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18. Dezember 1919 45. Jahrg
Nr. 80.
ODonner;
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Ausweisung des Herrn Landrats v. Halfern und ordnungen (S. 2549. — Ausgebrochene Pferderäude
des Herrn Assessors v. Salmuth (S. 253). — Frei- (S. 255). — Erloschene Pferdeseuche (S. 255). — Neu—
kassung von sequestriertem Mobiliar (S. 2539). — Vieh- wahlen der Mitglieder des Steuerausschusses der Ge—
Ausfuhrverbot (S. 253). — Ankaufsberechtigung von werbesteuerklasse III für den Landkreis Saarbrücken
Pferdekadaver (S. 253). — Ankaufsberechtigung von (S. 255). — Steuerveranlagung für das Steuerjahr
Schlachtpferden (8. 259. — Ablieferungspflicht an 1920 (S. 255/256).
Brotgetreide (S. 254). — Viehseuchenpolizeiliche An—
—X Erlaß.
Auf Bes 1I des Herrn Marschall von Frankreich,
Dberst-Kommandierender der verbündeten Armeen und
im Einverständnis mit dem Präsidenten des Minister—
rates und Kriegsministers wird:
von Halfern, Karl, Heinrich, Gustav, Julius,
Landrat des Landkreises Saarbrücken und Polizei—
direktor der Stadt Saarbrücken seines Amtes ent—
hoben und aus dem von den verbündeten Armeen be—
setzten Gebiete ausgewiesen.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1919.
d. Werehel.
Verordnung
Um den gegenwärtigen Viehbestand in der von der
französisechn Armee besehten Zone zu schöonen und dem
schon so oft gemeldeten Mikbrauch der Geheimschlachtung
ein Ende zu machen, hat General Degspatte, Thberkom—
e erender der französischen Rbeinarme, folgendes be—
timmt:
Artikel 1.
Jede Ausfuhr von Vieh in lebendem oder geschlach—
tetem Zustand aus dem von der franzöfschen Rheinarmet
beseßten Gebiete ist strengstens untersagt, wenn diese Aus—
fuhr nicht auf Grund des allgemeinen deuischen Lebens
mittelversoraunasplanes erfolgt.
Artikel 2.
Die Viehausfuhr nach Frankreich und Belgien ist nur
dann gestattet, wenn es sich um Transporte handett, die
für die Neubildung des Viehbestandes im zerstörten Ge—
hiete bestimmt sind.
Erlaß.
Auf Befehl des Herrn Marschall von Frankreich,
Oberst-Kommandierender der verbündeten Armeen und
im Einverständnis mit dem Präsidenten des Minister—
rates und Kriegsministers wird:
von Salmuth, Hermann, Assessor des Land—
rats für Saarbrücken-JZand und mit der Wahrnehmung
der Geschäfte eines Polizeidirektors in Saarbrücken—
Stadt begauftragt, seines Amtes enthoben und aus
dem von den verbündeten Armeen besezten Gebiete
ausgewiesen.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1919.
gez.: Wirbel.
Artikel 3.
Jede Person, die lebendes Vieh oder Flerch im Ge—
wichte von über 1 Kilogramm von einem Bezirte in einen
anderen befördern will. muß mit einem Erlaubnisschein
bersehen sein, der von der zuständigen deutschen Behörde
ausgestellt und von dem Obersten Verwalter des Besirks
healaubigt ist.
Artikel 4
Jede Geheimschlachtung von Vieh oder tede Schlach—
tung, die nicht von dem Kommunalverband erlaubt ist
ist untersagt.
Artikel 5.
Zuwiderhandelnde werden von den franszös'schen Mi—
litärgerichten verfolgt.
Artikel 6.
Obisgse Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent
lichung in Kraft.
Armee-Haupt-Quartier, 28. November 10109.
aez. Defgoutte.
Veba nuntrera chet tg
Betrefis Anwendung der vom Generalkomamnissar der
Republie in Elsaß Vothringen unterm 28. November 1919
en Werfuügung über Freilaffung von seauestriertem
ohilar.
Betanntmachunga.
Intendance de la 127. D. 1.
Sarrebruck, le 10. Décembre 19.
Die Intendantur der 127 D. 1. in Saarociuten. Roon—
traße. Kaserne Mangin, hat die Ankaufsberechtigung von
Pferdeka daver der französischen Armee im Saurgeb'set sür
die Zeit vom 1. Jannar bis 31. WMaärz 1920 zu vergeben:
Zu diesem 8weck wird das Saargebslet in vier
Zonen eingeteilt:
1. Die Kreise Saarlduis und Werzig;
2. die Kreise Ottweiler und St. Wendel:
3. die Kreise Saarbrücken und Saarbrücken⸗and
4. die Kreise St. Ingbert und Homopurg.
Die Häute werden dem Abdecker bela'sen.
In den schriftlichen Angeboten sund die offerierten
Preise pro Pferd, anzugeben, Sämtliche Unkosten fallen
zun VLasten des Abdeckers (Wegschasfung, Abbäutung und
Untergraben).
Es können von jedem Intereffenten Angebote fur
mehrere Zonen unter Angabe des Preises ür jede Zone
Indereicht werden bis zum 15. Desxember 1919
Der Oberste Verwalter des Saargebietes, Generallent⸗
nant Wirbel, fordert die Eigentümer oes in Elsaß oder
in voldringen sequestrierten Mobilars auf. ihre Gesuche
um NRuihebung des Sequesters an den Président du „Tri⸗
biinal Régional“, der das Sequester angeordnet bat, zu
richten. Die Gefuche sind dem Bureau Administrea⸗
tif de PAdministratinpn Supérieure de la
Zarxe zu übergeben oder einzusenden. as ibre Weiter⸗
beförderung veranlaßt.
Es wird darauf hingewresen, daß die in vobengenannter
Verfügung vporgesehene Aufhebung des Sequesters sich nur
auf die dafelboit in Artikei 1. Abf. 8 erwähnten Wöbel
bezieht. Fuür alles übrige fequestrierte Cigentum bleibt
das alte Verfahren beftehen. Diesbesügliche Gesuche sind
wie bieher bei den Malitärverwaltern der einazelnen Kreise
tinaureichen.
Saarbrücken, den 9. Dezember 10919.
ger Wirbel.