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84.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent—
lichung in Kraft. Ihre Aufhebung wird erfolgen,
sobald der Obstbedarf der Marmeladenfabriken des
Regierungsbezirks zur Herstellung von Brotaufstrich
für die Bevölkerung gedeckt ist.
Trier, den 7. November 1919.
Der Regierungsprüilident.
gez. Momm.
bekunntprushungen des Loudriölmlbö.
Bekanntmachung
Die Ausführung des Impfgeschäftes in den zur
Bürgermeisterei Sulzbach gehörigen Ortsteilen Alten—
wald und Hühnerfeld ist für die Folge Herrn Sanitäts—
rat Dr. Berkenbusch in Altenwald und für die Orts—
teile Sulzbach und Neuweiler Herrn Dr. Untersten⸗
höfer in Sulzbach von jetzt ab vom Kreisausschuß
übertragen worden.
Saarbrücken, den 24. November 1919.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Halfern, Landrat.
642) Beka n nn ku achun g
Wegen Nichtauszeichnung der Preife wird das
GBeschäft der Witwe Karl Troeger in Dudweiler,
Saarbrückerstraße, auf 14 Tage, vom 4. Dezember
ab, geschlossen.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
— —
643) Bietzseuche npolizeiliche Anorbnung.
Nochdem auch in den Gehsöften des Eisenbahn—
schlossers Johann Bickel, des Hilfsbremsers Valen—
tin Schweltler und des Steinhauers Ludwig
Becker in Hanweiler die Maul- und Klauenseuche
amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird meine vieh—
scuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. November do.
Is. — Kreisblatt S. 282 — hiermit auch auf diese Ge⸗
höfte ausgedehnt.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1919.
Der Landrat.
v. Halfern.
644 Biehfeuchrupolizeiliche Morvunng.
Nachdem auch in dem Gehöfte des Hüttenarbeiters
Ludwig Schlegel in Bischmisheim die Maul⸗ und
sKlauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden ist
wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 11.
November ds. Is. — Kreisblatt S. 235 — hiermit
auch auf dieses Gehöft ausgedehnt. Das Gehöft lieg—
in dem bereits gebildeten Sperrbezirk.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1919.
Der Landrat.
von Halfern.
845 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehösfte des Ackerers und Gastwirrs Hein⸗
rich Wölflinger in Güdingen, Saargemünderstr. 209,
ist die Maul- und Klauenseuche amtstierärztlich fest—
gestellt worden. Der Sperrbezirk umfaßt das Seu—
chengehöft und die anschließenden je vier Gehöfte der
Saargemünder⸗ und der Fechingerstraße von Güdingen.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 11. November ds. Is., Kreisblatt
S. 235, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1919.
Der Landrat.
646)
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Aderers und Gemeindevor—
stehers Peter Maas in Etzenhofen ist die Maul
und Klauenseuche amtstierärztlich festgestellt worden.
Der Sperrbezirk umfaßt das verseuchte Gehöft und
die beiden benachbarten Gehöfte von Egenhofen.
Ein Beobachtung⸗gebiet wird nicht gesvildet.
Für das Sperrgebiet.
1. Der Durchtrieb von Schlachtvieh durch die Bürger—
meisterei ist verboten.
Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte
des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung
im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch
darf das abgesonderte Klauenvieh zur sofor«
tigen Schlachtung entfernt werden, sosern un—
mittelbar vor Ausführung der Tiere zur Schlacht⸗
stätte durch amtstierärztliche Untersuchung fest—
gestellt wird, daß der gesamte Klauenvdiehbestand
des Gehöftes noch seuchenfrei ist. Ueber die Er—
teilung der Genehmigung entscheidet, wenn die
Schlachtung im Seuchenort erfolgen soll, die
Ortspolizeisehörde. andernfalls der Regierungs—
präsident.
Das Weggeben von Milch aus dem Gehöste ist
nur an Sammelmollereien, in denen eine aus—
reichende Erhitzung gewährleistet ist, gestattet.
4. 3) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Fest—
legung ist das Führen an der Leine und bei
Ziehhunden die feste Anschirrung gleichzu—
erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden
zur Begleitung von Herden und von Jagd—⸗
hunden bei der Jagd ohne Leine kann ge—
sftattet werden. Das Geflügel ist einzusperren.
Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in
Ställen verkehren, serner Personen, die ein
Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das
Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte
von Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen
der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten.
In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahme zulassen.
c) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die
mit solchem Vieh in Berührung gekommen
sind, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit
ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizei—
lich anzuordnenden Vorsichtemaßregeln aus—
geführt werden.
Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
bezirk sowie das Durchtreiben von solchem
Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem
Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch—
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzu—
ftellen. Die Einsuhr von Klauenvieh zur so—
fortigen Schlachtung kann von der Orts—
polizeibehörde unter der Bedingung gestattet
werden, daß die Einfuhr zu Wagen erfolgt.
Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und
Zuchtzwecken ist nur im Falle eines beson—
ders dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses
mit Genehmigung des Regierungepräsidenten
zulässig. Im Seuchengehöfte darf die Einfuhr
von Klauenvieh auch ausnahmsweise nich
stattsfinden.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
nung werden gemäß 88 74 7ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 bestraft. Anträge auf Erteilung
von Ausnahmen sind in alien Fällen bei dem Land—
ratsamte anzubrindgen.