AAmtliches Anzeigeblau
sůr den Kreis Saarbruchen
aegeben vom XXEEIXEIR
A
a — ———
—— — — 222——— —IVXAX
——
— — — —
Nr. 81
—XRXAXXI
eoÄν ga geä önOu at gααιä”ινν ÂIJe: W derr ”α
Avtaqe Xuiten der V nun dreite! nus dohe Reni B ig
Erbetanetanar Deenotag, Ditttevoch, BZrettag uad S
Diens
30. Dezember 1919 45. Jahrg
Ae
Liquidiertes Mobiliar in Elsaß-VLothringen
(S. 257). — Falsche Gerüchte über Aufkauf von Milch
(S. 257). — Straßenhandel mit Zeitungen an Sonn—
und Festtagen (S. 257). — SFleischbeschaugebühren
(S. 257). — Zurücknahme der Beilegung der Eigen—
schaft als Polizeibeamte (S. 258). — Bekämpfung der
Bisamratte (S. 258). — Richtpreise für Obst und Höchst—
Commissariat Général
de la Republique.
870) Bekarrutmach ang
betreffs Aufhebung der Beschlagnahmung der noch wicht liqui—
dierten Mobiliare in Elsaß⸗Lothringen.
Der General Kommissar der Republik.
In Erwägung der Verfügung vom 21. März 18919 be
zaglich der Verwaltung Elsaß-Lothringens.
In Erwägung des Gesetzes vom 17. Oktober 1919 bezüg⸗
sich der vorübergehenden Verwaltungssorm von Elsaß und Loth—
ingen.
In krwägung der Artikel 74 und 207 des Friedensver—
rages.
In Erwägung des Uebereinkommens zwischen der französischen
und doer deutschen Regierung.
Auf Vorschlag des Justizdirektors ersolgt folgende
Bestimmung.
1. Mit dem Tage der Veröffentlichung der vorliegenden Be—
lanntmachung werden auf Gesuch der Betechtigten oder deren
beglaubigten Bevollmächtigten und auf Antrag der Staatsan—
waltschaft aufgehoben:
Die seit dem Waffenftillftand angeordneten Beschlagnahmungen
auf die noch nicht liquidierten in Elsaß-Lothringen befindlichen
Wohnungsmobilsare deutscher Privatpersonen, die am 11. No—
»ember 1918 in Elsaß-Lothringen wohnten, oder die ihren
Wohnsig in Elsaß-Lothringen früher verließen.
Besondere Mobiliare, die zum Gebrauch von Handels- In—
dustrie und landwurtschaftlichen Unterrehmungen dienen. lind von
zieser Verordnung ausgeschlossen.
Artit⸗1 1Unlser Wohnungsmobiliar ist im Sinne der
egenwärtigen Bestimmung vornehmlich zu verstehen: Möbel,
neeeeee Tafelgeschirr, Bekleidungsstücke, Leib—
dasche. Haushaltungswäsche, Familienschmuck, Dokumente, ebenso
wifsenschaftliche oder kunstlerische Werdzeuge und andere Gegenstände
die zut persönlichen Ausübung des Berufs ihrer Besihzer oder
zu deren nekbenberuflichen Beschäftigung dienen.
Ein Unterschied zwischen Modbiliar von gemieteten Woh—
nunßen oder von Möbeln, die sich in Häusern befinden, die
vomn Eigentümer selbst bewohnt werden, sowie nach der Art
der Model ist hierbei nicht zu machen, auch ist der Beruf des
digentümers oder serine frühers Tätigkeit nicht in Betracht zu
zishen.
Artikel 2. Es önnen gleichfalls und unter denselben
Bedingungen due angeordneten Beschlagnahmungen auf die Mo⸗
riliar« der durch ürtikel 1 nicht ausgewiesenen deutschen Ver⸗
ainigungen V o werden, infosern diese Beschlagnahmungen
ich auf Gogenfstaͤnde beziehen, welche für diese Vereinigungen
eder deren Mitglieder einen eigenen besonderen Wert reprasen
tteren, zum Beispiel Andentken, Widmungen usw.
Artiteles. Im Falle, daß die beschlagnahmten Mobi
zato gemietet waren, oder daß sich deren Benutzung durch
Acquisil ion vollzog, wird an maßgebender Stelle die Aufhebung
der Beschlagnahmung bestimmt und die Bedingungen der Freigabe
des Mobilsars festgesetzt.
Die Freigabe wird nach Ablauf der vereinbarten Frist statt
sinden, wenn eine Uebereinkunft auf die Dauer der Miete
»der auf die Requisition hin erzielt wurde.
Im Falle, daß kein Uebereinkommen erzielt wur de und sich
die Partesen nicht einigen kdnnen, um eine gerechte Frist der
erausgabe festzusetzen, wird der zuständige Gerichtspräsident die
rist festsetzen, deeselbe deshe jedoch keineswegs 5 Monate ab
atum der gegnwärtigaon Verfügung überlschreiten.
preise für Obstwein (S. 2599. Viehsenchenpolizeiliche
Anordnungen (S. 259. — Erloschene Manl und
Klauenseuche (6. 259). — Entrichtung der allgemeinen
Umsatzsteuer (S. 259). — Benutzung von Wasserläufen
(S. 260). — Fischereirechte (S. 260). — Erloschene
Rotlaufseuche (S. 260). — Gerichtstage in Püttlingen
(S. 260). — Erledigter Steckbrief (S. 260).
Artikel 4. Der Seque sier er wasser muß dem zusiändigen
Landgerichtspräsidenten Bericht erstatten.
Der Gerichtspräsident dann die Aufhebung der Beschlag
nahmung durch vorläufige Zahlung der Beschlagnahmungskosten
und anderer berechtigter Forderungen durch den Berechtigten an
ordnen.
Straßburg, den 28. November 19819.
Tar Generallomnßshar der Repukßil
Adminisstration Supérieure
de la Sarre
Saarbrücken, den 12. Dezember 1919
Versbfsentlichung.
Augenblicklich sind gewisse Gerüchte im Umlaufe
wonach die Franzosen alle Milch in dem von der
Rhein⸗Armee besetzten Gebiete zum Nachteile der
Deutschen für sich aufkaufen. Aus diesem Grunde
sei es den Deutschen nicht möglich, die ihren Kranken
und Kindern nötige Milch zu verschaffen.
Diese Gerüchte sind vollständig falsch. Die fran—
zösische Armee verlangt von der deutschen Verpro—
biantierung nur die allernotwendigsten Mengen fir
ranzösische Kranke und Kinder und zwar in demselben
Maße wie für die Deutschen. Erwachsene erhalten
überhaupt keine Milch.
Um zu vermeiden, daß die deutsche Bevölkerung
unter der Milchnot leidet, gibt die französische Inten—
dantur seit mehreren Monaten schon in sehr be
trächtlichen Mengen kondensierte Milch ab.
7 mñ
beqdunnmochungen ser ontruchehhren
671) Etrasenhaudel mit Zeitungen
au Eonnue und Festtagen.
In NMr. 1838 der Ausführungsanweisung zur Ge—
werbeordnung wird hinter Abschnitt c des Absatzes—
folgender neuer Abschnitt eingeschaltet:
.d) das Feilbieten von Zeitungen während der für
den stehenden Zeitungshandel freigegebenen
Zeit.“
Berlin, den 114. November 1919.
Der Minister Der Minister des Innern
für Handel und Gewerbe. J. A.:
J. A.: Schlosser
von Meyeren.
— —— —
beßonoshung ses soglerungö-Ppstenten.
870) Fleischbeschaugebühren.
In Abänderung meiner Bekanntmachungen vom
5. November 1906 (Amtsblatt S. 360 ff.) und vom 10
Quni 1919 (Amtsbl. S. 131). betreffend Fleischbeschau—