8 8.
Diese Verordnung tritt amm Tage ihrer Verküundi—
gurnng in Kraft.
Trier, den 10. Dezember 1919.
Der Regierungs-Präsident
J. Ve: Engelbrecht.
6751 Veknnnrmnch ung
betreffend
Nichtpreise sür Obst und Höchstpreise sür Obstwein.
Auf Grund des 8 12 Ziffer 1 und des 8 15 Abs. 3
dere Verordnung des Bundesrats über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September und 4. November 1915 (R-G.Bl
8 607 und 728) und der dazu ergangenen Ausfüh—
vungsanweisungen vom 6. Oktober und 10. November
1915 und vom 11. Zuli 1916 (H⸗M.Bl. von 1915/ 16
sowie der Verordnung über die Verarbeitung von Obs
und Gemüse vom 23. Zanuar 1918 (RaG.Bl. S. 46)
wird für den Umfang des Regierungsbezirks Trien
im Einverständnis mit der Reichsstelle für Gemülse und
Dbst und mit dem Oberversorgungsamt Mainz folgen des
Arngebrdnet:
Einziger Paragraph.
Die Bekanntmachung vom 7. November d. 38.
vetreffend Richtpreise für Obst (Amtsbl. S. 241) und
die Bekanntmachung vom 8. Oktober d. J. betreffend
Hochstpreise für Obsswein (Amtsbl. S. 218) treten mit
dem heutigen Tage außer Krasft.
Trier, den 11. Dezember 1919
Der Regierungs-Prüstdent.
J. V.: Engelbrecht.
beßunntmuchungen sos Lonsestöunles.
6765 vBiegseuchenpolizeiliche Anorduung.
In dem Gehöfte des Bergmanns Johann —A
— —— —
amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber das Gehöft
wurde die Sperre verhängt.
Die Sprengerstraße wird zum Sperrbegzirk erklärt
VBon der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird
abgesehen.
Für das verseuchte Gehöft und für den Sperr⸗
bezirk finden die Vorschriften meiner vpiehseuchenpoli⸗
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember ds. Is. J. 7152
Zreisblatt S. 247 — sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 17. Dezember 1919.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.
677) Biehsenchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Gemeindevorstehers und
8andwirts Nikslaus Himbert und des Bergmanns
Seter Altmeyer-Kappus in Sellerbach ist
die Maul⸗ und Klauenseuche amtstierärztlich festge—
stellt worden. Ueber die genannten Gehöfte wurde
die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk umfaßt den ganzen Ort Seller⸗
bach. Von der Bildung eines Beobachtungsgebiets
wird abgesehen.
Für das versuchte Gehöft und für den Spere⸗—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli⸗
— ———
agreisblatt S. 247 — finngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1819.
Der Landrat.
J. B.: van Endert.
678 BSiehseuchenpolizeillsche Anordnung.
In dem Gehöfte des pensionierten Steigers Johann
Nikolaus Nenno in Großrosseln ist die Maul⸗— und
Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden. Ueber
das genannte Gehöft wurde die Sperre verhängt.
Der Sperrbezirk umfaßt die Gehöfte Nr. 80 bis
88 und die ihnen gegenüberliegenden Gehöfte der Lud—
weilerstraße.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Für das versuchte Gehöft und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehsenchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember ds. Is. J. 7153
Kreisbl. S. 247 — sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1919.
Der Landrat.
van Endert.
857959 Bekanntmachung
Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Ge—
meindebezirke Hanweiler erloschen ist, wird mein—
viehpolizeiliche Anordnung vom 6. November ds. Is
J. 6504 — Kreisblatt S. 232 — hiermit aufgehoben
Saarbrücken, den 21. Dezember 1919.
Der Landrat.
J. V.: van Endert
680) Bekauntnachung
Der dem Kaufmann Hermann Meyer in Sulzbach
unterm 20. 7. 1918 — X. 7614 erteilte Erlaubnis—
schein zum Handel mit verkehrsfreien Lebensmitteln
ist verlbren gegangen.
Die Gültigkeit des Scheines wird daher hie rmit
aufgehoben.
Kaufmann Meyer hat heute eine Duplikat-Ausfer—
tigung erhalten.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1919
Der Landrat.
J. VB.: van Endert
681) Bokaͤ nn tinach un g
des Umsatzsteneramtes (Ereisausschufz) Saarbrücken
betreffend
die Entrichtung der Allgemeinen Umsatzstener für die
Zeit von 1. Janunar bis 31. Dezember 1919 sowie ver
Luxussteuer von Monat zu Monat.
Auf Grund des 8 51 der Ausführungsbestim—
mungen zum Umsatz-Steuergesetz werden die zur Ent⸗
richtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetrei⸗
zenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Per—
— Bürgermeisterei
Kleinblittersdorf aufgefordert, die vorgeschriebenen Er—⸗
dlärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte im Jahre 1919 bis spätestens Mitte Januar
1920 schriftlich einzureichen. Erklärungen betr. Luxus⸗
teuer sind am Schlusse jeden Monats des kommenden
Kalenderjahres dem Bürgermeisteramt Kleinblitters⸗
dorf einzureichen. Die erforderlichen Angaben können
auch an Amtsstelle mündlich gemacht werden.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Land-⸗ und Forstwirtschaft, der Viehzucht
der Fischerei und des Gartenbaues, sowie der Berg⸗
werksbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ift
nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbe—
betriebes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Angehö—
rige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künitler
usw.) sind nicht steuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit
die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder ⸗Ver⸗
hrauch entnehbmen. Als Entgelt gilt in letzterem Fall«