Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Es ist so wie so ratsam, das Fleisch stets mit einem
Stoffgewebe zu umgeben, um dadurch Verunreinigun—
gen zu verhüten. Die Verunreinigung ist bekanntlich
eine der Hauptursachen dafür, daß das aufgetaute
Fleisch sich nicht lange hält.
3. Vorsichtsmaßregeln, die zur Aufbewah—
rung des aufgetauten Fleisches zu er—
greifen sind.
Soll das aufgetaute und in Stücke zerteilte Fleisch
nicht sofort, sondern erst später verwendet werden, etwa
nach einem oder zwei Tagen, dann ist folgenderweise
zu verfahren:
1. Ein oder zwei Löffel Fett werden in einer
Pfanne zum Schmelzen gebracht. Das Fleisch wird
dann hineingelegt, wiederholt gewendet und auf allen
Seiten leicht angebraten, fünf Minuten genügen dazu.
Danach läßt man es wieder abkühlen.
2. Bei Mangel an Fett wird das Fleisch in sieden⸗
des Wasser gebracht und 10 Minuten darin gelassen.
Das also behandelte Fleisch bewahrt seinen Safft
und Geschmack und kann ebenso gut für die Mahl—
zeiten des folgenden oder nachfolgenden Tages in ge—
sottenem oder gebratenem Zustand verwendet werden.

1 q J
hemd magr or
6b38)
Wassengebrauchzrecht der Forst⸗ u. Zagdschutzbegmten.
Die zahlreichen Angriffe auf Forst- und Jagd—
beamte während des Krieges und vor allem der Nach—
kriegszeit geben mir Veranlassung — ohne eine Ab—
änderung des Gesetzes über den Wafsengebrauch der
Forst- und Jagdobeamten vom 31. März 1837 (Gesetzsammlung
 S. 65 abzuwarten (vergl. meinen Erlaß
vom 11. Juli 1918 — III. 5930/1 BId -) in Abän—
derung der Instruktion vom 17. April 1837, ins—
besondere des Artikels 4 a. a. O, hinsichtlich der staat⸗
lichen Forstbeamten folgendes zu bestimmen:
Wenn auch nach dem Gesetz über den Waffen—
gebrauch der Forst- und Jagdbeamten vom 31. Mörz
1837 und den dazu ergangenen Instruktionen der
Gebrauch der Waffen nur insoweit stattfinden soll,
als für die Erfüllung des bestimmten Zweckes, die Holz—
und Wilddiebe, sowie die dem Jagd- und Forstrecht
Zuwiderhandelnden bei tätlichem Widerstand oder ge—
fährlichen Drohungen unschädlich zu machen, notwen—
dig ist, so kann von dem Forst- und Jagdbeamten doch
nicht verlangt werden, daß er durch übertrieben ängst—
liche Befolgung der Vorschriften sein Leben gefähr—
det. Er braucht insbesondere, bevor er von der
Schußwaffe Gebrauch macht, nicht abzuwarten, bis der
Frevler den Angriff mit Waffen, Aexten und anderen
gefährlichen Werkzeugen ausführt, es genügt viel—
mehr die Bedrohung mit Widersetzlichkeit durch offen
oder verborgen bereitgehaltene gesährliche Werkzeuge
(z. B. Handgranaten).
Das zurzeit besonders hinterlistige und gewalt—⸗
tätige Verhalten der Frevler zwingt dazu, auch von
dem fliehenden Frevler eine unmittelbare Bedrohung
für Leib und Leben mehr wie bisher zu gewärtigen
Setzt der fliehende Frevler trotz Aufforderung zum
Halten die Flucht fort, so berechtigt das Hinzutreten
anderer Verdachtsumstände unter den heutigen un—
cheren Verhältnissen zu der Annahme, daß er die
Flucht zu einem erneuten Angriff oder einer Wider—
etzlichkeit mit gefährlichen Werkzeugen benutzen will.
der Jagd- und Forstbeamte darf in folchen Fällen
ebenso von der Schußwaffe Gebrauch machen wie in
den Fällen der Rundverfügung vom 14. Zuli 1897,
Abs. 5. Satz 3. Im übrigen ist er zum Waffenge—
gebrauch in den Fällen des Satzes 3 4. a. O. auch dann

wagn.

4

0

berechtigt, wenn der Frevler keine Schußwaffe, wohl
aber ein gefährliches Werkzeug mit sich führt.
Ich ersuche, sämtlichen Forstbeamten von Vor—
stehendem alsbald Kenntnis zu geben, auch für die
Verbreitung dieses Erlasses in der Presse Sorge zu
tragen. Ich verweise ferner auf die im Ministerial—
blatt demnächst zur Veröffentlichung kommende Ent—
scheidung des Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte vom 16. Juni 1919 in Sachen
Fischer gegen Fiskus, die Gründe dieses Erkenntnisse«
geben wertvolle Fingerzeige für das rechtlich einwand—
freie Verhalten eines Forst- und Jagdschutzbeamten
und den Gebrauch der Schußwaffe bei gesährlichen Be—
drohungen in Ausübung des Dienstes.
Dem Herrn Minister des Innern habe ich vor—
stehenden Erlaß mitgeteilt.
Berlin, den 8. August 1919.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Braun.

behenounz sos Reslerungs-Prusslonton.
38) Bekakuntneachnrig
Die Bestimmungen über die Anstelsung und die
Pflichten der Bezirksschornsteinfeger (Sonderbeilage
zum Amtsblatt Nr. 12 vom Jahre 1918) sind, wie
folgt, ergänzt worden: —
1. Zusatz zu 3: dieser Nachweis ist nohHmals zu
erbringen von einem Bewerber, dessen 1ltung
wegen Unzuverlässigkeit (8 45 Abs. 1 53fν und
Abs. 2 Ziff. 1) widerrufen ist.
—A
Schornsteinfegerinnung ist auf Ersordern eine Ab—
schrift der Liste zu erteilen.
Trier, den 13. November 1919.
Der Regierungs-Präsident
J. A.: Schorlemer.
AXXVXXVO IJ
betr. Richtpreise für Dost
Auf Grund des 8 121 Ziffer 1 und des 8 165
Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
sorgungsregelung vom 25. September — 4. November
1915 (R. G. Bl. S. 607 und 728) sowie der dazu
ergangenen Ausführungsanweisungen vom 6. Oktober
— 18. November 1915 und vom 19. Juli 1916 (H. M.
Bl. von 1915/16) wird für den Umfang des Regie—
rungsbezirks Trier im Einverständnis mit dem Ober⸗
versorgunggamt Mainz Folgendes angeordnet:
81.
Die in den Bekanntmachungen vom 53. und 25.
September und vom 23. Oktober ds. Is. (A. Bl. S. 192,
218 u. 231) festgesetzten Höch stpreise für Obst gel
ten von jetzt ab als Richtpreise (Angemessenheits⸗
preise).

baͤth

852.
Die in der Bekanntmachung vom 18. September
ds. Is. angeordnete Verkehrsregelung für Obst (Be⸗
förderungserlaubnis für Obstaussuhr aus dem Re—
gierungsbezirk Trier) wird aufgehoben.
83.
Wesentliche Ueberschreitungen der im 8 1 festge⸗
——
vom 8. Mai 1918 (R.G. Bl. S. 395) wegen über⸗
mäßiger Preissteigerung mit Gefängnis und mit Geld⸗
strafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser
Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Ein—⸗
ziehung des Obstes erkannt werden und zur Sicherung
der Einziehung deren Beschlagnahme erfolgen.
            
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