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Lin«
1. Unterpolsterbezüge.
2. Sonnenvorhänge und Sonnenvorhangstoffe.
3. Wandbespannungsstoffe.
4. Möbel⸗ und Delorationsgegenstände, Möbelstoffe und
Dekorationsstoffe.
Spalte
5. Tischdeden.
b. Diwandecken und Diwandecdenstoffe
7. Läufer und Läuferstoffe.
8. Teppiche und Teppich soffe.
9. Vorleger und Vorlegersipffe.
10. Flaggen und Flaggenstoffe.
11. Kulissen.
12. Portefeuille und Portefeuillestoffe.
43. Wettertuch.
14. Handleder (Wachslederersatz).
15. Koffer- und Koffersoffe.
16. Ruckhäcke und Rucsack offe.
17. Markttaschen und Markttaschenstoffe
18. Säcke und Sachtoffe.
19. Strohsäcke und Strohsackstoffe.
20. Wachstuch.
21 Kun'tleder.
72. Hutfutter.
23. Rollbocks.
24 Tischtücher und Tischtuchstoffe.
25. Mundtücher und Mundtuch offe.
26. Handtücher und Handtuchstoffe.
27. Steifleinen.
28. Bindfaden (Kordel) und Sackand.
29. Verpackungsgewebe (Packleinen).
30. Linoleum.
31. Schnürriemen.
32. Korsettriemen.
33. Hosenträgerplatten.
34. Bänder und Gurte.
35. Mullbinden und Bindenmull.
36. Gepäcknetze für Eisenbahn und Straßenbahnen
8 5.
Weitere Ausnahmen von dieser Bekanntmachung kdann die
Kriegs-Rohsiofs-Abteilung in Berlin, Verl. Hedemannstr. 10, be—
willigen. 8 5
Alle diese Bekanntmachung betreffenden Anträge sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteiluna. Berlin 8SW. 48
Nerl Kedemannstr. 10. au richten
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden ge—
mäß der Verordnung der Reichsregierung vom 27. November 1918
Meichsgesekblaft S 1339) mis Gefänanis bis zu fünf Jahren und
87.
1061 Bekanntmachung
Nachdem die bei einem Pferde des hier Vittoriastr. 7
wohnenden Metzgermeisters Karl Mohr, welches im Stalle
des Hausgrundstücks Sophienstraßke 8 untergebracht war
Spalte 2 (Ausnahmen)
Seide und Kunstseide.
Seide und Kunstseide.
a) Seide und Kunstseide,
b) Wolle, Kunstwolie, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Jute und
Flachs für Gobelinoffe, welche mindestens 4 Farben ent—
halten, sowie Florstofse.
Seide und Kunstseide.
Seide und Kunstseide, Textilosegarne.
Textilosegarne.
a) Seide, Kunstseide und Textilosegarne,
b) Wolle, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs und
Jute für den Flor und die Bindelkette bei der Herstellung
von Florteppichen, Florvorlegern, Florteppichstofsen und
Florvorlegersoffen.
Seide und Kunstseide.
Textilosegarne.
Mischgarne (Textilit, Tertilose, Depargarne u. dergl.).
Mischgarne (Textilit, Textilose, Depargarne u. dergl.).
Textilosegarne.
Textilosegarne.
Seide und Kunstseide.
Textilosegarne.
Textilosegarne.
Seide und Kunstseide für Riemen von mindestens 2,50 Meter
Länge an aufwärts.
— — —
2) Seide und Kunstseide,
b) Baumwolle und Flachs
1. zur Herstellung von Kanten,
2. aus techn. Gründen zur Herstellung von Hohlkanten und
Bindeletten,
3. als Einschlag zur Herstellung von Bändern, die nachweis—
lich zum Isolieren gebraucht werden,
4. als Einschlag in Bänder aus naturseidener Kette.
5. zur Hersellung von gemusterten auf Jaquardstühlen herge—
stellten Wäschebändern bis zu 20 mm Breite,
b6. als Kette bei der Herstellung elalischer Bänder,
7. zur Hertellung von rohgearbeiteten und imprägnierter
Schreibmaschinenbändern,
8. als Einschlag bei der Herstellung von glatten Bändern bie
zu 20 mm Breite,
D. zur Grundkette und Florbildung bei Raupenbändern
(Aftrachan⸗ Velbel- und Plüschbändern),
c) Flachs bei der Herstellung von alatten Wäschebändern bis z1
16 mm Breite.
d) Wolle
1. als Einschlag bei der Hersellung von Rocstößen,
2. zur F'orbildung bei Raupenbändern (Aitrachan-. Velbel—
und Vlüschbändern).
mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser
Strafen beitraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen'tände er—
kannt werden, auf die sihh die strafbare Handlung bezieht, obn«
Unterschied, ob sie dem Täter gehsren oder nicht.
88.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Janunar 1919 in Krakft
Berlin. den 28. Dezember 1918.
Kriegs-Roh“off-Abteilung
gez. Wolffhügel
Saarbrücken, den 4. Februar —
Der Landrtat.
ausgebrochen gewesene Räude erloschen ist und die amts—
tierärztliche Abnahme der vorichriftsmäsig ausgeführten
Desinfektion des Stallraumes stattgefunden bat, habe ich
die unterm 9. vorigen Monofs andgeordneten Schußkmoß—