gebühren, vestimme ich mit Rücksicht auf die allgemeine
Tenerung folgendes:
l. Ordentliche Fleischbeschau
3. Die in den einzelnen Bezirken den Zleischbe—
schauern zustehenden Beschaugebühren vbetragen vom
1. d. Mts. ab bis auf weiteres
2) für Einhufer je Tier 6.— Mk., dazu Fahrkoften
wie bei der Ergänzungsbeschau (vgl. I nach—
stehend),
für Rinder causschließlich Kälber) je Tier in
Xlasse J 5,— Mk., Klasse IIl 4,25 Mt., Klafse III
3,50 Mk., Klasse 1v 3,4,
für Schweine (einschließlich Trichinenschau) je
Tier in Klasse J 3,50 Mk., Klasse 11 3,25 Mk.,
Klasse III 3, Mk. Klasse IV 2,75 Wik.,
für Schweine (ausschließlich Trichinenschau) je
Tier in Klasse J 2,50 Mt., Klafsse II 2,25 Mi.,
Klasse III 2,- Vtk., Klasse IV 1,75 Mk.,
für Schweine CTrichinenschau allein) je Tier
in Klafse J12,— Mk., Klasse II 1,80 Mk., Klafse
III 1,60 Mk., Klasse IV 1,40 Mlk.,
für sonstiges Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege
ufw.) je Tier in Klafse J 2,— Mk., stlasse II 4,80
Mk., Klafse III 1,60 Mk., Klasse IV 1,40 Mtk.
—. Zu den Sätzen b bis fetreten Zuschläge beim
Rind 50 Pfg., beim Schwein 35 Pfg., bei sonstigem
stleinvieh 20 Pfg. je Tier —, die zur Deckung der
Kosten der Ergänzungsfleischbeschau und der sonstigen
unmittelbaren Kosten der Beschau — Beschaffung der
Zleischbeschaustempel, der Stempelfarbe, der Tagebücher,
den Beschauern entstehende Portoauslagen — erfor—
derlich sind. Nötigenfalls können diese Zuschläge erhöht
werden.
D. Soweit es nach den örtlichen Verhältnissen ge—
boten erscheint, kann den Beschauern für Untersuchun—
zen außerhalb des Wohnorts neben den Gebühren eine
Wegevergütung bis zu 25 Pfennig je Kilometer des
Hin- und des Rückweges zu Lasten der Ergänzungsbe—
schaukasse bewilligt werden. Hierüber wird besondere
Bestimmung vorbehalten.
D. Eine Verdoppelung der Beschaugebühren er—
J
olgt,
ꝝwenn eine Untersuchung morgens vor 7 Uhr
(im Winter vor 8 Uhr) oder abends nach 8 Uhr
oder wenn sie Sonntags verlangt wird,
wenn ein zur Schlachtviehbeschau angemeldetes
Tier beim Eintreffen des Beschauers nicht zur
Stelle ist, oder
wenn die Schlachtung so verzögert wird, daß
die Fleischbeschau bei Rindern 2 Stunden, bei
sonstigen Schlachttieren 1I Stunde nach dem von
dem Besitzer angegebenen Zeitpunkt der Schlach—
tung (vogl. 8 20 Abs. 1A⸗BJ.) nicht vorge—
nommen werden kann.
Die zu c angegebenen Fristen gelten für das ein—
zelne Tier. Werden gleichzeitig mehrere Tiere zur
Untersuchung angemeldet, so tritt die Verdoppelung der
Gebühren bei der Schlachtvieh beschau nur für ein
Tier ein und zwar bei Tieren verschiedener Gattungen
für ein Tier des niedrigsten Gebührensatzes. Bei der
Fleisch beschau, einschließlich der Trichinenschau, sind
die doppelten Gebühren für alle gleichzeitig geschlachte—
ten Tiere zu entrichten, wenn und soweit die Unter—
suchung nach Ablauf der Gesamtschlachtfrist, die sich
nach der Zahl der Tiere ergibt, nicht vorgenommen
werden kann.
F. Die Gebühren für ein Tier (gegebenenfalls
des niedrigsten Satzes) sind in voller Höhe zu ent—
richten, wenn der Beschauer sich auf Anmeldung zur
Schlachtstätte begeben hat, eine Untersuchung aber nich!
vornehmen kann, weil der Tierbesitzer die beabsichtiate
Schlachtung aufgegeben pder verschoHhen hat
G6. Soweit Tierärzte in ihren Beschaubezirten die
pollen Gebühren (vgl. B und 0) beziehen, Ergän—
zungsbeschaukassen für diese Bezirke also nicht bestehen
sind die Kosten für Tagebücher, Porto, Stempelfarbe
usw. wie bisher von den Tierärzten zu tragen.
II. Erganzungssleischbeschau.
Die Tierärzte erhalten vom 1. ds. Mts. ab für
jeden Fall der Ergänzungsbeschau ohne Rücksicht aul
die Tiergattung eine Gebühr von 6 Mtf.
Bei Untersuchungen außerhalb des Wohnorts
swenn die Entfernung des Wohnorts vom Beschauorte
mehr als 2 Kilometer beträgt) sind den Tierärzten
neben den Gebühren an Fahrkosten diejenigen Sätze
zu gewähren, die nach den jeweiligen Bestimmungen
über die Reisekosten der Staatsbeamten den Beamten
der V. Rangklasse zustehen. Die Tierärzte dürfen bei
auswärtigen Untersuchungen nach ihrer Wahl Gebich—
ren oder ein Tagegeld von 10 Mk. berechnen. Werden
Gebühren berechnot, so durfen für denselben Tag Tage
gelder nicht gefordert werden. Umgekehrt schließt der
Bezug von Tagegeldern für den gleichen Tag die Be—
rechnung von Gebühren aus. Tagegelder dürfen für
zinen Tag nur einmal gefordert werden.
Trier, den 4. Dezember 1919
Der Regierungspräsident
J. A.; Schrakamp.
673 Bekanntmachung.
Die in meiner Bekanntmachung vom 25. Oktober
1919 aufgeführten mit der Ueberwachung des Schleich—
handels beauftragten Revispren Franz Münster in
Trier und Franz Lieser in Trier sind aus ihrem
Dienste ausgeschieden.
Die Beilegung der Eigenschaft eines Polizeibeam—
ten für den Umfang des Regierungsbezirks Trier wird
daher zurückgezogen.
Trier, den 6. Dezember 1919.
Der Regierungs⸗Prüsident
674) VBo lize ivero ro nung
betreffend Bekämpfung der Bisamratte.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888
(GoS. S. 195) sowie der 886, 12 und 15 des Gesetze⸗
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GeS
S. 265) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Umfang des Regierungsbezirks Trier fsolgend⸗
Bolizeiverordnung erlassen:
81.
Es ist verboten, den Bisambiber (Bisamratte, Biber
zibethikus) auszusetzen oder zu hegen
82.
Jedes Auftreten der Bisamratte ist der Ortspolizei—
behörde sofort anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
a) der Eigentümer, Besitzer, Nutznießer und Päch—
ter für ihre Grundstücke und Gewässer
b) die Fischereiberechtigten.
c) die Zaddberechtigten
83.
Die Versendung und Annahme lebender Bisanm—
ratten ist nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde
gestattet
84.
Die Fischereiberechtigten haben den amtlich be—
auftragten Fängern die Anwendung von Fangreusen
zu gestatten
8 5.
Uebertretungen und Vorschriften dieser Polizei—
verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk.
im Unperwßoensfalle mit entsprechender Haft bestraft