Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

FJullus Schwarz, Bergmann, Wiebelskirchen,
Bwottiub Reese, Parteisekretaͤr, Saarbruden.
Codlenz, den 1. Februar 1919.
Der Wahlkommifsat für den Wabllkreis 21
won öröning, Regierungspräsident.

—EVLL
30) Biehsenchenpolizeilich Anorruunug.
Amtst e:arzt ich it bei mehreren Kuhen der Stadt Saarbrücken,
welche auf dem Landgut Pete:?sbeg untergebracht sind, die Maul—
und Klauenseuche fetgestellt worden.
Zum Schutze gegen die Seuche wird auf Grund des 8 18ff.
des Viehseuchengesezes vom 26. Juni 1909 (R.Ges.«“Bl. S. 519)
Jolgendes be immt:
Das Sperrgebiet umfaßt das Seuchengehöft.
An den Haupteingängen des Sperrgebieis And Tafeln i
beutlicher und haltbater Aufschrift ‚ Maul- und Klauenseuche
Sperrbezirk“, Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sonn
Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten!“ sofort leicht
trar anzubringen. Von der Bildung oine Beobach tungsc⸗⸗
ietes wird abgesehen.
gu das verseuchze Gehöst gelten folgende Vorschriften:
J. a) Ueber das Gehbft und die Stallungen doertselbit wird die
Sperre verhangt.
dbDie Verwendung der auf dem Gehdft befindlichen Pferde
und sonstigen Einhufer auderhald des gesperrten Gehöfte
ist gestattet. insoweit diese Tiers in gesperrten Ställen
untergebracht sind, nur nater der Bedingung, daß ihre Huje
vor dem Verlasfen des Sehbftes desinfiziert werden.
Seslügel ist so zu verwahren, daß es das Geböft nih
verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh ist von dem Sehsfne fernzuhalten.
Das Weggeben von Misch aus dem Gehdfte in verboten.
Die Entferaung des Dungers aus den verseuchten Ställen
und die Abfuhr von Dunger und Jauche von Klauenvieh
aus dem verseuchten Gehöste dürsen nur nach den Vor—
sto des d 10 Ubds. 3. 4 der Anweisung für das Des—
fektionsverfahren erfolgen.
Futter⸗ und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuc
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehbrde und nur ino⸗
weit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als fie nachwe in
lich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Traus
⸗ortes Trager des Anstocangssoffes nicht sein Bnnen.
Gerätschaften, ee Behaältnisse und sonstige Gegan
dunde mussen. seweit sie mit den kranken oder verdächtigen
Tieren ober deren Ubgängen in Berührung gekommen sinb.
des infiziert worden. bevor sie aus dem SWehoft herausge⸗
bracht werden.
Milchtransportgefaße sind nach ihreor Entloeruug zu
desinfizieren.
Wolle dars nur in festen Säden verpackt aus dem Gehöfte
ausgeführt werden.
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes, die Plötze
por den Turen dieser Ställe und vor den Tingängen des Ge⸗
höfts, die Wege an den Ställen und in den dazu gehdrigen
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe der Dungstätte ober
den Jauchebehältern sind täglich mindestens ainmal mit dünver
Kalkmilch zu übergießen.
Die gesperrten Ställe vürfen. abgesehen von Notfällen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nur don dem Besitzer der Tiere,
dessen Stellvertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und Tierärzten bs—
treten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verlehrt
 haben, dürfen erst nach vorschriftsmähiger Desinfektion
das Seuchengehöft verlassen.
Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehbfte dürsen Per⸗
sonen nicht verwendet werden. die mit fremdem Klauenviekß
in Beruührung kommen.
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte,
die eine Ansammlung einer gröhßeren Zahl von Personen im
Befolae haben, ist vor erfolgtet Schlußdesinfektion verboten.
Fuür das Sperrgebiet.
Saͤmtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperr⸗
bezirls unterliegt der Absonderung im Stalle (5 19 Abs. 1,4
des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh zun
— Schlachtung entsernt werden, sofern unmittelbar vor
AUusführung der Tiere zur Schlachtstätie durch amtstiererat⸗
liche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauem⸗
viehbestand des Sehbfles noch seuchenfrei ist. Ueber die Er⸗
keilung der Genehmigung entscheidet. wenn bdie Schlaͤchtung im
Seuchenort erfolgen oa die Ortspolizeibebörde. andernsfalla
der Regierungsptasident.
Das Weggeben von Milch aus dem Sehöfte ift nur as
Sammelmollereien. in denen eine ausreichende Erhigung ge
dhaie
2) Saͤmtliche Hunde sind fsestzulegen. Der Festlegung mdas
Führen an der Leine und bei It hhunden die —*— An⸗
schirrung gleichzuerachten. Die rwendung von Xx
hunden aur Begleituna von Horden und bon autα”n

vol ver Fe vohne Terune danr wedaldet merden. Du
AI
Echlächtern. Viehkastrie rern sowie Hüudlerr vad anderez
Versonen. dio geweorbemähig in Ställen vorkehreu, sern
Personen. die ein Gewerbe len Umherzie hen ausibden, —4
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte va
Klauenvieh im Sperrge bie te. deogleichen der Eintritt ie
die Seuchengehbsie verbotot. Ir belsonders dringlich«
Zaen kaun dio Ortsyolizeibehörde Ausnahmen zulasson
ünger und Jauche von Klauenvieh, serner Gerätschafte
nund Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Bo
rahrung gekommen sind, dirsen aus dem Sperrbezitk vn
mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den poliztilich angn
ordnenden Borsichtemahregeln ausgesthrt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in dem Sperrbezitk sowin
das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ves
doten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch
ahten mit Wiederkäuergespannen gleichzutellen. Die Gin
hr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung kann vot
er Ortspolize behoͤrde unter der Bedingung gestattet wes
den, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr vsr
Klauenvieh zu Nuy- oder Zuchtzwecken ist nur im Falle
eines besonders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit
Senehmigung des Regierungspräsidenten zulässig. AI
Seuchengehöfte darf die Einfuhr von Klauenviehd
ausnahmsecweise nicht nhattfinden.

J

pereez gegen die vorste honde Anordaung werde
naß 68 74ff. des Viehseuche ugesehes vom 260. Juni 1909 be⸗
58 Anträge auf Erteilung von Ausnahmen Jind in all⸗—
Fälden bei der Polizeidirektion anzubringen.
Sobald lämtliche« Klauenvieh des Seuchengehdöftes gefalben
gotötet oder entfernt worden und dis Desinfektion vorschrifts⸗
mäßig ausgeführt und durch den beamdeten Tierarzt abgenommez
aß, ist das Sperrgebiet als Beobachtungsgebiet zu betrachten
Diese Anordnung kritt sofort in Krast.
Saarhkeañden, den 30. Januar 1919.
— Der Polizeidirektot.
beuu egen oderer 680070900
89) Bekannutuachnug.
Wegen des bevorstehenden Rechnungsabschlusses ersuche ich
diejenigen, die für Lieferungen oder geleitete Arbeiten für die
Gemeinden der hiesigen Bürgermeisterei noch Forderungen geltend
zu machen haben, ihre Rechnungen umgehenud an das Bürger—
meisteramt einzusenden.
Brebach, den 1. Februar 1019.

er Buͤrgerme ist tt
IXXXXX
Nach Anordnung des Mintsteriums fur Wissenschaft
Kunst und Volksbildung soll es für den viesigen Re—
gierungsbezirk bezüglich der Ortsschulauflicht beim alten Zu⸗
stand verbieiben. Die Verfügung vom 4. 12. 1918 II FP S96
wird daher zurückgezogen.
Gleichzeitia wird die Verfügung betr. Urlaubserte Tung
Bekanntmachung Kreisblatt Nre. 7 — 24. 1. 19 —) außsen
Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 4. Februar 1919.
Kreisschulinspektion
1. II: Völtlingen:
J. V.: Scheer. Scheer. Hirb.
331 Bekauntmachung.
Die einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen und
die Schulamtsbewerber und -bewerberinnen, welche die zweite
Lehramtsprüfung noch nicht bestanden oder den Zusatz zum
Lehrer in zeugnis noch nicht erhalten haben, baben sich zu
zu einem Fortbildungskursus am Samstag. den 15. 2. 19
—B
zufinden. Der Unterricht in ihrem Schulort fällt aus
Saarbricken, den 4. Februar 1919.
Kreisschulinspektion se
J. B. Dr. Scheer Dr. Scheer.
Saarbrücken, den 7. Februar 1918.
Decr Landrat:
von Halfern.

Völklinger Dünger⸗Gesellschaft o
Zelefon d Gaarbrücken 3Kargerstreg
liefern:
frisch gebrunnten tüdkall
un erzeugnisse des alishnditats
            
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