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Saarbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
deraus gegeben vom Landratsamt Saarbrüũcken
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Februar 1919 45. Jahrg.
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Inhalt.
Bekämpfung der Geschlechtskränkheiten (S. 31). — Höchst-—
preise für Eisen, Stahl und Walzensinter (S. 31). — Aenderung
der Nachttrags-Bekanntmachung betr. Be?andserhebung von
kierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (S. 31). — Ausführungs—
bestimmungen zur Verordnung über den Anbau von Zuckrrühen
(S. 31). — Ausübung öffentlicher Polizeigewalt (S. 32). —
Belohnung (S. 32). — Aufrechte:haltung deutscher Gesetze (S. 32).
— Herßellungas- und Nerkaufsverbot von Kuchen (S. 32). — Schuk
gegen Infektionskrankheiten (S. 32). — Ueberweisung von Lebens—
mitteln (S. 32). — Zusatzlebensmit!el für Schwerarbeiter (S. 32)
Geldsendungen (S. 33). — Bauordnung für die Stadt Saar—
brücken (S. 33). — Pferderäude (S. 33). — Maul- und Klauen—
seuche (S. 33). — Postkarten-Verlehr (S. 33). — Lebensmittel—
transportverbot für Privatpersonen (S. 34). — Erloschene
Schweineseuche (S. 34).
*
Boh
84) rdnung
zur Vekämpfsung ber Geschlechtskrankheiten.
Vom 11. Dezember 1918.
Zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wird
verordnet, was folgt:
Die auf Grund des Ersuchens des Kriegsmin'steriums.
Kriegsamt vom 16. Juni 1917 Nr. Bst. 848/6. 17 K. R. A.
erlassenen Bekanntmachungen der Militärbefehlshaber, be—
trefsend Höchstpreise für Eisen und Stahl (Roheisen und
Rohstahl, Halbzeug und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl
gewalzt oder gerogen) sowie die Bekanntmachung betreffend
Höchstpreise für Walzensinter Nr. B. 750/8. 18. K. R. A.
vom 10. August 1918 treten mit Wirkung ab 1. Zanuar
1919 außer Kraft.
Durch diese Aufhebung wird die Wirksamkeit von Ver—
trägen, die zurzeit des Bestehens der, festgesetzten Höchst—
preise abgeschlossen worden sind, nicht berührt. Ist n sol⸗
chen Verträgen der Preis durch den jeweils zurzeit der
Lieferung geltenden Höchstpreis bestimmt, so triti an Stelle
des Höchstpreises der zurzeit der Lieferung angemessene Preis.
Für Lieferungen, die zum Zwecke der Ausführung von
Notarbeiten im Sinne der Verordnung des Reschsamts fur
die wirtschaftliche Demobilmachung Nr. II. 190 18. D. M. A.
vom 21. November 1918 auszuführen sind, dürfen keine
höheren Preise gefordert oder gezahlt werden, als die im
letzten Vierteljahr 1918 gültigen Höchstpreise.
Berlän, den 5. Januar 1919.
Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abtei ung.
gez. Wolffchügel.
81.
Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser Verordnung
find Syphilis, Tripper und Schanker, ohne Rücksicht
darauf, an welchen Körperteilen die Krankheitserschei—
nungen auftreten.
82.
Personen, die geschlechtskrank sind und bei denen
die Gefahr besteht, daß sie ihre Krankheit weiter ver—
breiten, können zwangsweise einem Heilverfahren un—
terworfen, insbesondere in ein Krankenhaus überführt
werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Aus—
breitung der Krankheit erforderlich erscheint. Nerzt⸗
liche Eingrisfe, die mit einer ernsteren Gefahr für Leben
oder Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit Ein—
willigung des Kranken vorgenommen werden.
Die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt
sich nach Landesrecht.
Bekanntmachung
Nr. F. R. 930/12. 18. &. R. A.
Im Auftrage des Reichsamtes für die wirtschaftliche
Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
Artikel J.
In dem durch die Nachtragsbekanntmachung Nr. M. M.
57/ 10. 18. K. R. A. vom 1. Oklober 1918 abgeänderten 833
der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. &. R. A. betreffend
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spennstoffen
(Wolle. Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute. Seide) und
daraus hergestellten Garnen und Seilfäden vom 31. Maf
1916 fallen in Gruppe 34 die Worte:
„und der Nachtragsbekanntmachung Nr. M. III
* 3000/6. K. R. A. vom 29. Jumi 1918
ort.
Artikel II.
g Zhe Bekannimachung tritt am 5. Januar 1919 in
raft.
Berlüän, den 5. Januar 1919.
Kriegs⸗Rohstoßf⸗Abteisung.
gez. Wolffbügel.
86)
83.
Wer den Beischlaf ausübt, obwohl er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß er an einer
mit Anstekungsgesahr verbundenen Geschlechtskcankheit
leidet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft,
sofern nicht nach dem allgemeinen Strafgesetz eine här—⸗
tere Strafe eintritt.
Die Versolgung tritt, soweit es sich um Ehegatten
und Verlobte handelt, nur auf Antrag ein.
Die Strafoerfolgung verjährt in sechs Monaten
84.
Wer eine Person, die an einer mit Ansteckungsge—
fahr verbundenen Gecschlechtskrankheit leidet, ärztlich
untersucht oder behandelt, soll sie über Art und An—
—D—
barkeit der im 8 3 bezeichneten Handlung belehren.
Berlin. den 11. Dezember 1918.
Die Reichsregierung.
gez. Ebert. gez. Haase.
Der Staatssekretär des Innern.
gez. Dr. Preuß.
85) Betanntmachung
betrefsend Höchstyrese für Cilen, Stahl und Walzensinter
Nr. F. R. 1080/12. 18. K. R. A.
Im Auftrage des Reichsamtes für die witrtlschaftliche
Demobilmachung wird folgendes angeordnet:
87) Ausführungsbestimmungen
zur
Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und
das Brennen von Rüben im VBetriebsjahre 191920
vom 27. Tezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. Seite 1469)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 82 der
Verordnung ist der Oberpräsident, für den Bezirk der
Staatlichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin der Vor—
sitzende dieser Stelle.
Vor der Entscheidung gemäß 8 2 der Verordnung
sind beide Parteien zu hören. Je ein Sachverständiger