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der Betrag, der am Orte und z. Zt. der Entnahme von
Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt.
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine
ODrdnungsstrafe bis zu 150 Mk. mach sich.
Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über
den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben
macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder
einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht,
mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Betrage der
gefährdeten oder hinterzogenen Steuer. Kann dieser
Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe
bon 100 Mark bis 100 000 Mart ein. Der Versuch
ist strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind
Vordrucke zu verwenden, die beim Bürgermeisteramt
Kleinblittersdorf kostenlos entnommen werden können.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Er—⸗
klärung nicht zugegangen sind.“
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
eine zu wiederholende Geldstrafe erzwungen werden
Daneben kann das Umsatzsteueramt die Veranlagung
auf Grund schätzungsweiser Ermittelung vornehmen
Saarbrücken, den 22. Dezember 1919.
Für das Umsatzsteueramt
Kreisausschuß Saarbrücken.
Der Vorsitzende:
J. A.: Breuer.
vn onborer bohhrten
Berkanntmachumng —
Es wird hierdurch gemäß 8 380 Abf. 2 des Wasser⸗
gesetzes vom 7. April 1913 (G. S. S. 33) bezw. 16
der Ausführungsanweisung IV dazu zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß ein Recht, einen Wasserlauf in
einer der im 8 46 d. Ges. bezeichneten Arten zu be—
nutzen, das nach 8 379 d. Ges. aufrecht erhalten bleibt,
mit Ablauf von 10 Zahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes — also mit dem 1. Mat 1924 er—
lischt, wenn nicht vorher seine Eintragung in das
Wasserbuch beantragt ist. Auf Rechte, die im Grund—
buche eingetragen sind, findet diefe Vorschrift keine
Unwendung.
Saarbrücken, den 53. Dezember 1919.
Der Bezirksausschuß.
Draeger.
143) Voda thb unach un g
Gemäß 8 11 Abs. 2 (letzter Satzß) des Fischerei—
zesetzes vom 11. Mai 1916 (G. S. S 55) wird hier—
durch zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Ge—
vässers (5 7 des Fischereigesetzes) zustehen, sind auf
Antrag des Berechtigten in das von denm Bezirksaus⸗
schuß zu führende Wasser- bezw. Fischereibuch einzu⸗
eragen.
Fur die Eintragung dieser Fischereirechte kommen
außer den im Wassergesetz vom 7. April 1918 ge—
nannten Wasserläufen erster, zweiter und dritler Ord—
nung auch diejenigen Binnengewässer in Betracht, die
nicht in natürlichen oder künstlichen Betten beständig
»der zeitweilig oberirdisch abfließen.
Die Anträge sind an die Wasserbuch⸗ bezw.
Jiserenrd worde GBezirksausschuß) oder an die
ischereibehörde Ortspolizeibehörde bezw. Oberfisch⸗
meister) zu richten (zu vergb. 8 11 Abs. Schlußsatz und
z119 8iffer 3.des Fischereigesetzes).
Die Fischerkirechte erlöschen mit Ablauf von 10
dahren nach Inkrafttreten des Fischexeigesetzes (185.
ulprit 1917) also mit dem 15 April 1997.
Die Anträge auf Eintragung der Fischereirechte,
soweit sie am 30. April 1914 bestanden haben (8
des Fischereigesetzes) ins Wasser⸗ bezw. Fischerelbuch
müssen daher bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkit
gestellt seinn.
Es können serner auch Fischereirechte eingetragen
werden, sofern die Fälle in 88 9 und 10 Abs. 1 und 2
des Fischereigesetzes vorliegen.
Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Saarbrücken, den 5. Dezember 1919.
Namens des Bezirksausschufses
Der Vorsitzende.
J. VB.: Draeger.“
684 Vekauntnrachung.
Die Rotlaus-Seuche in dem Gehöfte des Stier—
halters Kaspar Schütz zu Gersweiler ist erloschen
Die angeordneten Sperrmaßregeln sind wieder aufge—
hoben.
Gersweiler (Saar), den 18. Dezember 1919
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Müller
ß85) Beauntmachurng
Für das Jahr 1920 werden folgende Tage zur
Abhaltung des Gerichtstags in Püttlingen festgesetzt
Donnerstag, den 15. Januar, 12. Februar, 11
März, 15. April, 20. Mai, 17. Juni, 8. Juli, 23
September, 21. Oktober, 1141. November, 16. Dezember.
Die Gerichtstage finden im Gemeindehause Putt—
lingen und zwar nachmittags statt.
Völklingen, den 28. November 1919.
Das Amtsgeröcht
Vekanntruachung
Der am 258. November 1919 gegen den Hans
Stéinfeld, geboren am 9. Oktober 1898 zu Düssel—
dorf, wegen Diebstahls erlassene Steckbrief wird hier⸗
mit als erledigt, zurückgezogen.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1919.
Der Erste Staatsanwalt.
Saarbrücken, den 30. Degember 1919.
Der Landrat:
J. Bpan Endert.
686
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