanat wer
den.
Angesichts der Gefahren, die der allgemeinen
Volksgesundheit durch Schwarzschlächter und Schleich—
händler drohen, warne ich nochmals dringend vor den
Artikel IV.
Die Bekanntmachung Nr. Bst. J. 100,9. 16 K. R. A,
betreffend Bestandserhebung sfür Schmiermittel vom 22. Sept
1916, wird folgen dermaßen abgeändert:
An die Stelle des ersten Satzes des 84 tritt der Satz:
„Auskunftsberechtiat ist das Reichswirtschaftsamt in
Berlin“
Artikel V. J
Diese Bekanntmachung tritt am J1. Januar 1919 in
Krraft.
Berlin, den 23. Dezember 1918.
Kriegs-⸗Rohstoff-Abteilung.
Wolffhügel
Bekanntmnachung.
Nr. F. R. 120/1. 19 K. R.A.
Im Auftrage des Reichsamts für die wirtschaftliche
Demobilmachund wird folgendes andgeordnet