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Amtliches Anzeigeblatt u
für den Kreis Saarbrücken
derauo gegeben vom Landratsamt Saarbrũcken
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E renntage: Deenstag, Nittzoc retiag and Setug
14. Februar 1919 45. Jahrg.
Nr. 12.
Freitau,
In halt.
Verkehr mit Opium (S. 35). — Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit (S. 363. — Ausgabe von Reis und
Dörrgemüse (S. 36). — Verordnung über Verwendung
von Wolle (S. 36). — Erloschene Pferderäude (S. 37)
— Schließung einer Apotheke von 142 Uhr (S. 38)
Personal-Nachrichten (S. 38).
Verordnung
über den Verkehr mit Dpium.
Vom 15. Dezember 1918.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbe⸗
auftragten über die Errich ung des Reichsam's für die
wirtschaftliche Demob lmachung (Demobilmachun;samt)
vom 12. November 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 130 M so—⸗
wie auf Grund der Verordnung über den Erlaß von
Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wit—
schaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918
Reichs-⸗Gesetzbl. S. 1339) wird verordnet, was folgt:
81.
Wer bei Beginn des 20. Dezember 1918 6Gtichtag)
Opium, Morphin und die anderen Opiumalkaloide so—
wie die Verbindungen und Zuberei ungen, die solche
Stoffe enthalten oder daraus hergestellt sind (z. B.
Tinkturen, Extrakte, Gemische, Pulver, Tabletten und
Lölungen, Dionin, Aethylmop“in, Apomo phin, Pan—
topon, Laudanon usw., Trivalin, Eumecon usio.) im
Besitz oder Gewahr,am hatte, ist verpflichtet, bis zum
1. Januar 1919 eine Anzeige über Menge, Art und
Ort der Ausbewahrung sowie über die etva bis zum
Tage der Anzeige eingetretenen Veränderunge: (Ge—
sitzwechsel Verarbeitung usw.) an den Vertrauensmann
für Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikalien
A G., Berlin W9, Köthener Straße 124 zu erstat—
ten. Bei Waren, die sich am 20. Dezember 1918
unterwegs befanden, ist die Anzeige von dem Emp—
fänger zu erstatten.
Der Meldepflicht unterliegen die Mengen, welche
nachstehende Grenzen übersteigen:
1. Opium und Opiumpulver insgesamt Ukg
2. Oplumextralte insgesamt 100 kg
3. Opiumtinkturen insgesamt 10 kg
4. Morphin und dessen Salze, gleichviel in
welcher Form, insgesamt
Codein und dessen Salze, gleichviel in
welcher Form, insgesamt
die anderen Opiumalkaloide sowie die
VBerbindungen und Zuberei ungen, die
Opium, Morphin und die anderen Opium—
alkaloide enthalten oder daraus hergestellt
sind (saweit sie nicht bereits unter Nr. 4
und 5 aufgeführt sind), insgesamt 1kg
Gegenstände der im Abs. 1 bezeichneten Art, die
sich im Besitz oder Gewahrsam von Reichs-, Staats—
und Gemeindebehörden befinden, unterliegen der vor—
bezeichneten Meldepflicht nicht, sofern sie lediglich zum
gwecke der Beförderung übergeben sind, im übrigen
nur dann, wenn die bei der einzelnen Dienststelle vor⸗
handenen Mengen die im Abs. 2 angegebenen Grenzen
überschreiten.
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, von einzel⸗
nen Personen jederzeit aufs neue Angaben der im
Abs. 1 bezeichneten Art zu fordern.
82.
Der Handel mit den im 81 Abs. 1 bezeichneten
Gegenständen sowie Erwerb und Veräußerung dieser
Gegenstände ist nur denjenigen Personen g'estattet,
denen eine Erlaubnis von der obersten Verwaltungs—
behörde der Bundesregierung oder von der durch diese
bestimmten Behörde erteilt wird. Diese Erlaubnis kann
versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art
oder persönliche oder sonstige Gründe entgegenstehen.
Die auf Grund der Verordnung, betreffend, den
Handel mit Opium und anderen Betäubungsmitteln,
vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzol. S. 256) erteil—
ten, nach Zeit und Mengen nicht begrenzten Genehmi—
gungen behalten bis zum 15. Januar 1919 ihre Gül—
tigkeit, darüber hinaus nur, sofern der Berech igte bis
zu diesem Zeitpunkt dem Reichsamt für die wirtschaft—
liche Dembbilmachung, Gruppe Chemie, — Berlin N.
W. 7, Friedrichstraße 100, unter Einreichung des Er—
laub nisscheins anzeigt, daß er den Handel fortzu—
setzen beabsichtigt.
Die auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte
Erlaubnis kann von der für ihre Erteilung zuständigen
Stelle zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich
Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis
agemäß Abs. 1 rechtfertigen würden.
83.
Wem eine Erlaubnis auf Grund des 82 erteilt
ist, darf die im 81 Abs. 1 bezeichneten Gegenstände
nur veräußern an solche Personen, denen der Erwerb
besonders gestattet ist, sowie an Apotheken und wissen—
schaftliche Institute nach Maßgabe des 8 5.
In den Apotheken dürfen diese Gegenstände ohne
die im 82 Aos. 1bezeichnete Erlaubnis, jedoch nur
als Heilmittel veräußert und erworben werden
84.
Wer die im 81 Aobos. 1 bezeichneten Gegenstände
auf Grund der im 8 2 bezeichneten Erlaubnis im Be—
sitze hat, ist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in dem
der Bestand sowie der Eingang und Ausgang für jeden
Stoff einzeln und nach Tag und Menge gesondert
zu vermerken sind. Aus den Eintragungen über Ein—
gang oder Ausgang müssen auch die Namen, Stand und
Wohnort der Licferer oder Embpfänger ersichtlich sein